Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Privilegierung für Betriebsvermögen als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2016 eine neue Regelung zu finden.
Am 20. Juni 2016 einigte sich die große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte und den auch der Bundesrat nach einigen kleineren Änderungen letztendlich akzeptierte.
Mit dem nunmehr geltenden Recht ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen: Wie bislang wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Den ersten Fall nennt man Regelverschonung, Letzteren Optionsverschonung. Entscheidet sich der Erbe für die Regelverschonung von 85 %, so muss er den ererbten Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohn Summe). Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.
Während Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsumme Regelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt: Betriebe mit 6-10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Betriebe mit 11-15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 305-165 %. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.
Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Millionen € (Prüfstelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfstelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person, also auch deren Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen, nicht begünstigten Vermögens. Sobald dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer lassen.
Alternativ gibt es für den Erben auch die Möglichkeit sich für ein Abschmelzmodell zu entscheiden.
Bislang war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt, jetzt kann ausschließlich das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont bleiben. Der Katalog von Gegenständen die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen und damit ebenfalls der Besteuerung unterliegen ist erweitert worden.
Dazu zu zählen sind nun insbesondere auch die Briefmarkensammlung, der Oldtimer, die Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typische Gegenstände die der privaten Lebensgestaltung dienen, sofern deren Herstellung, Verarbeitung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.
Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, dass dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % Prozent des Wertes des Betriebsvermögens begünstigt.
Auch Verwaltungsvermögen welches ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstig. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller, nicht unmittelbar aus den Altersvorsorge Verpflichtungen berechtigten, Gläubigern entzogen sind.
In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt, so dass es nicht mehr möglich ist den Verwaltungsvermögensanteil auf jeder Beteiligungsebene auszunutzen. Wie Sie sehen gibt es erneut umfassende Änderungen, welche im Rahmen eines Nachlasskonzeptes zu berücksichtigen sind. Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!

