Haben Sie Ihre Kinder enterbt? Mit einem Berliner Testament: in der Regel, ja
Viele Ehepaare haben ihre Kinder enterbt, ohne es zu wissen. In unseren Präsenzvorträgen beginnt das Gespräch oft genau so:
„Haben Sie ein Testament?“ – „Ja, natürlich.“
„Ist es ein sogenanntes Berliner Testament?“ – „Ja, wir haben uns gegenseitig eingesetzt.“
„Haben Sie Ihre Kinder enterbt?“ – „Nein! Um Gottes willen.“
„Doch. Genau das haben Sie getan.“
Wer sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzt, schließt die Kinder vom ersten Erbfall aus. Für den Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils sind sie damit enterbt (§ 1938 BGB). Erben werden sie erst im zweiten Erbfall, also nach dem Tod des überlebenden Elternteils (§ 2269 Abs. 1 BGB). Das ist kein Versehen, sondern genau so in diesem Testament angelegt, nur ist es den meisten Ehepaaren nicht bewusst. Was daraus folgen kann, zeigen wir Ihnen an einem Beispiel aus der Praxis.
Wie sieht ein typisches Berliner Testament aus?
Ein typisches Berliner Testament besteht aus zwei Sätzen und zwei Unterschriften. So oder so ähnlich liegt es in vielen Schubladen, handschriftlich auf einem Blatt Papier:
Testament
Wir, die Eheleute Maier, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Wenn der Letzte von uns beiden verstorben ist, sollen unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen erben.
München, den 26.03.2001
G. Maier
Georg Maier
Dies ist auch mein letzter Wille.
München, den 26.03.2001
E. Maier
Edeltraud Maier
Formal ist das wirksam. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB).1 Es genügt, wenn einer es von Hand schreibt und unterschreibt und der andere mitunterschreibt (§ 2267 BGB).2 Setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Erben ein und bestimmen die Kinder erst zum „Schluss“, also für die Zeit nach dem Tod des Überlebenden, sind die Kinder im Zweifel erst Erben des zuletzt Versterbenden (§ 2269 Abs. 1 BGB).3 Juristen nennen sie deshalb Schlusserben.
Die Problematik liegt nicht in dem, was niedergeschrieben wurde, sondern in dem, was fehlt: Das Testament enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, keine Bestimmung zur Aufteilung des Hauses unter den Kindern und keine Vorsorge für eine Wiederheirat des überlebenden Ehegatten oder für Streitigkeiten unter den Erben.
Irrtum 1: „Dann bekommt mein Mann ja zunächst alles“
Ihr Mann bekommt zunächst alles, aber nur auf dem Papier: Jedes Kind kann sofort seinen Pflichtteil in Geld verlangen. Wer durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann den Pflichtteil fordern. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).4 Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB).5 Der Pflichtteil bezieht sich auf den ersten Erbfall: Er berechnet sich aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils, entsteht mit dessen Tod und richtet sich gegen den überlebenden Elternteil als Alleinerben (§§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB). Das Kind kann ihn also sofort geltend machen und nicht erst im zweiten Erbfall.
Wie viel das ist, zeigt unser Muster. Angenommen, Georg Maier stirbt zuerst. Das Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand und besitzt ein Haus in München im Wert von 1.000.000 Euro, das beiden je zur Hälfte gehört. Dazu hat Georg 100.000 Euro auf dem Konto.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Nachlass von Georg | Seine Haushälfte 500.000 Euro plus Konto 100.000 Euro | 600.000 Euro |
| Gesetzlicher Erbteil je Kind | Ehefrau ½, die zwei Kinder teilen sich die andere Hälfte: je ¼ | 150.000 Euro |
| Pflichtteil je Kind | Die Hälfte davon: je ⅛ | 75.000 Euro |
| Fällig für Edeltraud | Wenn beide Kinder ihren Pflichtteil fordern | 150.000 Euro |
Und jetzt die Frage, die wehtut: Hat Edeltraud 150.000 Euro auf dem Konto? Das Geld steckt im Haus.
Die Quintessenz: Edeltraud muss den Kindern Geld zahlen, das sie nicht als liquide Mittel zur Verfügung hat, weil ihr Vermögen im Haus steckt. Sie kann zwar um Aufschub bitten, aber darauf verlassen kann sie sich nicht. Im schlimmsten Fall muss sie also doch verkaufen.
Für alle, die es genauer wissen wollen:
In unserem Muster steht nicht, was passiert, wenn ein Kind schon nach dem Tod des ersten Elternteils Geld fordert. Juristen nennen eine solche Regel Pflichtteilsstrafklausel. Fordert ein Kind nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil, bleibt es trotzdem Schlusserbe. Beim Tod der Mutter erbt es erneut die Hälfte. Das Kind, das rücksichtsvoll gewartet hat, steht am Ende schlechter da. Eine gut formulierte Klausel verhindert genau das.
