Bestens anwaltlich beraten: Erwachsenenadoption mit der Kanzlei Braun & Kollegen

Die Kanzlei Braun und Kollegen begleitet und berät Sie bei allen Schritten der Erwachsenenadoption. Von der ersten rechtlichen Analyse über die Ausgestaltung der notariellen Anträge bis hin zur gerichtlichen Entscheidung stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Besonderes Augenmerk legen wir auf die erbrechtlichen und steuerlichen Folgen sowie die Anpassung bestehender Testamente.

Vereinbaren Sie mit uns ein Erstberatungsgespräch.

Was versteht man unter einer Erwachsenenadoption?

Die Erwachsenenadoption bezeichnet die rechtliche Annahme einer volljährigen Person als Kind durch eine andere Person. Der Adoptierte erhält dabei die Stellung eines Kindes des Annehmenden. Das bedeutet:

  • Ein neues Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
  • Bestimmte erbrechtliche und steuerliche Rechte werden ausgelöst.

Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bleibt in der Regel bestehen, es sei denn, es wird eine Volladoption beantragt.

Stiefkind-Adoption

Situation: Ein Erwachsener lebt seit vielen Jahren mit seinem Stiefvater oder seiner Stiefmutter zusammen, die Eltern sind verstorben oder die familiäre Bindung ist stark.

Ziel: Der Stiefvater/die Stiefmutter möchte das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis offiziell herstellen, z. B. für Erbrecht oder Familienzusammenhalt.

Ergebnis: Adoption wird genehmigt, Namensänderung möglich, Erb- und Unterhaltsrechte entstehen.

Enge freundschaftliche Bindung

Situation: Zwei Personen stehen seit Jahrzehnten in einer familiären Beziehung, z. B. Mentor und Schützling oder langjährige Pflegefamilie.

Ziel: Rechtliche Absicherung dieser Beziehung, insbesondere im Erbfall.

Ergebnis: Erwachsenenadoption schafft rechtlich den Status eines Kindes für Erb- und Unterhaltsfragen.

Absicherung von Erbrecht und Nachlass

Situation: Eine ältere Person hat keinen leiblichen Nachwuchs, möchte aber einem engen erwachsenen Verwandten oder Freund Erbansprüche sichern.

Ziel: Durch Adoption wird der Adoptierte gesetzlicher Erbe.

Ergebnis: Adoption ersetzt ein Testament teilweise oder ergänzt es rechtlich verbindlich.

Nachträgliche Aufnahme in die Familie

Situation: Ein Erwachsener hat frühzeitig den Kontakt zu seiner Pflegefamilie oder Adoptiveltern verloren; Jahre später besteht eine enge familiäre Bindung.

Ziel: Offizielle Anerkennung der familiären Bindung.

Ergebnis: Die Erwachsenenadoption wird ausgesprochen; Beziehungen und Namensrechte werden formalisiert.

Patchwork- oder Regenbogenfamilie

Situation: In einer Familie mit Erwachsenen und Stiefkindern soll die rechtliche Zugehörigkeit zur Familie auch nach dem 18. Geburtstag abgesichert werden.

Ziel: Einheitliche Familienstruktur, z. B. für Versicherungen oder Erbrecht.

Ergebnis: Adoption ermöglicht die gleiche rechtliche Stellung wie bei minderjährigen Kindern.

In welchen Ländern ist Erwachsenenadoption erlaubt?

Die Möglichkeit der Volljährigenadoption ist nicht weltweit verbreitet. In vielen Ländern wie Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich oder Japan ist sie gesetzlich geregelt. Andere Staaten, z. B. die USA, haben regionale Unterschiede – in manchen Bundesstaaten ist die Annahme Volljähriger möglich, in anderen nicht.

