Erbrecht: Erben und Vererben
Bereits seit 1999 ist die Kanzlei Braun & Kollegen neben dem Wirtschaftsrecht auf das Erbrecht und alle Fragen der Vermögensnachfolge spezialisiert. In den vergangenen Jahren wurden durch unserer Kanzlei hunderte von Testamentsgestaltungen, vorweggenommene Erbfolgen und Unternehmensnachfolgen betreut. Die spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei werden seit Jahren bundesweit durch große Institutionen und privatwirtschaftliche Unternehmen, wie Banken und Stiftungen zur Abhaltung von Vorträgen und Durchführung von Seminaren beauftragt. In den vergangenen Jahren wurden weit über 200 Vorträge mit über 5.000 geladenen Teilnehmern durchgeführt.
Der Gründer der Kanzlei Braun & Kollegen, Herr Rechtsanwalt Alexander Braun, ist erstes Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V., Mitbegründer und Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht e.V. und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
Erbrecht ist reine Vertrauenssache - Eine Materie nur für ausgewiesene Spezialisten
Haben Sie bereits Ihren Nachlass geregelt? Denken Sie darüber nach, Ihr Unternehmen auf die folgende Generation zu übertragen, ohne dass dieses aufgrund steuerlicher oder erbrechtlicher Probleme zerschlagen wird? Wissen Sie, wie das neue Erbschaftsteuergesetz in Ihrem Fall auszulegen ist? Möchten Sie über eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sicherstellen, dass Ihren Angehörigen kein fremder Berufsbetreuer vorgesetzt wird? Bei all diesen und auch allen anderen erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Fragen und Problemstellungen finden Sie in unserer Kanzlei spezialisierte Ansprechpartner.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legt man seinen Willen für die medizinische Behandlung nieder, für den Fall, dass man sich selber nicht mehr mitteilen kann und man sich in einem Zustand befindet, in dem eine Heilung unwahrscheinlich ist.
Seit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2016 ist es nicht mehr ausreichend den pauschalen Willen zu äußern, dass „keine lebensverlängernde Maßnahmen“ gewünscht sind. Es ist erforderlich, dass den Ärzten eine genaue Anweisung für die denkbaren Fälle erteilt wird.
Ein Formular zur Patientenverfügung erhalten Sie kostenlos von uns! Rufen Sie uns an oder schreiben Sie und eine kurze E-Mail!
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Die wenigsten Menschen wissen, dass selbst engste Verwandte im Fall der Fälle nicht wirksam für einander handeln und Entscheidungen treffen können.
Falls ein Mensch seinen Willen nicht mehr selbst äußern und nicht mehr selbst handeln kann, wird das Betreuungsverfahren eingeleitet, was nicht selten dazu führt, dass vom Gericht ein Berufsbetreuer bestellt wird. Selbst wenn ein Verwandter zum Betreuer bestellt wird, so ist dieser dann gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig. Es entsteht dadurch ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der unter Umständen zu zeitlichen Verzögerungen für wichtige und schnelle Entscheidungen führen kann.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren wird in der Regel vermieden, wenn rechtzeitig zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ausgestellt wurde. Ist ein solcher bevollmächtigter Vertreter vorhanden, so kann dieser im Notfall handeln. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wird so vermieden.
Wir sagen Ihnen gerne, was zur optimalen Vorsorge in diesem Bereich richtig und wichtig ist! Ein Formular zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie kostenlos von uns! Gerne können Sie uns auch bei Fragen zu diesem Thema anrufen!
Testament
Möchte man die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten lassen, kann dies nur durch eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden.
1. Welche Verfügungsarten gibt es?
- Einzeltestament:
Ein Einzeltestament kann von jeder Person ab der Vollendung des 16. Lebensjahres erstellt werden. - Ehegemeinschaftliches Testament:
Ein ehegemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten gemeinsam errichtet werden. Die bekannteste Variante eines solchen ehegemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. - Erbvertrag:
Der Erbvertrag muss zwingend zwischen zwei Personen abgeschlossen werden und zumindest von einer der Vertragsparteien eine letztwillige Verfügung beinhalten.
