Eine innerfamiliäre Adoption – sofern die Voraussetzungen vorliegen- macht oft aus schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Gründen absolut Sinn. Der steuerliche Freibetrag einer Nichte oder eines Neffen wird dann zum Beispiel schnell von € 20.000,00 auf € 400.000,00 angehoben. Warum es trotzdem so wichtig ist, dass man immer den Einzelfall betrachtet und nicht nur die steuerlichen Vorteile im Blick behält, zeigt dieser Fall.
Die kinderlose Erblasserin war ohne Testament verstorben. Ihr einziger noch lebender Neffe war zugleich leibliches Kind einer verstorbenen Schwester und von der anderen Schwester adoptiert worden. Er beantragte die Hälfte des Nachlasses – je ein Viertel über beide Mütter. Das Nachlassgericht erkannte diesen doppelten Anspruch an, was die übrigen Nichten und Neffen mit einer Beschwerde angreifen wollten – jedoch ohne Erfolg.
Das OLG stellte klar: Gemäß § 1756 Abs. 1 BGB erlöschen Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bei einer Adoption nicht, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweitem oder drittem Grad verwandt sind – wie hier. Diese familienrechtliche Sonderregelung wirkt auch im Erbrecht fort: Ein adoptiertes Kind kann somit aus zwei unterschiedlichen gesetzlichen Erblinien gleichzeitig erben.
Fazit für die erbrechtliche Praxis:
Innerfamiliäre Adoptionen sind zwar aus schenkungs- und erbschafsteuerlichen Aspekten zur Erhöhung der Freibeträge ein gern genutztes Gestaltungsmittel, können im Erbfall aber auch zu überraschenden Vermögensverschiebungen führen. Für Nachlassplanungen – insbesondere ohne Testament – ist dies besonders relevant. Die Kanzlei Braun und Kollegen berät Sie gern zu Fragen rund um das Thema Adoption, zur optimalen Nutzung der erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge und der Nachlassgestaltung. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail an kanzlei@braun-kollegen.de

