Die grundsätzliche Bestattungskostenpflicht
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass die Kosten der Bestattung von den Erben getragen werden. Dies ergibt sich aus § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Bestattungskosten zählen zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass sie aus dem Nachlass beglichen werden müssen, bevor der verbleibende Rest an die Erben verteilt wird.
Sollte der Nachlass nicht ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen für die Differenz. Dies kann insbesondere dann eine Belastung darstellen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat, ohne sich der finanziellen Tragweite vollumfänglich bewusst zu sein.
Weitere mögliche Kostenträger
Es gibt jedoch auch andere Personenkreise, die zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sein können, wenn keine Erben vorhanden sind oder diese nicht leistungsfähig sind:
Unterhaltspflichtige: Unter Umständen können Personen, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie), zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden (§ 1615 Abs. 2 BGB).
Bestattungspflichtige nach Landesrecht: Unabhängig vom Erbrecht regeln die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer die sogenannte Bestattungspflicht. Diese trifft in der Regel die engsten Angehörigen des Verstorbenen (z.B. Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern). Die bestattungspflichtige Person muss die Bestattung organisieren und veranlassen. Sie ist jedoch nicht zwingend auch kostentragungspflichtig, auch wenn in der Praxis oft eine Deckungsgleichheit besteht.
Die Anfechtung der Erbschaftsannahme und ihre Folgen
Eine Erbschaft kann nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Die Annahme der Erbschaft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen (oder sechs Monaten bei Aufenthalt des Erben im Ausland oder wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte) angefochten werden, beispielsweise bei einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses oder bei Drohung und Täuschung.
Was passiert nun, wenn die Erbschaftsannahme wirksam angefochten wird?
Wird die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten, so gilt die Erbschaft als von Anfang an ausgeschlagen (§ 1957 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Anfechtende rückwirkend nicht mehr als Erbe angesehen wird.
Diese Rechtsfolge wirkt sich auch auf die Bestattungskostenpflicht aus:
Der Anfechtende ist nach erfolgreicher Anfechtung nicht mehr verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, da er nicht mehr als Erbe gilt.
Die Bestattungskostenpflicht geht auf den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge stehenden Erben über. Sollte dieser die Erbschaft ebenfalls anfechten oder ausschlagen, rückt der Nächste nach, bis ein Erbe gefunden wird, der die Erbschaft annimmt. Andernfalls erbt der Staat.
Die Frage der Bestattungskosten und die Möglichkeit einer Anfechtung der Erbschaft sind komplexe Themen, die weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Es ist unerlässlich, sich im Erbfall frühzeitig und umfassend rechtlich beraten zu lassen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de
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