Um ein wirksames Testament zu erstellen, das auch im Erbfall zu den gewünschten Zielen führt, empfehlen wir die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Erbrecht.
2. Was kann in einem Testament geregelt werden?
Grundsätzlich lässt sich mit einem Testament fast alles regeln. Durch gezielte Erstellung eines Nachlasskonzeptes bestehend aus Testament und Übertragung von Vermögensgegenständen zu Lebzeiten durch Schenkungen können die jeweiligen Steuerfreibeträge des Ehegatten, der Kinder und Enkel ausgenutzt werden.
In einem Testament sollten aber insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Sollen alle Kinder gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden?
- Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert?
- Sollen auch andere Personen (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen, Freunde oder Bekannte) erben oder ein Vermächtnis erhalten?
- Gibt es Pflichtteilsansprüche zu regeln?
- Was gibt es bei sogenannten Patchwork-Familien zu bedenken?
- Sollte eine steuerliche Optimierung vorgenommen werden?
- Soll zur Streitvermeidung Testamentsvollstreckung angeordnet werden?
3. Was sind die Voraussetzungen für ein wirksames Testament?
- Testierfähigkeit (ab vollendetem 16. Lebensjahr)
- eigenhändige und handschriftliche Erstellung (außer bei notariellen Testamenten)
- Formbedürftigkeit (es muss erkennbar sein, wer das Testament errichtet hat und wann es errichtet wurde)
Erbvertrag
Während Testamente jederzeit frei widerrufen werden können, schaffen Erbverträge eine gewisse Verbindlichkeit. Die Errichtung eines Erbvertrages bedarf daher umfassender und ausführlicher Rechtsberatung, da man sich von einem Erbvertrag nur schwerlich wieder lösen kann. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbvertrages ist die notarielle Beurkundung. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und bereiten alles für eine notarielle Beurkundung vor.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Tritt der Erbfall ein, so geht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Das deutsche Erbrecht kennt keine „Beendigung“ der Rechte durch den Tod einer Person, sondern alleine den Rechtsübergang.
Der Erbe muss für den Eintritt der Rechtsnachfolge nichts tun, es bedarf noch nicht einmal seiner Kenntnis von dem Erbfall.
Der durch Gesetz oder Testament berufene Erbe kann die Erbschaft nach freiem Belieben ausschlagen. Es kann sogar Konstellationen geben, in denen die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist. Dies dann, wenn persönliche Gründe des Erben vorliegen, oder auch, um einer möglichen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen (z.B. bei Überschuldung des Nachlasses). Die Ausschlagung der Erbschaft ist allerdings an eine Frist gebunden und muss in vorgeschriebener Form erfolgen.
Um sicherzustellen, dass Ihnen bei der Erklärung der Ausschlagung keine Fehler unterlaufen, die unter Umständen erhebliche Folgen haben könnten, ist es sinnvoll einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Gerne erörtern wir mit Ihnen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist und bereiten diese auch vor. Sollten Sie bereits eine Erbschaft ausgeschlagen haben und dies rückgängig machen wollen, so unterstützen wir Sie auch hierbei.
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Die Erbschaftssteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an den Erben.
1. Welche Freibeträge gelten im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht?
Ehegatten haben einen Freibetrag in Höhe von € 500.000,00. Hinzu kommt noch ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000,00.
Kinder Haben einen Freibetrag in Höhe von € 400.000,00 pro Elternteil. Der Freibetrag der Enkelkinder liegt bei € 200.000,00. Geschwister, Nichten und Neffen haben lediglich einen Freibetrag in Höhe von € 20.000,00. Gleiches gilt auch für übrige Personen, worunter auch der nicht verheiratete Lebensgefährte zählt.
Trotz der auffallend hohen Freibeträge der nahen Angehörigen wie Ehegatten und Kinder können diese die Höherbewertung von Immobilien nicht immer ausgleichen. Dies liegt derzeit an dem erheblichen Wertanstieg der Immobilien, insbesondere in München und Umgebung.
Zu überlegen wäre daher eine lebzeitige Immobilienübertragung auf die Kinder unter Ausnutzung der jeweiligen Freibeträge.