Ein in Deutschland durchgeführtes Verfahren wird auch international oft anerkannt, umgekehrt jedoch nicht immer. Daher sollte bei Auslandsbezug stets anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Erwachsenenadoption

Die Adoption eines volljährigen Menschen unterscheidet sich rechtlich von der Annahme minderjähriger Kinder:

Kriterium

Minderjährigenadoption

Erwachsenenadoption

Zustimmung der leiblichen Eltern

Erforderlich

Nicht erforderlich

Wirkung auf Herkunftsfamilie

Verwandtschaft wird aufgehoben

Verwandtschaft bleibt in der Regel bestehen

Zielsetzung

Schaffung einer neuen Familie für das Kind

Anerkennung einer gewachsenen Bindung oder rechtliche Absicherung

Prüfung durch das Familiengericht

Strenger, Fokus auf Kindeswohl

Prüfung, ob Adoption „sittlich gerechtfertigt“ ist

Wer darf eine erwachsene Person adoptieren?

Grundsätzlich kann jede volljährige Person einen anderen Erwachsenen adoptieren, wenn:

  • ein Eltern-Kind-Verhältnis im tatsächlichen Leben bereits entstanden ist, oder
  • die Adoption aus anderen Gründen sittlich gerechtfertigt ist.

Auch ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin kann gemeinsam mit dem Partner eine Adoption beantragen, sodass die Adoptiveltern zu zweit auftreten.

Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption sind:

  • Vorliegen einer engen persönlichen Bindung, vergleichbar mit einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis,
  • ein gemeinsamer Adoptionsantrag,
  • die Adoption muss notariell beurkundet sein,
  • die Adoption muss vor dem zuständigen Familiengericht verhandelt werden.

Eine Adoption, die ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgt, gilt nicht als sittlich gerechtfertigt und wird abgelehnt.

Kann ein verheirateter Mensch adoptiert werden?

Ja, auch eine volljährige Person, die bereits verheiratet ist, kann adoptiert werden. Allerdings wird das Familiengericht prüfen, ob die Ehe und die Adoption miteinander vereinbar sind. Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin des Anzunehmenden wird in das Verfahren einbezogen.

Müssen die leiblichen Eltern zustimmen?

Nein. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist bei der Volljährigenadoption nicht erforderlich. Das Gericht prüft jedoch, ob mögliche Konflikte mit der leiblichen Familie oder mit vorhandenen Kindern berücksichtigt werden müssen.

Ablauf eines Adoptionsverfahren für Erwachsene

Der Ablauf ist rechtlich klar geregelt:

Benötigte Unterlagen

Die wichtigsten Unterlagen sind:

  • Personalausweise oder Reisepässe,
  • Geburtsurkunden,
  • ggf. Heiratsurkunden,
  • Nachweise zur persönlichen Bindung (z. B. gemeinsame Wohnsituation).

Alle Dokumente müssen vollständig eingereicht werden, da das Verfahren sonst verzögert wird.

An welches Gericht muss man sich wenden?

Zuständig ist immer das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Beispiel: Wer in München lebt, muss den Antrag beim zuständigenFamiliengericht München stellen.

Dauer einer Erwachsenenadoption?

Im Durchschnitt dauert das Verfahren zwischen 3 und 9 Monaten, je nach Auslastung des Gerichts und ob alle Unterlagen vollständig sind.

Rechtliche Folgen einer Erwachsenenadoption

Eine Erwachsenenadoption hat weitreichende Wirkungen:

  • Der Adoptierte wird rechtlich einem Kind gleichgestellt.
  • Es entsteht ein neues Eltern-Kind-Verhältnis.
  • Der Adoptierte wird erbberechtigt wie ein leibliches Kind.
  • Steuerlich gelten deutlich höhere Freibeträge.

Eine Namensänderung ist auf Wunsch möglich.

Namensänderung bei der Erwachsenenadoption

Die Namensgebung spielt bei der Erwachsenenadoption eine wichtige Rolle. Nach den aktuellen Vorschriften nimmt das erwachsene Adoptivkind in der Regel den Nachnamen der Adoptiveltern an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch ein Doppelname gebildet werden, um beide Namensbestandteile zu erhalten.

