Bisherige Regelung: Bisher unterliegt nach der deutschen und den meisten europäischen Rechtsordnungen die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbrecht, sog. „Erbstatut“) bekanntlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeit). War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Neue Regelungen: Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc. Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.
Was bedeutet das? Für den, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland hat, ändert sich wenig. Dasjenige, was sich ändert, ist positiv: So ist die EuErbVO vom Prinzip der Nachlasseinheit getragen, das heißt ein Recht für alle Vermögensgegenstände. Eine Nachlassspaltung mit all ihren Problemen – z.B. die Immobilie des Deutschen in Frankreich – gibt es nicht mehr.
Wer kein Testament hat und im Ausland verstirbt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird nach der ausländischen Rechtsordnung beerbt.
Was bedeutet das für ein „altes“ Testament? Für „Alttestamente“, die vor dem 17. August 2015 wirksam errichtet wurden, wird gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine fiktive konkludente Rechtwahl fingiert, das heißt, obgleich in dem Testament keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird, gilt für die gesamte Erbfolge das Recht der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Möglichkeit einer Erbrechtswahl im „neuen“ Testament: Ein neu zu gestaltendes Testament, also insbesondere ab dem 15. August 2015, sollte in jedem Falle vorsorglich für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird, aber auch für den Fall einer kürzeren Abwesenheit und des zufälligen Versterbens im Ausland (um jegliche Unklarheit von vornherein zu beseitigen), eine nach Art. 22 EuErbVO mögliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts oder – bei einem in Deutschland lebenden Ausländer zugunsten dessen Heimatrecht – enthalten. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament stehen und kann auch schon vor der Geltung der EuErbVO am 17.08.2015 verfasst werden.
Weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung: Es sind nun Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die „früher“ so nicht bzw. nicht so einfach möglich waren. Die Gestaltungsmöglichkeiten betreffen weniger das Steuerrecht – gemäß Art. 1 Abs. 1 S.2 EuErbVO ist dieses von der Regelung ausgenommen, so dass hier weiter § 2 ErbStG maßgeblich ist, wonach sich die Steuerpflicht in Deutschland nach der „Inländereigenschaft“ richtet, die vor allem auf den Wohnsitz einer Person abstellt. Die Gestaltungsmöglichkeiten liegen im originär juristischen Bereich.
So ist es etwa künftig sehr viel einfacher möglich – um nur eines von diversen Beispielen zu nennen -, den Pflichtteil zu umgehen. Dies geschieht schlicht dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land verlegt wird, welches das klassische kontinentaleuropäische Pflichtteilsrecht nicht kennt, z.B. England. Vermögensverlagerungen – wie früher in den „Florida-Fällen“ sind nicht mehr notwendig. Auch kann man sich dadurch ein ggf. günstigeres Rechtsregime im Hinblick auf Enterbung, Rechte und Pflichten der Erben und Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstreckung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten etc. erwählen.
Vorsicht bei bestehenden Verträgen wie z.B. Pflichtteilsverzichten! Eines der aktuell am meisten diskutierten Themen im Zusammenhang mit der EuErbVO ist die Frage, ob in Deutschland geschlossene Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge in ihren Wirkungen im EU-Ausland anerkannt werden müssen. Die Frage ist eigentlich „alt“, da sie sich bisher auch stellte, gewinnt aber neue Bedeutung durch die EUErbVO. Schließt also ein deutsches Ehepaar mit seinen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag und verbringt seinen Lebensabend in Frankreich, so ist nach wie vor nicht klar, dass die Franzosen, die einen Pflichtteilsverzicht nur in eingeschränkter Form zulassen, diesen anerkennen. Hier vertreten einige in der Rechtsliteratur nunmehr die Auffassung, dass die EUErbVO auch solchen Verträgen im Ausland Geltung verschaffe, die wohl herrschende Meinung spricht sich dagegen aus.
Muss ich etwas veranlassen? Im Einzelnen ist vieles noch neu, unklar und umstritten. Gerade deshalb erfreuen sich unsere Vorträge zum Thema regen Zulaufs. Insbesondere Unternehmer und Menschen mit Wohnsitzen in mehreren Ländern stellen eine wichtige Zielgruppe dar, aber auch der „Mallorca-Rentner“ und – ganz wichtig – Ausländer, die in Deutschland leben und hier ihren Lebensabend verbringen wollen!
Wir empfehlen daher jedem, der einen Auslandsbezug hat, sich vorab gut zu informieren und einen „Check“ seiner erbrechtlichen Vorsorge, also Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge etc. durchführen zu lassen, damit er auf der „sicheren Seite“ ist. Ggf. kommt als Ergebnis heraus, dass das ausländische Erbrecht Vorteile im Vergleich zum deutschen Erbrecht bietet, so dass die Vorsorgeplanung substantiell verbessert werden kann.
Dies gilt natürlich erst recht für alle, die die Nachlassplanung noch gar nicht in Angriff genommen haben.
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