2. Gibt es Steuerbefreiungen für selbst genutztes Wohneigentum für Ehegatten und Kinder?
Wenn die Witwe oder der Witwer als Erbe die gemeinsam genutzte Wohnimmobilie selbst für 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzt, bleibt die Immobilie steuerfrei, egal wie groß das Objekt ist. Dies gilt gleichermaßen für die Eigentumswohnung wie für die „Millionärsvilla“.
Ähnliches gilt für die Kinder: Wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 m² ist und die Immobilie 10 Jahre lang von den Kindern als Erben selbst bewohnt wird und in dieser Zeit nicht verkauft wird, so bleibt die Immobilie steuerfrei.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, insbesondere auch zu den Fragen:
- Was ist, wenn die Witwe bzw. der Witwer ausziehen will oder muss (z.B. Umzug in eine Pflegeeinrichtung)?
- Was ist, wenn die von den Kindern geerbte Wohnung oder das Haus größer als 200 m² ist?
- Müssen bei zwei Erben beide dort wohnen?
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird.
1. Erhalte ich mein Vermächtnis automatisch?
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den ihm zugedachten Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis belasteten Erben. Der Vermächtnisnehmer muss also von dem Erben sein Vermächtnis einfordern.
2. Kann der Vermächtnisanspruch verjähren?
Auch ein Vermächtnisanspruch kann verjähren. Ein Vermächtnisnehmer sollte sich daher nicht beliebig lange Zeit lassen, bis er seinen Anspruch auf das Vermächtnis bei demjenigen geltend macht, der mit dem Vermächtnis beschwert ist (z.B. Erbe). Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihres Vermächtnisanspruches!
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, eine sogenannte Mindestteilhabe am Nachlass, wenn ein naher Angehöriger durch ein Testament von dem Erblasser enterbt wurde.
1. Wer kann Pflichtteilsberechtigter sein?
Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten, der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner
2. Wer ist KEIN Pflichtteilsberechtigter?
Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten oder nichteheliche Lebenspartner
3. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich anhand der jeweiligen gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung des Pflichtteils alle potentiellen gesetzlichen Erben mit zu berücksichtigen sind.
4. Wie mache ich den Pflichtteil geltend?
Der Pflichtteil muss gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Erfahrungsgemäß entstehen mit der Geltendmachung bereits die ersten Probleme, insbesondere bei der Auskunftspflicht der Erben, der Berechnung des Pflichtteils an sich und dessen Auszahlung. Oftmals ist eine professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht zwingend erforderlich.
Wie die rechtliche Situation einzuschätzen ist, lässt sich oftmals anhand eines Erstberatungsgespräches feststellen.
5. Was bedeutet Anrechnung auf den Pflichtteil?
Grundsätzlich erhält jeder Pflichtteilsberechtigte bei seinem Ausschluss von der Erbfolge eine Mindestteilhabe am Nachlass. Es gibt aber auch gesetzliche Regelungen, die festlegen, dann ein Pflichtteilsberechtigter nicht bevorzugt werden soll, wenn er bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine erhebliche Schenkung von diesem erhalten hat. Solche lebzeitigen Schenkungen können den Pflichtteilsanspruch minimieren, in dem der Wert der lebzeitigen Schenkung auf die Höhe des Pflichtteils angerechnet wird.
Voraussetzung einer Anrechnung auf den Pflichtteil ist, dass der Erblasser spätestens bei der Schenkung eine entsprechende Anordnung hierzu trifft. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung, z.B. im Rahmen eines Testamentes, ist unwirksam.
6. Was ist ein Zusatzpflichtteil?
Häufig wird ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund testamentarischer Anordnung nicht vollständig übergangen (z.B. durch Ausschluss von der Erbfolge), sondern mit einem Vermächtnis oder einem Erbteil in bestimmter Höhe bedacht, der unter seinem Pflichtteil liegt. Durch die Zuwendung eines im Verhältnis zur Pflichtteilsquote geringwertigen Vermächtnisses oder Erbteils, besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit den darüber hinausgehenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Zusatzpflichtteil.
