Ein vor der Ehe geschlossener Erbvertrag bleibt auch nach der Scheidung wirksam, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtslage ausdrücklich bestätigt und damit für klare Verhältnisse, jedoch auch für einigen Gesprächsbedarf gesorgt.
Der Fall: Erbvertrag geschlossen, geheiratet und wieder geschieden
In dem zugrunde liegenden Fall schlossen zwei Partner bereits vor ihrer Eheschließung einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Einige Jahre später heiratete das Paar, ließ sich jedoch nach kurzer Zeit wieder scheiden.
Als die Frau einige Jahre später verstarb, machte ihr ehemaliger Ehemann, inzwischen geschieden, seinen Anspruch aus dem Erbvertrag geltend. Die Frage, ob dieser Anspruch trotz der Scheidung noch besteht, beschäftigte schließlich den Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des BGH: Der ursprüngliche Wille zählt
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Ein Erbvertrag, der vor der Eheschließung geschlossen wurde, wird nicht automatisch durch eine spätere Scheidung unwirksam.
Zwar sieht § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wurde. Diese Vorschrift greift jedoch nur, wenn die Erbeinsetzung gerade im Hinblick auf die bestehende Ehe getroffen wurde.
Im entschiedenen Fall hatten sich die Partner jedoch bereits vor der Hochzeit bewusst füreinander als Erben entschieden, unabhängig von einer späteren Eheschließung. Diese freiwillige und auf Vertrauen basierende Entscheidung bleibt nach Auffassung des BGH auch durch eine spätere Scheidung unberührt, sofern im Erbvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die präzise Ausgestaltung eines Erbvertrags ist. Wer vermeiden möchte, dass ein Ex-Partner nach einer Scheidung weiterhin erbberechtigt bleibt, sollte dies ausdrücklich im Erbvertrag regeln. Eine einfache Klausel, wonach die gegenseitige Erbeinsetzung nur bei bestehender Ehe gelten soll, kann bereits ausreichen.
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