Ist ein Arbeitnehmer krank, war er durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) beim Arbeitgeber regelmäßig auf der sicheren Seite. Der Beweiswert, der einer solchen AU zukommt, konnte durch den Arbeitgeber nur sehr schwer infrage gestellt werden.
Dies hat sich durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts mittlerweile geändert. Zwar ist eine AU per se nach wie vor ein erhebliches Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Allerdings können sich ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung vor allem daraus ergeben, dass die nach einer Kündigung unmittelbar im Anschluss vorgelegte AU passgenau die verbleibende Dauer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Ein weiteres Indiz kommt hinzu, wenn der Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und hierfür „plötzlich gesundet“. Und auch die erfolgte Kommunikation in oder im Zusammenhang mit der Kündigung und der dann folgenden Krankmeldung kann eine Rolle spielen.
Zuletzt hat das BAG auch klargestellt, dass es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht darauf ankommt, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist oder ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat.
Ist der Beweiswert der AU erschüttert, heißt dies noch nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer dann unentschuldigt fehlt und kein Gehalt bekommt. Aber er muss nun konkret vortragen und weitere Beweise liefern, dass er tatsächlich krank war. Insbesondere erfolgt das durch eine – zumindest laienhafte – Darlegung, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben sowie durch die Entbindung seines behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht.
Ob ausreichend Indizien vorliegen, um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzweifeln zu können und wie damit praktisch umzugehen ist, sollten Sie unbedingt rechtlich prüfen und vorbereiten lassen. Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch in sämtlichen anderweitigen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“