7. Verjährt ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren!
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht ggf. bei Schenkungen, die bis 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Auch dieser Anspruch verjährt 3 Jahre nach dem Erbfall!
Digitaler Nachlass
Jeder von uns denkt und plant unentwegt seine Zukunft. Was mache ich im nächsten Urlaub? Wann brauche ich ein neues Auto? Stimmt meine Altersvorsorge?
Ein Thema bleibt dabei oft ausgeklammert, da viele von uns instinktiv davor zurückschrecken:
Es ist die Planung dessen, was nach dem eigenen Tod geschieht. Auch wenn man sich dann diesem „unliebsamen“ Thema widmet, so wird nahezu immer der digitale Nachlass völlig unberücksichtigt gelassen. Wir hinterlassen in der heutigen Zeit online mehr Spuren, als uns bewusst ist. Oftmals versterben wir ohne entschieden zu haben, was mit unseren „Posts“ oder Fotos, Kommentaren, Blogs, Chats oder Internetbestellungen passieren soll.
Seit dem sogenannten „Facebook-Urteil“ des Bundesgerichtshofes im August 2018 herrscht hierfür eine gewisse Präsenz in unseren Köpfen.
Jeder sollte im Rahmen seiner Nachlassregelung auch Vorsorge für seinen digitalen Nachlass regeln. Denn, in der Regel haben Erben keinen Zugriff auf Online-Konten, E-Mail-Accounts, Facebook, PayPal, etc. und keinen gesetzlichen Anspruch auf Zugänge.
Wie Sie sicherstellen können, dass auch Ihr digitaler Nachlass abgewickelt werden kann und welche Regelungen zu treffen und zu beachten sind, sollten Sie mit einem im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erörtern. Gerne unterstützen wir Sie mit der Sicherung Ihrer Daten und können Ihnen Möglichkeiten anbieten, wie Sie diese sicher und ohne Zugriff von unerwünschten Personen an den Erben weitergeben können!
Erbverzicht
Verwandte sowie auch der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Da der Verzichtende als Erbe wegfällt, kann er auch keinen Pflichtteil beanspruchen.
Zu beachten ist, dass sich ein Erbverzicht auch auf das Erbrecht der eigenen Kinder auswirkt. Verzichtet also beispielsweise der Sohn eines Erblassers auf sein gesetzliches Erbrecht, so sind auch seine Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, sofern nichts anderes bestimmt wird.
In der Praxis erfolgt ein Erbverzicht häufig gegen eine Abfindung (z.B. Geld oder Immobilie). Durch einen rechtswirksamen Erbverzicht lässt sich Familienvermögen zusammenhalten und kann daher auch ein geeignetes Instrument sein, wenn es um den Erhalt eines Familienunternehmens geht.
Hierbei wird die Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt empfohlen, da der Erbverzichtsvertrag der notariellen Form bedarf und nach Abschluss nur schwerlich wieder rückgängig gemacht werden kann.
Pflichtteilsverzicht
Anstelle eines vollständigen Erbverzichts, der weitreichende rechtliche Auswirkungen auf die Erbfolge des Verzichtenden haben kann, kann ein Pflichtteilsberechtigter auch nur auf das Pflichtteilsrecht verzichten. Dies führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts bzw. zu einer Veränderung der gesetzlichen Erbfolge.
Der Pflichtteilsverzicht hat auch keinen Einfluss auf die Pflichtteilsquoten weiterer Pflichtteilsberechtigter. Auch kann der Pflichtteilsverzicht beispielsweise auf bestimmte Übertragungen beschränkt werden. In der Praxis werden häufig Pflichtteilsverzichte der Kinder bei der Gestaltung des sogenannten „Berliner Testaments“ abgegeben, damit der überlebende Ehegatte für den ersten Erbfall abgesichert ist und sich nicht mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder konfrontiert sieht.
Schenkung
Übertragungen von Bankkonten, Immobilien(anteilen), Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Schmuck, etc. können bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden und müssen nicht erst in einem Testament festgehalten werden. Zu beachten ist hierbei aber für jeden Vermögenswert eine möglicherweise anfallende Schenkungssteuer. Eine umfassende rechtliche Beratung bei der Übertragung von Vermögenswerten ist daher notwendig.
