Im zugrunde liegenden Fall hat ein Erbe eine Vermögensanlage mit Zinsansprüchen geerbt, die jedoch erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zur Auszahlung fällig wurden. Die Zinsen wurden ihm in voller Höhe als Erwerb bei der Erbschaftssteuer zugerechnet und er musste sie in voller Höhe bei der Einkommensteuer versteuern. Dagegen legte er Beschwerde und schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht sah weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (Grundgesetz) noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt. Da die Zinsansprüche erst 1 Jahr nach dem Tod gezahlt wurden, seien sie nicht mehr vollumfänglich dem Verstorbenen zuzurechnen, sondern dem Erben.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zu dem „Dauerbrenner-Thema“ Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftssteuer Stellung genommen. Es ändern sich allerdings nichts an der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.07.2012, Aktenzeichen: II R 15/11, wonach die auf geerbte Zinsansprüche anfallende und vom Erben zu zahlende Einkommensteuer dann als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 V Nr. 1 ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen ist, wenn der Verstorbene sie in seiner Person vollumfänglich begründet hat, zB dann, wenn der Zinsanspruch beim Tod schon voll entstanden ist, und die Entstehung von darauf zu entrichtender Einkommensteuer lediglich vom Ablauf des Veranlagungszeitraum abhängt.