Viele volljährige Personen zögern eine Adoption, weil sie ihren bisherigen Nachnamen nicht aufgeben möchten. Für verheiratete Erwachsene gilt, dass der bestehende Ehenamen grundsätzlich vor einer plötzlichen Änderung geschützt ist.

Seit geraumer Zeit existieren jedoch rechtliche Möglichkeiten, den bisherigen Nachnamen trotz Adoption beizubehalten. Hierbei kann auf Vorgaben des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, die den Namenserhalt rechtlich absichern. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen Entwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vorgelegt, der künftig ebenfalls den Erhalt des alten Namens bei Adoptionsverfahren begünstigen soll.

Die Kanzlei Braun und Kollegen in München berät Sie umfassend zu allen Möglichkeiten der Namenswahl bei Erwachsenenadoptionen. Wir prüfen, welche Variante für Sie rechtlich umsetzbar ist, klären die Formalitäten beim Familiengericht und stellen sicher, dass Ihr Name nach der Adoption gemäß Ihren Wünschen geführt werden kann.

Bleibt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern bestehen?

Ja, bei der normalen Erwachsenenadoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie bestehen. Nur wenn eine Volladoption beantragt wird, wird die Bindung zur leiblichen Familie vollständig aufgehoben.

Arten der Erwachsenenadoption

Die Erwachsenenadoption kann in Deutschland in verschiedenen Formen durchgeführt werden, je nachdem, welche rechtlichen Wirkungen für die Beteiligten erzielt werden sollen. Grundsätzlich wird zwischen Adoption mit schwacher Wirkung und Adoption mit starker Wirkung unterschieden.

1. Adoption mit schwacher Wirkung

Bei der Adoption mit schwacher Wirkung erhält die adoptierte volljährige Person zusätzliche Adoptiveltern, behält jedoch gleichzeitig die bestehenden rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern. Das bedeutet:

  • Das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bleibt bestehen,
  • Erb- und Unterhaltsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern bleiben erhalten,
  • Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nicht auf die weiteren Verwandten der Adoptiveltern.

Diese Form der Erwachsenenadoption eignet sich besonders, wenn die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern erhalten bleiben soll, etwa bei engen familiären Bindungen oder bereits bestehenden Pflege- und Betreuungssituationen.

2. Adoption mit starker Wirkung (Volladoption)

Bei der Adoption mit starker Wirkung, auch Volladoption genannt, wird die rechtliche Bindung zu den leiblichen Eltern vollständig aufgehoben. Die Auswirkungen sind umfassend:

  • Sämtliche Erb- und Unterhaltsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern entfallen,
  • Die adoptierte volljährige Person erhält rechtlich eine neue Familie,
  • Die Adoption wirkt nach den Regeln der Minderjährigenadoption.

Eine Volladoption mit starker Wirkung ist eher die Ausnahme. Sie kommt häufig in Betracht, wenn:

  • die Adoptiveltern bereits minderjährige Kinder als Adoptivkinder haben,
  • die volljährige Person bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt hat, z. B. als Pflegekind oder Stiefkind.

Die Kanzlei Braun und Kollegen in München unterstützt Sie bei der Entscheidung, welche Form der Erwachsenenadoption in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist. Wir prüfen die rechtlichen Konsequenzen, beraten zu erbrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur Entscheidung durch das Familiengericht.

Kann man nach der Adoption noch Kontakt zu den leiblichen Eltern halten?

Ja. Die Erwachsenenadoption beendet nicht automatisch den Kontakt zur leiblichen Familie. Rechtlich bleibt die Verwandtschaft bestehen, außer bei einer Volladoption.

Steuerliche Auswirkungen

Eine Erwachsenenadoption bringt erhebliche erbrechtliche Vorteile:

  • Der Adoptierte erhält den gleichen Freibetrag wie leibliche Kinder: 400.000 € pro Elternteil.
  • Bei nicht verwandten Personen wären es nur 20.000 €.
  • Die Steuersätze sind für Adoptierte günstiger.

