Der Arbeitnehmer hatte sich im Sommer 2022 drei Wochen Urlaub genommen und reiste nach Tunesien.
Zwei Tage vor dem Ende seines Urlaubs informierte er seinen Arbeitgeber, dass er für über drei Wochen krankgeschrieben sei und fügte ein Attest eines tunesischen Arztes in französischer Sprache bei. Hierin bescheinigte der Arzt, dass er den Kläger untersucht habe und dieser an schweren Ischiasbeschwerden leide, infolgedessen er 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und sich während dieser Zeit nicht bewegen oder nach Deutschland (zurück-)reisen dürfe.
Der Arbeitnehmer buchte bereits einen Tag nach dem Arztbesuch ein Fährticket für einen Tag kurz vor Ende seiner Krankschreibung und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm für die Zeit seiner Krankschreibung die Entgeltfortzahlung, weil er das eingereichte Attest nicht als gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkannte.
Das BAG entschied, dass einer AU-Bescheinigung aus dem Nicht-EU-Ausland zwar grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten AU zukommt, wenn in der AU erkennbar ist, dass der ausländische Arzt zwischen einer Krankheit und einer Arbeitsunfähigkeit differenziert. Allerdings kann, so das BAG, auch hier eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls „ernsthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheinigung“ begründen.
Genau so verhielt es sich hier. Der tunesische Arzt hatte dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Schon am Tag nach dem Arztbesuch hat der Arbeitnehmer sein Fährticket gekauft und die beschwerliche Heimreise mit dem Auto noch während der verordneten Ruhezeit angetreten. Hinzu kam, dass der Vorfall nicht der erste dieser Art war, denn der Arbeitnehmer hatte bereits zuvor in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Damit war im vorliegenden Fall der Beweiswert der AU erschüttert. Die Folge ist auch hier eine Beweislastumkehr: Der Arbeitnehmer muss voll darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Darüber hat nun das Landesarbeitsgericht, an welches der Fall vom BAG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde, unter Berücksichtigung dieser vom BAG definierten Maßstäbe zu entscheiden.
Der Fall reiht sich in die bereits vorangegangene jüngere Rechtsprechung des BAG zur Thematik des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein und dehnt diese noch weiter aus. Anders als früher sind damit Arbeitgeber nicht mehr schutzlos gestellt, wenn sie zu Recht ernstliche Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers haben.
Wie schon durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil dargelegt, kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an, den es fachkundig zu prüfen und juristisch einzuordnen gilt. Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.

