Viele denken jetzt vielleicht: „Wunderbar, dann brauche ich keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung mehr!“ Das ist falsch!
Auch wenn der Gesetzgeber zumindest ein Stück weit eine dringend notwendige Gesetzeslücke mit dieser neuen Regelung geschlossen hat, so ist diese Norm auf der anderen Seite genauso trügerisch, wie hilfreich, da sich viele dadurch in falscher Sicherheit wiegen.
Hier folgen die 5 wichtigsten Fakten:
- Ehegatten dürfen den jeweils anderen nur in Themen der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Ausgeschlossen sind jedoch auch weiterhin die Bereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Behördenangelegenheiten etc. Für diese Bereiche braucht es unbedingt eine Vorsorgevollmacht und wenn diese fehlt, muss trotz der neuen Regelung im Gesetz ein Betreuer vom Gericht bestellt werden.
- Die Ausübung des Vertretungsrechts setzt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes voraus. Dies kann unter Umständen eine ganze Weile dauern. Vorher kann der Ehegatte das Notvertretungsrecht nicht ausüben!
- Das automatische Vertretungsrecht kann nicht auf andere Familienmitglieder (z.B. erwachsene Kinder) übertragen werden.
- Dauert die Einwilligungsunfähigkeit des Partners länger als 6 Monate, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
- Hat man bereits proaktiv eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt, die den Bereich der Gesundheitssorge einschließt, bleibt deren Wirkung erhalten; das gesetzlich geregelte Vertretungsrecht des Partners und die damit verbundenen Regelungen kommen für diesen Fall nicht zum Tragen. Diese Situation ist also die allerbeste für den Betroffenen und für dessen Familie.
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