Quelle: Bundesfinanzministerium, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 2023.

Kosten einer Erwachsenenadoption

Die Kosten bestehen aus:

  • Notarkosten für den beurkundeten Antrag,
  • Gerichtsgebühren beim Familiengericht,
  • ggf. Anwaltskosten.

Insgesamt kann keine Kostenschätzung im Voraus pauschal genannt werden. Hierzu ist jeder Einzelfall individuell zu betrachten und entsprechend zu kalkulieren.

Wer trägt diese Kosten?

Grundsätzlich tragen die Adoptiveltern und der Anzunehmende die Kosten gemeinsam. Abweichungen sind jedoch möglich, wenn eine Seite die Gebühren übernimmt.

Kann man seinen Stiefsohn / seine Stieftochter als Erwachsenen adoptieren?

Ja, gerade in Patchworkfamilien ist dies ein häufiger Fall. Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes kann ein starkes Zeichen der Anerkennung sein.

Kann man als gleichgeschlechtliches Paar eine Erwachsenenadoption durchführen?

Ja, selbstverständlich. Gleichgeschlechtliche Paare können ebenfalls gemeinsam eine volljährige Person adoptieren.

Erwachsenenadoption im Ausland

Eine im Ausland durchgeführte Adoption wird nicht automatisch in Deutschland anerkannt. Oft ist ein zusätzliches Anerkennungsverfahren vor deutschen Behörden notwendig. Hierbei ist anwaltliche Beratung besonders wichtig.

Kann eine Adoption rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist eine Erwachsenenadoption dauerhaft. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei Täuschung – kann sie aufgehoben werden.

Warum entscheiden sich Menschen für eine Erwachsenenadoption?

Häufige Gründe:

  • Absicherung einer engen persönlichen Bindung,
  • rechtliche Gleichstellung in Patchworkfamilien,
  • steuerliche Vorteile im Erbfall,

klare Regelungen für das Erbrecht.

Vor- und Nachteile einer Erwachsenenadoption

Vorteile

Nachteile

Rechtliche Anerkennung einer Bindung

Komplexes Verfahren

Erbrechtliche Gleichstellung

Kosten für Notar, Gericht, Anwalt

Steuerliche Vorteile

Konfliktpotenzial mit der Herkunftsfamilie

Möglichkeit einer Namensänderung

Dauer bis zur gerichtlichen Entscheidung

Welche Bedeutung hat eine Erwachsenenadoption für Patchworkfamilien?

Sie schafft ein klares rechtliches Fundament und sichert die Stellung von Stiefkindern oder langjährigen Lebenspartnern. Gerade in München mit vielen modernen Familien-Konstellationen ist dies ein zunehmend relevantes Thema.

Brauche ich einen Anwalt für die Erwachsenenadoption?

Sowohl Adoptiveltern als auch die volljährige Person können eine Erwachsenenadoption grundsätzlich selbst vorbereiten und beim zuständigen Familiengericht einreichen. Der Schlüssel zu einem erfolgreichen Verfahren ist jedoch eine umfassende adoptionsrechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt.

Ein Anwalt kann sicherstellen, dass Ihr Adoptionsantrag nicht abgelehnt wird und mögliche negative Rechtsfolgen vermieden werden. Dazu gehört unter anderem:

  • Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption vorliegen,
  • Nachweis eines eng begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses, unterstützt durch Aussagen von Familie, Freunden oder anderen relevanten Zeugen,
  • Beratung zu erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Fragestellungen, die sich aus der Adoption ergeben,

  • Unterstützung bei der gerichtlichen Antragstellung und Vorbereitung des gesamten Verfahrens.

Sollte das Familiengericht den Antrag ablehnen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einzulegen. Da vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht, ist hier die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts zwingend erforderlich. Der Anwalt prüft die Zulässigkeit der Berufung und sorgt dafür, dass Ihr Antrag erneut sorgfältig geprüft wird.

