Achtung bei der Formulierung der Stellenausschreibungen!
Was war geschehen?
Ein arbeitsloser Jura-Student (männlich) bewarb sich systematisch bei verschiedenen Unternehmen mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine „Sekretärin“ (weiblich). Nachdem seine Bewerbungen abgelehnt wurden, klagte er gegen die Firma auf Schadenersatz, da er sich als Mann wegen seines Geschlechts benachteiligt sah. Denn die Stelle war nur für eine Sekretärin (also dem Sprachgebrauch nach nur für eine weibliche Sekretariatskraft) ausgeschrieben.
Nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) kann ein Bewerber grundsätzlich Schadenersatz verlangen, wenn der potentielle Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechtes oder anderer AGG-Kriterien verstößt. Ein Arbeitgeber darf also einen Bewerber nicht ablehnen, nur weil er nicht dem Geschlecht zugehörig ist, mit dem der Arbeitgeber diese Stelle besetzen möchte. Mit anderen Worten und im Umkehrschluss: Ein Arbeitgeber darf eine Stelle nicht nur für ein bestimmtes Geschlecht ausschreiben, auch wenn er das gerne würde.
In diesem Fall wurde aber dem (männlichen) Jurastudenten dennoch kein Schadenersatz zugesprochen. Denn wie bereits zuvor das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 05.12.2023 – Az. 6 Sa 896/23) feststellte, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Bewerber systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ bewirbt mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Kläger hatte sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten. Sondern es ging ihm ausschließlich darum, den formalen Status als Bewerber zu erlangen, um auf dieser Basis dann Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Das Landesarbeitsgericht hat dies als Rechtsmissbrauch des Klägers gewertet und die Klage deshalb abgewiesen. Und das Bundesarbeitsgericht hat das nun mit Urteil vom 19.09.2024 bestätigt.
Damit werden sogenannten „AGG-Hoppern“, die das Gesetz zweckwidrig nur zu ihren finanziellen Vorteilen missbrauchen, erneut deutliche Grenzen gesetzt. Soweit die Theorie und dieser Einzelfall, der dennoch zeigt, wie wichtig es ist, auch bei „harmlosen“ Stellenausschreibungen alle Formalia und Gesetze einzuhalten, die es hierzu zwischenzeitlich gibt.
Wie das geht, was zulässig ist und wie ein Arbeitgeber trotz AGG einem Bewerber gefahrlos absagen kann, dazu beraten wir Sie gerne kompetent und individuell, wie auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“

