Ein Pflegeheimplatz kostet dabei vor allem in Großstädten 5000,- EUR oder mehr im Monat. Mitte 2024 betrug der durchschnittliche Eigenanteil 2.871,- EUR pro Monat. Jährliche Zusatzkosten zwischen 35.000,- EUR und 45.000,- EUR pro Jahr sind die Regel. Schon jetzt ist deutlich: es wird noch teurer. Pflege scheint unbezahlbar.
Aber was passiert, wenn der Pflegeheimplatz oder die ambulante Pflegekraft aus dem eigenen Einkommen und dem vorhandenen Vermögen nicht bezahlt werden kann? Überhaupt stellt sich für viele die Frage, ob sie ihr gesamtes Vermögen zunächst aufbrauchen müssen wenn der Pflegefall eintritt. Dann kann jedoch nichts mehr vererbt werden.
Wenn eine eigene Finanzierung des Pflegeplatzes nicht möglich ist, greift der für Sie zuständige Sozialhilfeträger ein. Viele Menschen teilen die Sorge, mit dem Bezug von Sozialhilfe sämtliche Vermögenswerte zu verlieren.
Es kommen Fragen auf, wie:
Muss das hart erwirtschaftete Eigenheim verkauft werden? Das Eigenheim, in dem man selbst lebt und seine Kinder großgezogen hat?
Und müssen Kinder, die „in weiser Voraussicht“ Schenkungen erhalten haben, diese zurückgeben?
Was geschieht, wenn jemand Sozialhilfe bezieht und währenddessen Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wird? Ist dann alles weg?
Setzt ein Antrag auf Sozialhilfe voraus, dass zunächst die eigene Immobilie verkauft wird?
Die Beantwortung dieser Fragen ist von vielen individuellen, persönlichen und wirtschaftlichen Faktoren abhängig. Und nicht zuletzt von Rechtsfragen.
Es gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nur, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch das eigene Einkommen, das eigene Vermögen oder durch Leistung anderer, insbesondere Angehöriger, zu bestreiten. Gerade Kinder haben hiervor Angst und möchten vor einem Regress des Sozialhilfeträgers geschützt werden.
Tatsächlich kann der Sozialhilfeträger sogar einen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und gegen den Willen aller Beteiligter geltend machen.
Sollte nunmehr der Antragsteller über keine liquiden Mittel, jedoch über Immobilieneigentum verfügen, so kann der Antrag dennoch gestellt werden, ohne dass das zwangsläufig die Veräußerung der Immobilie zur Folge hat. Vielmehr sind zunächst mildere, gleich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, so beispielsweise die Aufnahme eines Kredits unter Belastung der Immobilie. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das vorhandene Eigenheim bei der Antragstellung sogar unbeachtlich.
All das gilt es zu bedenken. Es ist frühzeitig zu prüfen, ob und wie verhindert werden kann, dass das gesamte Vermögen für die Pflege drauf geht, dass Schenkungen rückgängig gemacht werden oder Kinder für die Eltern unterhalt leisten müssen.
Diese und viele weitere Fragen stellen sich beim Blick auf das eigene Alter und stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung des eigenen Nachlasses, des Testaments und der lebzeitigten Schenkung. Hier kann klug gestaltet werden. Jedoch gibt es keine schematischen Lösungen!
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