Ihr letzter Wille, rechtssicher gestaltet: Mit einem durchdachten Testament bestimmen Sie selbst, wer Ihr Vermögen erhält, und ersparen Ihrer Familie Streit, Unsicherheit und steuerliche Nachteile. Die Kanzlei Braun & Kollegen begleitet Sie von der ersten Idee bis zum fertigen Testament, ob handschriftlich, notariell oder als gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner.
Bereits seit 1999 ist die Kanzlei Braun & Kollegen auf das Erbrecht und alle Fragen der Vermögensnachfolge spezialisiert. Rechtsanwalt Alexander Braun berät Sie persönlich und sorgt dafür, dass Ihr Testament nicht nur formal wirksam ist, sondern Ihren Willen auch in zehn oder zwanzig Jahren noch so umsetzt, wie Sie es sich heute wünschen.
Viele Testamente scheitern nicht am fehlenden Willen, sondern an Details: an einem am Computer geschriebenen und nur unterschriebenen Text, an einem Muster aus dem Internet oder an einer Formulierung, die im Ernstfall niemand mehr erklären kann. Ein Einzeltestament lässt sich zu Lebzeiten jederzeit ändern (§ 2253 BGB).1 Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, etwa dem Berliner Testament, ist das nur eingeschränkt möglich: Nach dem Tod des ersten Partners ist der Überlebende in der Regel an die gemeinsamen Verfügungen gebunden (§§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB).23 Und nach Ihrem Tod kann niemand mehr nachbessern. Deshalb lohnt es sich, Ihren letzten Willen von Anfang an sorgfältig zu gestalten.
Welche Testamentsformen gibt es?
Das Gesetz spricht von „Verfügungen von Todes wegen“. Dazu gehören das Testament und der Erbvertrag (§§ 1937, 1941 BGB).45
Beim Testament wird unterschieden zwischen dem Einzeltestament, das eine Person allein errichtet, und dem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, zum Beispiel dem Berliner Testament (§ 2265 BGB).6 Beide können handschriftlich oder notariell errichtet werden (§ 2231 BGB).7
Der Erbvertrag ist dagegen immer notariell zu beurkunden und für die Beteiligten grundsätzlich bindend (§§ 2276, 2289 BGB).89
Alle Formen sind voll wirksam. Sie unterscheiden sich aber darin, wie sicher sie im Ernstfall gefunden, verstanden und anerkannt werden.
- Handschriftliches Testament: Sie schreiben Ihren letzten Willen vollständig von Hand und unterschreiben ihn (§ 2247 Abs. 1 BGB).10 Es kostet nichts und ist jederzeit änderbar. Jeder Formfehler und jede unklare Formulierung geht aber zulasten Ihrer Erben.
- Notarielles Testament: Sie erklären Ihren letzten Willen gegenüber einem Notar oder übergeben ihm ein Schriftstück, und der Notar nimmt darüber eine Niederschrift auf (§ 2232 BGB).11 Er berät Sie, überzeugt sich von Ihrer Testierfähigkeit und bringt das Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (§§ 28, 34 BeurkG).1213 Die Gebühr richtet sich nach Ihrem Vermögen abzüglich Schulden (§ 102 GNotKG).14 Dafür kann ein notarielles Testament später häufig den Erbschein ersetzen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO).15
- Gemeinschaftliches Testament: Ehepaare können ihren letzten Willen gemeinsam festlegen, handschriftlich oder notariell (§ 2267 BGB).16 Die bekannteste Form ist das Berliner Testament (§ 2269 BGB).17
- Erbvertrag: Er wird immer notariell geschlossen. Die vertraglich vereinbarten Regelungen binden die Beteiligten schon zu Lebzeiten und lassen sich nicht einseitig widerrufen (§§ 2289, 2290 BGB).918 Er steht auch Paaren ohne Trauschein offen und eignet sich etwa für Vereinbarungen mit Kindern.
Welche Form in Ihrem Fall die richtige ist, hängt von Ihrem Vermögen, Ihrer Familie und Ihren Zielen ab. Das klären wir gemeinsam im Erstberatungsgespräch.
Was muss ein handschriftliches Testament enthalten?