Gerne beraten wir Sie, wie Sie welche Vermögenswerte am Effektivsten übertragen können, um trotzdem für Ihr Alter abgesichert zu sein und gleichzeitig Erbschaftssteuer sparen zu können. Eine Schenkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ist ein probates Mittel, um Erbschaftssteuer durch die Ausnutzung der Freibeträge (alle 10 Jahre!) zu sparen. Aufgrund unserer Erfahrung wissen wir, wie durch spezielle Absicherungsmechanismen Unvorhergesehenem vorgebeugt werden kann.
Testamentsvollstreckung
Kein anderes Rechtsgebiet bietet so viele Gestaltungsspielräume wie das Erbrecht. Die Testamentsvollstreckung ist ein gutes Beispiel dafür, wie Sie die Möglichkeiten des Deutschen Erbrechts für sich nutzen können. Im US-Recht wird sinnvollerweise bereits von Amts wegen eine neutrale Person eingesetzt, die den letzten Willen des Erblassers ausführt. Das ist über die Testamentsvollstreckung auch im Deutschen Recht möglich und durchaus sinnvoll.
Nicht nur in speziellen Fällen, wie beim sogenannten „Behindertentestament“, sorgt der Testamentsvollstrecker für eine kontrollierte, geordnete und streitfreie Abwicklung des Nachlasses. Oftmals werden auf diese Weise langwierige Erbstreitigkeiten durch eine fachlich versierte und neutrale Person vermieden. Dadurch wird eine optimale Betreuung des Nachlasses und der Erben gewährt.
Wir kümmern uns aber nicht nur im Rahmen einer Testamentsvollstreckung um einen Nachlass, sondern unterstützen und betreuen Erben mit der kompletten Abwicklung des Nachlasses. Hierbei übernehmen wir die Abwicklung und auch Korrespondenz mit den jeweiligen Behörden und erledigen sämtliche Formalitäten samt der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, die eine der Pflichten der Erben darstellt.
Unser Angebot der Nachlassbetreuung und Unterstützung in der Abwicklung wird zumeist von Mandanten in Anspruch genommen, die in juristischen Angelegenheiten und der Masse an zu beachtenden Formalitäten unerfahren sind oder dies aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr alleine bewältigen können. Auch für Mandanten, die nicht in der Nähe des Erblassers wohnen, ist eine Nachlassabwicklung durch einen Testamentsvollstrecker vor Ort eine große Hilfe.
Unternehmensnachfolge
Unliebsame Konsequenzen für ein Unternehmen lassen sich durch entsprechende und „maßgeschneiderte“ Nachfolgeregelungen ausschließen. Dies oftmals bereits durch einfache Gestaltungen von Gesellschaftsverträgen oder durch eine Optimierung der Rechtsform. Für Personengesellschaften ist es leichter erbschaftssteuerliche Vergünstigungen zu erlangen, als dies bei Kapitalgesellschaften möglich ist.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich bei der Auswahl der richtigen Rechsform für Ihr Unternehmen und auch im Hinblick auf den Erhalt Ihres Unternehmens im Erbfall sowie über Möglichkeiten die Auflösung von stillen Reserven zu vermeiden. Ferner ist bei einer Nachfolgeplanung nicht nur die Erbschaftssteuer beim Erbfall zu berücksichtigen, sondern auch die Einkommenssteuer, die sich massiv auf den Erben auswirken kann.
Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Nachfolgegestaltung, sondern auch dann, wenn bereits ein Erbfall eingetreten ist und hier dringender Handlungsbedarf besteht!
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft besteht mindestens aus zwei Personen und kann entweder durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge entstehen. Jeder Miterbe hat abhängig von seiner Erbquote einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten Nachlassvermögen.
Genau diese Konstellation führt in der Praxis oft zu Streitigkeiten, da die Erbengemeinschaft bis zu einer ordentlichen Auseinandersetzung nur gemeinsam über das Nachlassvermögen verfügen darf.
