Vertrauliche Gespräche erfolgen meist in der Annahme, dass die Gesprächsinhalte nicht nach außen getragen werden. Der Arbeitnehmer ist vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt.
Doch wann genau liegt ein solches vertrauliches Gespräch vor, bei dem der Arbeitnehmer berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass die Inhalte nicht nach außen getragen werden und ihm keine Konsequenzen drohen? Gilt dies auch in einer kleinen WhatsApp Chat-Gruppe mit Kollegen?
Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Jedenfalls dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Gruppe aus sieben Teilnehmern handelt und hierin beleidigende, rassistische und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige geäußert werden, besteht in aller Regel kein Vertraulichkeitsschutz und eine fristlose Kündigung ist möglich.
Der Fall ist noch nicht final entschieden und wurde zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird das Gericht dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit geben, substantiiert darzulegen, warum dieser bei objektiver Betrachtung erwarten durfte, dass seine Äußerungen nicht durch ein Gruppenmitglied gegenüber Dritten offenbart werden. Nach den bisherigen Erkenntnissen sprach jedoch nichts für das Vorliegen einer derartigen Vertraulichkeitserwartung, sodass kaum davon auszugehen ist, dass dem Arbeitnehmer ein solcher Vortrag gelingen wird. Die fristlose Kündigung wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss professionell vorbereitet und durchgeführt werden. Andernfalls ist die Gefahr, in einem Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitnehmer schlechte Karten zu haben, hoch. Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Für nähere Einzelheiten und zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“