Ein handschriftliches Testament ist ohne Notar gültig, wenn Sie einige wenige, aber strenge Regeln einhalten:
- Vollständig von Hand geschrieben: Jede Zeile muss aus Ihrer eigenen Hand stammen. Ein Computerausdruck ist auch mit Ihrer Unterschrift kein gültiges Testament (§ 2247 Abs. 1 BGB).10
- Eigenhändig unterschrieben: Die Unterschrift gehört ans Ende des Textes, am besten mit Vor- und Familiennamen (§ 2247 Abs. 1 und 3 BGB).10
- Datum und Ort: Sie sind keine zwingende Voraussetzung, sollten aber nie fehlen. Gibt es mehrere Testamente oder Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit, kann gerade das Datum entscheiden, welcher Wille gilt (§ 2247 Abs. 2 und 5 BGB).10
- Persönlich errichtet: Niemand kann das Testament für Sie schreiben, auch nicht mit einer Vorsorgevollmacht (§ 2064 BGB).19
- Volljährigkeit: Ein handschriftliches Testament ist erst ab 18 Jahren möglich. Jüngere ab 16 Jahren können nur vor dem Notar testieren (§§ 2229 Abs. 1, 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB).202110
Bei Ehepaaren genügt es, wenn einer das gemeinschaftliche Testament von Hand schreibt und unterschreibt und der andere es eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 S. 1 BGB).16 Beide sollten dabei Ort und Datum angeben (§ 2267 S. 2 BGB).16
Damit Ihr Testament im Erbfall auch gefunden wird, können Sie ein handschriftliches Testament gegen eine einmalige Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegen (§ 2248 BGB).22 Ein notarielles Testament gibt der Notar ohnehin in die amtliche Verwahrung, darum müssen Sie sich nicht kümmern (§ 34 Abs. 1 BeurkG).13 In beiden Fällen wird das Testament im Zentralen Testamentsregister erfasst und im Erbfall zuverlässig gefunden (§ 34a BeurkG, § 347 FamFG).2324 Ein Testament in der Schreibtischschublade dagegen kann verloren gehen oder nie auftauchen.
Wann ist ein Testament ungültig?
Ein Testament ist ungültig, wenn es die gesetzliche Form verfehlt oder wenn der Verfasser beim Schreiben nicht testierfähig war (§§ 125, 2229 Abs. 4 BGB).2520 Die häufigsten Fehler, die wir in der Praxis sehen:
- Der Text wurde am Computer geschrieben und nur von Hand unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB).10
- Ein Angehöriger hat den Text geschrieben, der Erblasser hat nur unterschrieben.
- Die Unterschrift fehlt oder steht nicht unter dem Text.
- Ein Ehepaar hat zwei getrennte Blätter unterschrieben, statt ein gemeinsames Testament zu errichten (§ 2267 BGB).16
- Nachträge unterhalb der Unterschrift wurden nicht gesondert unterschrieben.
Ist ein Testament unwirksam, entfaltet es keinerlei rechtliche Wirkung - so, als hätte es nie existiert (§ 125 BGB).25 Gibt es ein früheres, wirksames Testament, gilt dieses weiter (§ 2258 BGB).26 Liegt keines vor, greift die gesetzliche Erbfolge, ganz gleich, was Sie eigentlich festlegen wollten (§§ 1924 ff. BGB).27
Ob ein Testament gültig ist, prüft im Streitfall zunächst meist das Nachlassgericht, in der Regel im Erbscheinsverfahren (§ 2353 BGB, § 352e FamFG).2829 Diese Entscheidung ist aber nicht endgültig: Wer den Erbschein für falsch hält, kann vor dem Zivilgericht auf Feststellung des Erbrechts klagen (§ 256 ZPO).30 Das Zivilgericht prüft die Frage dann eigenständig und kann zu einem anderen Ergebnis kommen. Ein unrichtiger Erbschein wird anschließend eingezogen (§ 2361 BGB).31
Berliner Testament: Worauf müssen Ehepaare achten?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Erben nach dem Tod des Überlebenden (§ 2269 Abs. 1 BGB).17 Das sichert den Partner ab. Ein Zweizeiler am Küchentisch lässt aber oft entscheidende Fragen offen:
- Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Damit erbt beim ersten Todesfall allein der überlebende Partner, und die gesetzliche Erbfolge, nach der die Kinder neben ihm erben würden, gilt nicht. Die Kinder sind deshalb im ersten Erbfall enterbt, auch wenn das niemand ausdrücklich so geschrieben hat (§ 1938 BGB).32
- Jedes Kind kann aber sofort seinen Pflichtteil in Geld verlangen (§§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB).3334 Steckt das Vermögen im Haus, muss der überlebende Partner im schlimmsten Fall verkaufen. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann abschreckend wirken: Wer nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert, erhält dann auch nach dem zweiten Todesfall nur den Pflichtteil.
- Ein Haus lässt sich nicht teilen. Erben die Kinder „zu gleichen Teilen“, gehört ihnen das Haus gemeinsam. Einigen sie sich nicht, kann jedes Kind die Teilungsversteigerung erzwingen (§ 2042 BGB, § 180 ZVG).3536 Eine klare Regelung im Testament verhindert das.