Erbauseinandersetzung
Bei einer Erbenauseinandersetzung geht es um die „Auflösung“ einer Erbengemeinschaft und insbesondere um die Frage, welcher (Mit-)Erbe was bekommt. In dieser oft heiklen Phase zahlt es sich aus, einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben. Dieser erarbeitet für den Erben eine optimale Strategie, die zu einer möglichst schnellen und erfolgreichen Abwicklung der Auseinandersetzung führt. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung bei erbrechtlichen Streitigkeiten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Erbschein
Der Erbschein ist ein sogenanntes Legitimationspapier (eine öffentliche Urkunde), der den oder die Erben benennt und seine jeweilige Erbquote.
1. Benötige ich immer einen Erbschein?
Grundsätzlich wird ein Erbschein dann benötigt, wenn man Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist oder ein handschrifltiches Testament vorliegt.
Notarielle Testamente gelten im Rechtsverkehr grundsätzlich als öffentliche Urkunde und Legitimation für das Erbrecht des Erben ohne dass es eines Erbscheins bedarf.
2. Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten für einen Erbschein bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses. Um den Wert des Nachlasses richtig zu ermitteln, wird vom Nachlassgericht die Abgabe eines sogenannten Nachlassverzeichnisses angefordert, das sowohl das aktive Vermögen des Erblassers als auch seine Verbindlichkeiten beinhaltet.
3. Wo kann ich einen Erbschein beantragen?
Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, können Sie dies direkt beim zuständigen Nachlassgericht tun. Etwas komfortabler und teilweise auch schneller ist es, wenn Sie hierzu einen Notar einschalten. Einen Rechtsanwalt für Erbrecht sollten Sie zumindest dann hinzuziehen, wenn die Erbfolge streitig ist.
Stiftung
Stiftungen haben eine lange Tradition, insbesondere in Deutschland, weshalb in den letzten Jahren ein deutlicher Stiftungszuwachs verzeichnet werden konnte.
Zahlreiche Stiftungen werden gegründet, um das Andenken an den Stifter aufrechtzuerhalten oder mit der Stiftung bereits zu Lebzeiten einen festgelegten Zweck zu verfolgen.
Wir helfen Ihnen gerne rund um das Thema „Stiftung“, von der Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung, dem Errichten einer Stiftung nach dem Ableben durch Verfügung in einem Testament bis hin zur Stiftungsgründung bereits zu Lebzeiten, um sich gemeinnützig zu engagieren.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag dient nicht nur der Vorbeugung eines etwaigen Scheidungsfalles oder der Regelung von Vermögensverhältnissen, sondern kann als probates Gestaltungsmittel für die Vermögensnachfolge oder auch zur steuerlichen Optimierung dienen. Auch kann ein Ehevertrag Sicherheit für ein Unternehmen bedeuten.
Gerne können wir Sie beraten, ob für Sie im Rahmen einer Vermögens- oder Unternehmensnachfolge ein Ehevertrag zur Absicherung des erwirtschafteten Vermögens sinnvoll ist.
Familienrecht
Natürlich spielt auch das Familienrecht für den Bereich des Erbrechts und insbesondere für die Testamentsgestaltung eine große Rolle. Das Erbrecht hat sich aus dem Familienrecht entwickelt. Die Schnittstellen zwischen dem Erbrecht und dem Familienrecht liegen in der Regelung des Ehegattenerbrechts und in der Blutsverwandtenerbfolge. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind auch Grundlage für Pflichtteile oder Erbquoten.
Im Rahmen des Ehegattenerbrechts ist die gesetzliche Erbquote des Ehegatten neben Kindern, als Erben erster Ordnung oder den Eltern und Geschwistern des Erblassers als Erben zweiter Ordnung zu berücksichtigen.
Die Verwandten des Erblassers kommen nicht nach dem Verwandtschaftsgrad als Erben zum Zuge, vielmehr teilt sie das Gesetz in Ordnungen ein. Dabei sind diejenigen zu Erben berufen, die im Näheverhältnis am Nächsten zum Erblasser stehen und schließen weitere entfernte Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge aus.