Irrtum 2: „Die Kinder erben zu gleichen Teilen, das ist gerecht“
„Zu gleichen Teilen“ klingt gerecht, aber ein Haus lässt sich nicht teilen. Erben mehrere Kinder, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB).6 Das Haus gehört dann nicht jedem zur Hälfte. Es gehört allen gemeinsam.7
Stellen Sie sich einen Stift vor, den zwei Geschwister gleichzeitig in der Hand halten. Keiner von beiden kann allein über ihn bestimmen. Zieht einer nach links und der andere hält dagegen, bewegt sich der Stift keinen Millimeter. Genau so geht es vielen Erbengemeinschaften: Die Tochter möchte im Elternhaus wohnen bleiben, der Sohn braucht sein Geld für die eigene Wohnung. Keiner kann allein entscheiden. Verkaufen, belasten oder umbauen können die Erben das Haus nur gemeinsam (§ 2040 Abs. 1 BGB).17 Und bei zwei Geschwistern mit gleichen Anteilen gibt es auch keine Mehrheit, die den Ausschlag geben könnte (§ 2038 Abs. 2, § 745 Abs. 1 BGB).718
Und keiner muss sich auf Dauer fügen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).8 Einigen sich die Geschwister nicht, wird das Haus im Zweifel versteigert und der Erlös geteilt (§ 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 BGB).89 Juristen nennen das Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG).10
Für viele Eltern ist das eine bittere Vorstellung. Sie haben sich gewünscht, dass das Haus in der Familie bleibt, dass vielleicht eines der Kinder dort einzieht und die Enkel im selben Garten spielen. Doch die Kinder haben oft längst ihr eigenes Nest gebaut, in einer anderen Stadt, mit eigener Wohnung und eigenen Plänen. So schmerzlich es ist: Für sie ist das Elternhaus häufig weniger ein Zuhause als ein Vermögenswert, den man aufteilen muss. Am Ende verkauft die Familie das Haus unter Zeitdruck an Fremde, und die Geschwister sprechen oft jahrelang nicht mehr miteinander.
Dabei lässt sich das vermeiden. Im Testament können Sie bestimmen, wer was bekommt.
Irrtum 3: „Bei uns passiert das nicht, wir verstehen uns alle gut“
Dass sich Ihre Familie heute gut versteht, ist ein Glück, aber keine Garantie für den Erbfall. Streit entsteht selten aus Bosheit. Er entsteht, weil sich das Leben ändert und das Testament nicht mitkommt. Drei Situationen erleben wir in der Praxis immer wieder:
- Ein Kind pflegt, das andere wohnt weit weg. Die Tochter kümmert sich jahrelang um die Mutter, der Sohn kommt nur zu Weihnachten. Laut Testament erben beide gleich viel. Das Gesetz sieht für Pflegeleistungen unter Geschwistern zwar einen Ausgleich vor (§ 2057a BGB).11 Wie hoch er ist, steht aber nirgends fest, und genau darüber wird dann gestritten.
- Der Überlebende heiratet noch einmal. Der neue Ehepartner ist beim Tod des Überlebenden pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB).4 Sein Anspruch berechnet sich auch aus dem Vermögen, das ursprünglich vom zuerst verstorbenen Elternteil stammt. Unser Muster enthält dafür keine Regelung, etwa eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel.
- Schwiegerkinder kommen ins Spiel. Was Ihr Sohn von Ihnen erbt, kann er selbst an seine Frau vererben. Stirbt er vor ihr, landet ein Teil Ihres Vermögens womöglich bei der Familie Ihrer Schwiegertochter. Das ist schlicht die gesetzliche Erbfolge, wenn Sie nichts anderes regeln.
Welche Fallstricke gibt es noch? Bindung, Ersatzerben und Steuer
Nach dem ersten Todesfall ist das Testament fast nicht mehr zu ändern
Setzen sich Ehegatten gegenseitig ein und bedenken die Kinder, sind diese Verfügungen im Zweifel wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 1 und 2 BGB).12 Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Recht, sie zu widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB).13 Zerstreitet sich die Mutter später mit einem Kind, kann sie es nicht mehr ohne Weiteres als Schlusserben streichen. Verschenkt sie Vermögen, um die Kinder zu benachteiligen, können diese es nach ihrem Tod unter Umständen vom Beschenkten herausverlangen (§ 2287 BGB).14 Ein Änderungsvorbehalt im Testament hätte dem Überlebenden Spielraum gelassen.
Was passiert, wenn ein Kind vorher stirbt?
Das Muster nennt „unsere beiden Kinder“, aber keine Ersatzerben. Stirbt ein Kind vor den Eltern, treten nach einer Auslegungsregel im Zweifel seine Kinder an seine Stelle (§ 2069 BGB).15 Ob das im Einzelfall gewollt ist, bleibt offen. Offene Fragen im Testament klärt im Ernstfall das Nachlassgericht.
Die Freibeträge der Kinder verfallen im ersten Erbfall
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).16 Weil die Kinder im ersten Erbfall nichts erhalten, bleibt der Freibetrag gegenüber dem zuerst Verstorbenen ungenutzt, und das Vermögen wird zweimal besteuert. Wie viel das kostet und wie ein Vermächtnis hilft, zeigt unser Beitrag „Berliner Testament: steuerliche Nachteile und Auswege“.
Was bedeutet das für Sie?
Ein Berliner Testament ist eine gute Grundlage, aber selten ein fertiges Testament. Es sichert den überlebenden Ehegatten ab, und genau das wollen die meisten Paare. Was es nicht leistet: das Haus vor einem Pflichtteil schützen, die Kinder vor einer Erbengemeinschaft bewahren und auf ein Leben reagieren, das in zwanzig Jahren anders aussieht als heute.
Prüfen Sie, ob Ihr Testament die beschriebenen Situationen tatsächlich regelt und ob es zu Ihrer heutigen Familien- und Vermögenssituation noch passt. Ändern können Sie es nur, solange Sie beide leben.
In einem einstündigen Gespräch gehen wir Ihr Testament bei Braun & Kollegen gemeinsam mit Ihnen durch. Wir zeigen Ihnen, wo die Lücken liegen, was im Ernstfall auf Ihre Familie zukäme und mit welchen Klauseln Sie vorsorgen, damit Ihr Nachlass fair geregelt ist und sich Ihre Kinder später nicht streiten müssen. Einen ersten Überblick gibt unser kostenloses Webinar „Erben und Vererben: die größten Fehler, die besten Tipps“ am 19. November 2026 um 18:30 Uhr.
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