- Nach dem ersten Todesfall ist das Testament für den überlebenden Partner bindend. Er kann die Kinder, die als Schlusserben eingesetzt sind, in der Regel nicht mehr durch andere Erben ersetzen (§ 2271 Abs. 2 BGB).3
- Über sein Vermögen darf er zu Lebzeiten zwar weiterhin frei verfügen. Verschenkt er aber zum Beispiel das Haus, um die Kinder zu benachteiligen, können diese es nach seinem Tod vom Beschenkten zurückverlangen (§ 2287 BGB).37
- Wer dem Überlebenden mehr Spielraum lassen möchte, kann im Testament einen Änderungsvorbehalt vereinbaren. Dann darf er die Regelungen für die Schlusserben später noch anpassen, etwa wenn sich die Lebensumstände ändern.
- Die Freibeträge der Kinder bleiben im ersten Erbfall ungenutzt. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).38 Beim Berliner Testament erhalten die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils jedoch nichts, sodass ihre Freibeträge gegenüber diesem Elternteil nicht zum Einsatz kommen. Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den überlebenden Ehegatten über und wird im zweiten Erbfall nur noch mit dem Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil an die Kinder weitergegeben. Bei größeren Vermögen kann dadurch eine deutlich höhere Erbschaftsteuer anfallen. Abhilfe schafft etwa ein Vermächtnis an die Kinder bereits im ersten Erbfall, das ihre Freibeträge ganz oder teilweise ausschöpft. Damit es steuerlich wirkt, muss es sorgfältig gestaltet sein.
- Wiederheirat und Ersatzerben. Was gilt, wenn der Überlebende neu heiratet oder ein Kind vorher stirbt? Ohne Regelung entscheidet das Gesetz (§§ 2069, 2303 Abs. 2 BGB).3933
- Solange Sie beide leben, können Sie Ihr Berliner Testament gemeinsam ändern (§ 2271 Abs. 1 BGB).3 Diese Zeit sollten Sie nutzen. Siehe dazu auch unseren Ratgeber „Berliner Testament: Die klassischen Irrtümer“.
Wann ist eine anwaltliche Beratung zum Testament sinnvoll?
Eine individuelle Beratung empfiehlt sich grundsätzlich immer, insbesondere dann, wenn:
- zum Nachlass eine Immobilie gehört, vor allem bei Münchner Immobilienwerten,
- Sie ein Berliner Testament haben oder errichten möchten,
- Sie Kinder aus verschiedenen Beziehungen haben oder in einer Patchworkfamilie leben,
- ein Kind mehr erhalten soll als ein anderes, etwa wegen Pflege oder früherer Schenkungen,
- Sie Erbschaftsteuer sparen und die Freibeträge Ihrer Familie nutzen möchten,
- ein Unternehmen, eine Praxis oder eine Gesellschaftsbeteiligung zum Vermögen gehört,
- Streit unter den Erben zu befürchten ist,
- erste Anzeichen einer Demenz bestehen,
- oder Sie ein bestehendes Testament überprüfen lassen möchten.
Wie läuft die Testamentserstellung in der Kanzlei Braun und Kollegen ab?
- Persönliches Gespräch: In einem einstündigen Beratungsgespräch lernen wir Ihre Familie, Ihr Vermögen und Ihre Wünsche kennen, in unserer Kanzlei in München oder per Videocall.
- Prüfung und Strategie: Wir zeigen Ihnen, was ohne Testament oder mit Ihrem bisherigen Testament passieren würde, und wo Pflichtteilsansprüche, Steuern oder Streit drohen.
- Entwurf: Wir formulieren Ihr Testament so, dass es Ihren Willen eindeutig wiedergibt und auch für künftige Entwicklungen vorsorgt.
- Umsetzung: Auf Grundlage unserer Beratung schreiben Sie Ihr Testament ganz nach Ihrem Willen von Hand oder lassen es notariell beurkunden. Auf Wunsch lassen wir Ihr Testament in die amtliche Verwahrung geben.
- Regelmäßige Überprüfung: Heirat, Geburt, Scheidung oder ein Hauskauf können dazu führen, dass Ihr Testament nicht mehr zu Ihrer Lebenssituation passt. Nehmen Sie es deshalb alle paar Jahre zur Hand und fragen Sie sich: Sind die Regelungen noch so, wie ich sie mir wünsche? Wenn sich etwas geändert hat oder Sie unsicher sind, lassen Sie es prüfen.
Welche Gestaltung in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir gemeinsam mit Ihnen im Erstberatungsgespräch.

