Nun kommt es, wie es kommen muss und der Erbfall tritt ein.
In der Familie sind sich alle einig. Erben wird von dem sowieso niemand etwas. Hier ist nichts zu holen! Wenn Geld dagewesen war, so wurde es für den ausschweifende Lebensstil „verprasst“.
In der Folge schlagen sämtliche Familienmitglieder die Erbschaft aus. Es erbt der Fiskus.
Und nun, die große Überraschung, das schwarze Schaf der Familie war vermögend.
Was nun, wenn die Erbschaft bereits ausgeschlagen wurde, in der Annahme, der Nachlass sei überschuldet?
Mit dieser Frage mussten sich schon viele Gerichte beschäftigen, so unlängst das OLG Frankfurt mit seiner Entscheidung vom 24. Juli 2024, Az.: 21, W 146/23.
In dem Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde lag, irrte die Tochter über das Vermögen der schwer alkoholkranken Mutter. Zu der Mutter hatte die Tochter bereits seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr. Von den Kriminalbeamten, die ihr den Tod der Mutter mitteilten, erfuhr die Tochter, dass die Wohnung der Verstorbenen, die sich in einem Brennpunktviertel der Stadt befand, in einem chaotischen Zustand gewesen sei. Die Tochter nahm anhand der ihr bekannten Tatsachen an, dass Ihre Mutter ins Milieu abgerutscht sei. In der Folge schlug sie die Erbschaft aus. Im weiteren Verlauf entdeckte die Tochter ein nicht unerhebliches Vermögen auf einem Bankkonto.
Die Tochter hat die Erbschaftsausschlagung daraufhin angefochten, da sie über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses im Irrtum gewesen sei.
Die Tochter hatte Erfolg. Die Erbschaftsausschlagung wurde wirksam angefochten und die Tochter wurde Erbin nach ihrer verstorbenen Mutter. Aber wann liegt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vor?
Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft sei anzunehmen, so das OLG Frankfurt, wenn der Annehmende (Erbe) falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Vermögen oder Schulden des Erblassers hat.
Geht der berufene Erbe aufgrund von ihm naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist, irrt er über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses und ein Anfechtungsgrund ist gegeben.
Insofern sollte vor der Erklärung einer Erbschaftsausschlagung sicherheitshalber einmal mehr – über den äußeren Anschein hinaus – geprüft werden, ob eine Erbschaftsausschlagung tatsächlich das angezeigte Mittel der Wahl ist.
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