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Braun & Kollegen
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Die Kanzlei Braun & Kollegen informiert Sie über aktuelle Vortragsreihen im Erbrecht sowie über aktuelle Rechtsprechung in den Sachgebieten Erbrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.

Sollten Sie Fragen zu aktuellen Rechtsprechungsthemen haben oder zu Sie selbst betreffende Themen, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen jederzeit im persönlichen Gespräch, gerne auch telefonisch oder per VideoCall (Skype, FaceTime, etc.) zur Verfügung.

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Die 9 wichtigsten Fakten, die Sie zum Pflichtteilsrecht unbedingt kennen sollten:

Der Pflichtteil ist eine vom Gesetzgeber garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am hinterlassenen Vermögen (Nachlass) des Verstorbenen. Ist ein Pflichtteilsberechtigter enterbt oder erhält er durch ein Testament weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht ihm bei Tod des Erblassers i.d.R. ein sofort fälliger Zahlungsanspruch in Geld (kein Anteil an Immobilien o.ä.) gegen den oder die Erben zu. Ein Testament, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wird, ist dennoch wirksam und kann nicht allein aus diesem Grund angefochten werden. Im Testament kann und darf jeder enterbt werden. Genau dafür gibt es dann aber zumindest den Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird weder Erbe, noch ist er Teil der Erbengemeinschaft. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören gem. § 2303 BGB der Ehepartner, die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder/ Enkel) und die Eltern des Erblassers. (Gibt es keine Abkömmlinge, leben aber die Eltern noch, so haben diese einen Pflichtteilsanspruch.) Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen, muss dies aber nicht. Sofern der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht rechtzeitig gegenüber den Erben geltend macht, verjährt dieser in der Regel drei Jahre nach dem Erbfall zum 31. Dezember. Das Nachlassgericht ist für den Pflichtteil nicht zuständig. Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst gegen den / die Erben vorgehen. Die Höhe der Pflichtteilsquote ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen und dem ehelichen Güterstand des Erblassers. Die Pflichtteilshöhe entspricht dem hälftigen gesetzlichen Erbanspruch. Wäre also die gesetzliche Erbquote bei 50 %, so würde der Pflichtteil 25 % betragen. 25 % von allen im Nachlass vorhandenen Werten, auch vom Wert eines Nachlassgrundstücks! Auf den Pflichtteil kann lebzeitig wirksam nur notariell verzichtet werden. Zur Berechnung seiner Zahlungsansprüche stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu. Der Erbe muss z.B. ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen und nach Aufforderung durch den Pflichtteilsberechtigten auch den Wert sämtlicher Nachlassgegenstände ermitteln sowie beides dem Pflichtteilsberechtigten bekannt geben. Neben dem regulären Pflichtteil, kann dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund lebzeitiger Schenkungen des Erblassers (maßgeblich sind Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod) ein ergänzender Pflichtteilsanspruch (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch) zustehen. Sobald der Pflichtteil geltend gemacht wurde, unterliegt er der Erbschaftsteuer. Pflichtteilsansprüche müssen bei der Nachlassgestaltung unbedingt beachtet werden, um die Erben vor diesbezüglichen Forderungen zu schützen. Durch gezieltes Vorgehen können Pflichtteilsansprüche reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden. Nur dadurch können die Erben davor geschützt werden, z.B. das Eigenheim zur Ausgleichung eines Pflichtteilsanspruches verkaufen zu müssen. Das Pflichtteilsrecht ist sehr (!) kompliziert.

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