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Braun & Kollegen

Testamentsgestaltung: Das Berliner Testament für Ehegatten rechtssicher gestalten

Mit einem Berliner Testament sichern sich Ehegatten gegenseitig ab und regeln das Erbe für die Kinder. Doch unklare Formulierungen oder Fehler bei der Errichtung können den letzten Willen unwirksam machen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie typische Fallstricke vermeiden und Ihr Vermögen wunschgemäß weitergeben.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

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Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Was versteht man unter einem Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Darin setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des längerlebenden Partners das gemeinsame Vermögen an einen Dritten, in der Regel die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben fällt.

Wieso besteht beim Berliner Testament ein Pflichtteilsrisiko?

Das Risiko entsteht, weil die Kinder durch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben im ersten Erbfall enterbt werden. Diese Enterbung löst ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aus. Dieser ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), der zu erfüllen ist, sobald das Kind ihn geltend macht, und der den überlebenden Partner finanziell stark belasten kann, da zur Auszahlung möglicherweise Vermögen wie Immobilien verkauft werden müssen.

Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf ein Berliner Testament?

Mit der rechtskräftigen Scheidung wird ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament in der Regel insgesamt unwirksam. Es sei denn, die Ehegatten haben im Testament ausdrücklich festgelegt, dass es auch im Falle einer Scheidung seine Gültigkeit behalten soll, was in der Praxis jedoch äußerst selten ist.

Kann das Berliner Testament eine Steuerfalle sein?

Ja, insbesondere bei größeren Vermögen. Da das gesamte Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann auf die Kinder übergeht, wird es zweimal besteuert. Zudem können die Kinder im ersten Erbfall ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge nicht nutzen. Eine durchdachte Testamentsgestaltung kann die Erbschaftsteuer für die Erben erheblich reduzieren oder durch die Einräumung von Vermächtnissen sogar ganz vermeiden.

Was passiert, wenn ein Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt?

Durch die Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Dadurch entsteht ein Pflichtteilsanspruch, der ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Dies kann, wie typische Fälle aus unserer Kanzleipraxis zeigen, den überlebenden Partner in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, da er möglicherweise gezwungen ist, Vermögenswerte wie die Familienimmobilie zu verkaufen, um den Anspruch auszuzahlen. Um dies zu verhindern, enthalten Berliner Testamente typischerweise eine „Pflichtteilsstrafklausel“. Diese Klausel legt fest, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil und nicht den vollen Erbteil erhält.

Kann der überlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des Partners noch ändern?

Grundsätzlich entfaltet ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten eine starke Bindungswirkung. Der überlebende Partner kann die gemeinsam getroffenen Verfügungen, insbesondere die Einsetzung der Schlusserben (meist die Kinder), nicht mehr frei ändern. Diese Bindung soll den Willen des zuerst Verstorbenen schützen. Es ist jedoch möglich, dem überlebenden Ehegatten durch sogenannte „Öffnungsklauseln“ oder „Abänderungsklauseln“ im Testament mehr Flexibilität zu gewähren. Damit kann er beispielsweise auf veränderte Lebensumstände, wie die Verschuldung eines Kindes, reagieren und die Erbfolge innerhalb der Familie neu gestalten.

Was ist der Unterschied zwischen Vor- und Nacherbschaft und der Vollerbschaft beim Berliner Testament?

Bei der Vollerbschaft (Einheitslösung) wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe und somit kraft Gesetzes uneingeschränkter Eigentümer des gesamten Vermögens. Er kann zu Lebzeiten frei darüber verfügen, es also auch verbrauchen. Nur von Todes wegen ist er durch die Schlusserbeneinsetzung gebunden. Bei der Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) wird der Überlebende nur „Vorerbe“ und die Kinder „Nacherben“. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsgewalt stark eingeschränkt; er darf das Erbe nur verwalten, aber nicht erheblich schmälern, insbesondere keine Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen oder verschenken. Welche Regelung Sie wünschen, muss im Testament glasklar formuliert sein, um teure Auslegungsprozesse vor Gericht zu verhindern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2022 – 6 W 77/22).

Muss ein Berliner Testament notariell beurkundet werden oder reicht es handschriftlich?

Ein Berliner Testament kann ohne Notar wirksam errichtet werden. Dafür muss es von einem der Ehegatten vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben werden. Der andere Ehegatte muss die gemeinschaftliche Erklärung dann ebenfalls unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterschreiben. Ein maschinengeschriebenes Testament ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Tod auch gefunden wird, ist die amtliche Verwahrung die sicherste Methode. Wie wir in unserem Webinar zum Thema betonen, ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht der einzig „bombensichere“ Weg, da es dort garantiert gefunden und eröffnet wird.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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