Das Entscheidende beim Thema Soforthilfe ist die Frage, ob ein „Liquiditätsengpass“ vorliegt. Ein solcher wird dann bejaht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten für die folgenden drei Monate zu bezahlen. Private und sonstige liquide Mittel müssen aber gerade nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Die Anträge können daher von Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe gestellt werden. Für die Höhe der Soforthilfe kommt es im weiteren auf die Zahl der Beschäftigten an.
Wo Sie den Antrag finden und wie dieser zu stellen ist, finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.
Für weitere Fragen, welche rechtlichen Besonderheiten bei der Antragsstellung zu beachten sind und welche Vorsichtsmaßnahmen bereits im Vorfeld getroffen werden können, wenn man nach der Corona-Krise mit Ansprüchen von Rückforderungen der Soforthilfen konfrontiert wird, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen gerne zur Verfügung.

