Hierbei gibt es vieles zu beachten und selbst kleinste Fehler haben weitreichende Folgen bis hin zu Unwirksamkeit des gesamten Testaments. So auch in dem jüngst von Oberlandesgericht München entschiedenen Fall.
Um ein wirksames Testament zu erstellen, kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Einhaltung aller Formalia an. Hierbei gibt es gleich mehrere wichtige Punkte zu beachten!
So ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass das Testament eigenhändig errichtet werden muss. Dies bedeutet, dass beispielsweise computergeschriebene Testamente nicht wirksam sind, auch dann nicht, wenn Sie das Testament eigenhändig unterschreiben. Sie müssen in jedem Fall selbst zu Stift und Papier greifen und den gesamten Text des Testaments eigenhändig niederschreiben, ganz egal wie schlecht Ihre Handschrift ist.
Zudem muss das Testament von Ihnen persönlich und eigenhändig unterschrieben werden.
Hier gilt es, genau darauf zu achten, an welcher Stelle die Unterschrift gesetzt wird.
Dem aktuell entschiedenen Fall des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin hatte handschriftlich ihr Testament aufgesetzt und darin zunächst ihre Vermögenswerte aufgelistet, welche sie vererben wollte. Diese Aufzählung unterschrieb sie sodann mit ihrem Namen. Soweit, so gut. Erst unterhalb Ihrer Unterschrift teilte sie schriftlich mit, dass ihr Vermögen ihrem Neffen zufallen solle.
Das OLG München entschied, dass eine in der Mitte des Testaments stehende Unterschrift nicht den gesamten Inhalt des Testaments decke. Wenn Ergänzungen und Änderungen auf demselben Blatt Papier vorgenommen werden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, diese aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht erfasst werden, müssen diese Ergänzungen oder Änderungen grundsätzlich gleichfalls gesondert unterzeichnet werden.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu dokumentieren, dass der Erblasser selbst der Verfasser des sich über der Unterschrift befindlichen Textes ist und sich hierzu auch selbst bekennt. Zudem soll das Testament durch die Unterschrift vor nachträglichen Ergänzungen, welche möglicherweise von Dritten ohne die Kenntnis des Erblassers hinzugefügt werden könnten, geschützt werden. Dass es sich mutmaßlich um die gleiche Handschrift handelt, reicht grundsätzlich nicht aus.
Wir haben in unserer Kanzlei in den letzten Jahren unzählige unwirksame und „falsche“ Testamente von verstorbenen Erblassern gesehen. Mal aus formalen Gründen, mal aus inhaltlichen Gründen. Da ist es dann zu spät. Aber viele unserer Mandanten sind rechtzeitig zu uns gekommen und wir konnten so durch eine Anpassung des Testaments verhindern, dass es zur Tragödie kommt.
Um sicherzustellen, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod auch so umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen, empfehlen wir Ihnen, dies unbedingt durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überprüfen zu lassen.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Ihrem Testament, sowie auch bei sämtlichen anderen erbrechtlichen Themen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.

