Das Wichtigste in Kürze:
Wer seiner Ehefrau oder seinem Ehemann das gemeinsam bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung zu Lebzeiten überträgt, kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG die Schenkungsteuer – unabhängig vom Immobilienwert – vollständig vermeiden. Das ist -anders als bei sonstigen Schenkungen zur Lebzeit- sogar möglich, ohne dass der Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten in Höhe von 500.000,00 EUR für die Dauer der kommenden 10 Jahre verbraucht wird. Das alles geht aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Für wen gilt das?
Begünstigt sind nur Ehe- oder Lebenspartner. Und: Das Haus muss zum Zeitpunkt der Übertragung auch tatsächlich von beiden als Lebensmittelpunkt genutzt werden. Es darf sich also nicht nur um ein Wochenendhaus handeln. Und auch bei Immobilien, die an fremde Personen oder auch an die eigenen Kinder vermietet sind, geht das nicht.
Wichtig: Auch wenn die Immobilie nur zum Teil übertragen wird, greift die Steuerbefreiung.
Was genau ist steuerfrei?
Die Regelung ist erstaunlich weit gefasst:
- Die Schenkung des gesamten Hauses (100%), die beide Ehepartner gemeinsam bewohnen oder nur eines Teiles hiervon.
- Eintragung des Partners als Miteigentümer gleich beim Kauf einer zukünftig gemeinsam bewohnten Immobilie (auch wenn das Geld für den Kaufpreis nur von einem der beiden Eheleute stammt).
- Auch der Neubau einer Immobilie aus dem Vermögen nur eines Partners zur später gemeinsamen Bewohnung durch beide bleibt steuerfrei, wenn der andere Ehepartner ganz oder teilweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.
- Auch die Übernahme von Darlehensraten für den anderen Ehepartner, obwohl dieser alleine bei der Bank das Darlehen abgeschlossen hat, stellt keine Schenkungssteuer auslösende unentgeltliche Zuwendung dar.
- Selbst die Finanzierung größerer Renovierungen kann unter die Befreiung fallen!
Und das Beste: Anders als beim Erbfall, in dem die vererbte Immobilie durch den länger lebenden Ehepartner noch mindestens 10 Jahre selbst bewohnt und im Eigentum sein muss, gibt es bei der lebzeitigen Übertragung auf den Ehegatten keine solche Behaltensfrist! Wer die Immobilie nach der Schenkung doch verkaufen oder möglicherweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen will, muss nicht fürchten, die Steuerfreiheit zu verlieren.
Unser Rat:
Die steuerfreie, lebzeitige Übertragung des Familienheims auf den anderen Ehegatten kann ein sehr kluger Baustein der privaten Vermögensplanung sein – nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch, um frühzeitig klare Verhältnisse zu schaffen. Diese Maßnahme darf aber auf keinen Fall unbedacht eingesetzt werden und muss immer eingebettet sein in den Gesamtkontext der Nachlassplanung und Vermögensvorsorge. Sonst geht der Schuss schnell nach hinten los. Wir beraten Sie gerne, wie Sie dieses Gestaltungspotenzial rechtssicher nutzen und dabei typische Stolperfallen vermeiden. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail an kanzlei@braun-kollegen.de
Und nutzen Sie die Möglichkeit sich im Detail zu informieren, indem Sie an einem unserer kostenlosen Vorträge teilnehmen. Die Termine finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link: https://www.braun-kollegen.de/webinare/

