Das Amt des Berufsbetreuers ist bei vielen unserer Mandanten mit negativen Erfahrungswerten behaftet.
Vielleicht haben Sie oder Ihr Umfeld bereits Ähnliches erlebt.
So musste jüngst auch das OLG Celle einen Fall einer 92 Jahre alten Dame entscheiden, deren einzige noch lebende Angehörige, ihre Tochter, kurz vor ihrem eigenen Tod vorverstorben war. Die Tochter hatte sich bis zu ihrem eigenen Tod um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter bestellte das Amtsgericht für die Dame eine Berufsbetreuerin. Diese nutzte ihre gerichtlich verliehene Stellung während eines Krankenhausaufenthalts der alten Frau in einem schwachen Moment dieser aus und bestellte einen Notar ins Krankenhaus, welcher ein Testament beurkundete, durch welches die altersbedingt geschwächte Dame die Berufsbetreuerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte.
In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet, insbesondere dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.
Letztlich ist die Berufsbetreuerin dann weder Erbin geworden, noch wurde ihr der beantragte Erbschein ausgestellt.
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