Kurz gesagt: Ein erfahrener Anwalt für Adoptionsrecht kann Sie in allen Schritten begleiten – von der Prüfung der Voraussetzungen über die Antragstellung beim Gericht bis hin zur Berufung – und so die Chancen auf eine erfolgreiche Erwachsenenadoption deutlich erhöhen.

Kann ich die Erwachsenenadoption ohne Rechtsanwalt durchführen?

Ja, formal ist es möglich. Doch Fehler bei der Antragstellung, unvollständige Unterlagen oder fehlende Begründungen können zu erheblichen Verzögerungen führen.

Kosten der Rechtsberatung zur Erwachsenenadoption

Die Anwaltskosten variieren nach Umfang des Verfahrens. Kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Kosteneinschätzung und Übersicht, angepasst auf Ihren individuellen Fall.

 

Lohnt sich anwaltliche Beratung bei der Erwachsenenadoption?

Ja. Gerade weil das Verfahren steuerliche, erbrechtliche und familienrechtliche Folgen hat, lohnt sich eine kompetente Beratung.

Unsere Anwälte in München bieten Ihnen eine umfassende Begleitung – von der ersten Analyse bis zur Entscheidung des Familiengerichts.

Sie möchten anwaltlich beraten werden? Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung.

Rechtsanwalt

Alexander Braun

Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwältin

Miriam Wester

Rechtsanwalt

Timo Mehr

Fachanwalt für Erbrecht

Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte Rechtsanwalt Braun in Würzburg und München. Bereits während des Studiums sammelte er intensive Erfahrungen durch seine Mitarbeit in unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzleien und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max Planck Institut in München. Parallel zum Referendariat war Herr Rechtsanwalt Braun direkt nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen für die Rechtsabteilungen von Arbeitgeberverbänden tätig, welche sich auf die Vertretung von kleinen und mittelständischen Unternehmen spezialisiert haben. Daneben wirkte Herr Rechtsanwalt Braun als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät der Universität Jena.

Seine anwaltliche Karriere begann Herr Rechtsanwalt Braun schon vor dem zweiten juristischen Staatsexamen in einer Insolvenzkanzlei im Süden Münchens. Hier erfolgte die Weichenstellung für die Spezialisierung auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die Zulassung als Anwalt und Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer München bestehen seit 1995. Schon 1996 erfolgte der Schritt in die Selbstständigkeit und die Gründung einer eigenen Kanzlei.

Die Schwerpunkte waren von Anfang an das Zivil- und Wirtschaftsrecht, Sanierungen und die Übernahme der Rechtsabteilungsfunktion für mittelständische Unternehmen. Seit 1999 bilden das Erbrecht und die Unternehmensnachfolge einen weiteren spezialisierten Schwerpunkt der Kanzlei.

Rechtsanwalt Braun ist regelmäßig als Referent rund um das Thema Erbrecht/Erbschaftssteuer, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gefragt. Er referiert bundesweit für große und kleine Stiftungen, humanitäre und kirchliche Organisationen. Im Erbrecht betreut er große Mittelstandsbanken und als fester Kooperationspartner deren Privat- und Firmenkunden. Rechtsanwalt Braun tritt in Expertenrunden privater und öffentlich-​rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten auf. Er ist Gründer und Seniorpartner der bundesweit tätigen Kanzlei Braun & Kollegen in München sowie Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Familie und Erbrecht e.V.

Rechtsanwalt Braun steht selbst als Mitbegründer gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in der fachlichen sozialen Verantwortung.

Rechtsanwalt Braun hat in den vergangenen Jahren über 200 Vorträge zu unterschiedlichen Spezialthemen im erb- und erbschaftsteuerrechtlichen Zusammenhang gehalten und hat weit über tausend Menschen zu deren erbrechtlichen Überlegungen beraten. Er kennt umfassend die Bedürfnisse und Nöte von Familien und Firmeninhabern und versteht es wie kaum ein anderer, die komplexe und schwierige Materie zu erfassen und für seine Zuhörer und Mandanten verständlich und lösungsorientiert zu vermitteln.

