Was regelt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG?
Diese Vorschrift ermöglicht eine Steuerbefreiung für die Übertragung von Todes wegen eines Familienheims an Kinder oder Enkelkinder, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Voraussetzungen:
- Der Erwerb von Todes wegen erfolgt durch Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder (Enkel).
- Die Immobilie muss ein Familienheim, sprich ein Haus oder eine Wohnung sein, welche vom Erblasser selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde. Maßgeblich ist, dass sich in dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude der Mittelpunkt des familiären Lebens befunden hat.
- Die Immobilie hat eine maximale Wohnfläche von 200 m².
- Das Familienheim wird vom Erwerber selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
- Der Erwerber muss unverzüglich, heißt in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall in das Familienheim eingezogen sein. Ausnahmen beim Vorliegen wichtiger Gründe möglich.
- Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend bei einem Auszug des Erwerbers innerhalb von 10 Jahren nach dem Todesfall. Ausnahmen nur bei zwingenden Gründen wie zB. bei Pflegebedürftigkeit.
Gut zu wissen: Bei der Übertragung auf die Kinder begünstigt das Gesetz nur den Erwerb von Todes wegen. Eine schenkweise (lebzeitige) Übertragung des Familienheims von den Eltern an die Kinder ist anders als zwischen Ehegatten hingegen nicht privilegiert.
Das Beste: Der Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von € 400.000,00 wird nicht angetastet!
Fazit
Die Steuerverschonung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bietet eine wertvolle Möglichkeit, die nächste Generation im Zusammenhang mit dem Familienheim steuerlich zu entlasten. Dennoch sind die Voraussetzungen genau zu prüfen. Oftmals macht es sogar mehr Sinn, das Familienheim oder vor allem auch andere Immobilien lebzeitig bereits an die Kinder zu übertragen. Hier gibt es je nach Einzelfall verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben oder eine geplante Übertragung des Familienheims ansteht, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung! Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail an kanzlei@braun-kollegen.de