Als Teil des Expertenteams der Kanzlei BRAUN & KOLLEGEN in München ist Miriam Wester besonders im Erbrecht sowie im Bereich der Testamentsvollstreckung versiert.

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und dem Referendariat am Amtsgericht München mit anschließendem Assessorexamen war Frau Wester zunächst mehrere Jahre als Rechtsanwältin in einer auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei tätig. In dieser Zeit absolvierte sie auch einerseits den Fachanwaltslehrgang im Erbrecht, ebenso wie den Fachanwaltslehrgang im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ferner ist Frau Rechtsanwältin Wester zertifizierte Testamentsvollstreckerin. 

Als Rechtsanwältin in der Kanzlei BRAUN & KOLLEGEN in München berät und vertritt Frau Wester ihre Mandanten in allen Belangen rund um das Erbrecht. Insbesondere die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, die Regelung von Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sowie die Testamentsvollstreckung gehören zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten.

Herr Rechtsanwalt Timo Mehr ist ebenfalls ganz auf das Erbrecht spezialisiert. Nach einem Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität und dem anschließenden Referendariat in München entschied sich Rechtsanwalt Mehr sofort für die zivil- und wirtschaftsrechtlich geprägte Anwaltschaft und in der Folge sehr schnell für die speziellen Herausforderungen des erbrechtlichen Referats. In diesem wirkt Herr Mehr zwischenzeitlich auch in der Kanzlei BRAUN & KOLLEGEN und ist hierbei neben der Gestaltung von Nachlasskonzepten und Testamenten für private Mandanten und solche mit unternehmerischem Hintergrund vor allem auch in prozessualen Auseinandersetzungen zwischen Erbengemeinschaften aktiv.

FAQ: Erwachsenenadoption in Deutschland - kompakt

1. Was ist eine Erwachsenenadoption?

Die Adoption einer volljährigen Person. Sie schafft ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind.

2. Wer darf eine erwachsene Person adoptieren?

Jede volljährige Person. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner müssen gemeinsam adoptieren.

3. Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Mindestalter: 18 Jahre des Adoptierenden und des Anzunehmenden
  • Zustimmung beider Seiten
  • In der Regel ein Altersunterschied wie bei einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis
  • Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein (z. B. familiäre Bindung, Versorgung, Nachlassregelung)

4. Müssen die leiblichen Eltern zustimmen?

Nein, bei Volljährigen nicht. Sie werden lediglich angehört.

5. Wie läuft das Verfahren ab?

  • Antrag beim Familiengericht (Amtsgericht)
  • Gericht prüft Unterlagen und führt Anhörungen durch
  • Beschluss des Gerichts über die Adoption

6. Welche rechtlichen Folgen hat eine Erwachsenenadoption?

  • Neues Eltern-Kind-Verhältnis entsteht
  • Erbrecht zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind
  • Unterhaltspflichten entstehen
  • Namensänderung ist möglich (aber nicht zwingend)

7. Bleibt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern bestehen?

  • Schwache Adoption (Regelfall bei Erwachsenen): Verwandtschaft bleibt bestehen
  • Starke Adoption (Ausnahme): Rechtliche Bindung zu den leiblichen Eltern erlischt

8. Welche Kosten entstehen?

  • Gerichtsgebühren (ca. 100–300 €)
  • Notarkosten für Anträge oder Urkunden
  • Eventuell Anwaltskosten, wenn Beratung gewünscht ist

9. Wie lange dauert eine Erwachsenenadoption?

Zwischen wenigen Monaten und über einem Jahr – abhängig von Gerichtsauslastung und Komplexität.

10. Kann man eine Erwachsenenadoption rückgängig machen?

Nur in seltenen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden Täuschungen oder fehlender sittlicher Rechtfertigung).