Warum fällt beim Berliner Testament zweimal Erbschaftsteuer an?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben in der Regel erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist (§ 2269 Abs. 1 BGB).1 Ihr Vermögen wechselt also zweimal den Besitzer und es wird in der Regel auch zweimal besteuert: zuerst, wenn es an Ihren überlebenden Ehepartner geht, und dann noch einmal, wenn das übrige Vermögen, an Ihre Kinder geht. Im zweiten Erbfall zählt dabei das gesamte Vermögen des überlebenden Elternteils, also auch das, Vermögen, welches er zuvor von Ihnen geerbt hat.
Für das Finanzamt ist jeder dieser Schritte ein eigener Erbfall mit eigener Steuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).2 Ein Beispiel: Gehört Ihnen ein Wertpapierdepot, erbt es nach Ihrem Tod zunächst der überlebende Ehepartner und versteuert es. Jahre später erben es Ihre Kinder und versteuern es noch einmal. Das Depot bleibt erhalten. Nach dessen Tod vererbt der überlebende Ehepartner es weiter an Ihre gemeinsamen Kinder. Zwei Steuerbescheide auf dasselbe Geld, das ist der Kern des Problems.
Welche Freibeträge gibt es?
Ehepartner und Kinder zahlen erst dann Erbschaftsteuer, wenn ihr Erbe einen Freibetrag übersteigt (Stand: Oktober 2026):3
| Wer erbt | Steuerfreibetrag |
|---|---|
| Ehepartner | 500.000 Euro |
| Jedes Kind | 400.000 Euro, und zwar von jedem Elternteil |
| Enkelkinder | 200.000 Euro |
Das Entscheidende: Jedes Kind hat diesen Freibetrag zweimal, einmal gegenüber dem Vater und einmal gegenüber der Mutter. Beim Berliner Testament erhalten die Kinder im ersten Erbfall aber nichts. Ihr Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt deshalb ungenutzt, bei zwei Kindern sind das zusammen 800.000 Euro.
Was über dem Freibetrag liegt, wird besteuert, je nach Höhe mit 7 bis 30 Prozent.4
Für alle, die es genauer wissen wollen
Ehepartner und Kinder gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG).5 Ihre Freibeträge ergeben sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG.3 Gegenüber jedem Elternteil gilt ein eigener Freibetrag, weil nur Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 Abs. 1 ErbStG).6 Zusätzlich erhält der überlebende Ehepartner einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro.7 Die Steuersätze in Steuerklasse I betragen 7 Prozent bis 75.000 Euro, 11 Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro und 19 Prozent bis 6.000.000 Euro; darüber steigen sie weiter (§ 19 Abs. 1 ErbStG).4 Ob Freibeträge und Steuersätze so bleiben, ist offen: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Oktober 2026 über einen Antrag der Bayerischen Staatsregierung verhandelt (Az. 1 BvF 1/23).8 Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Bis dahin gilt das bestehende Recht.
Was kostet das die Familie?
Beim klassischen Berliner Testament erhalten die Kinder im ersten Erbfall nichts. Ihr Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil von je 400.000 Euro bleibt damit ungenutzt. Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den überlebenden Ehepartner über und wird im zweiten Erbfall gebündelt an die Kinder weitergegeben, dann nur noch mit den Freibeträgen gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil. Bei größeren Vermögen kann das schnell eine fünfstellige Erbschaftsteuer kosten, die sich hätte vermeiden lassen.
Wichtig ist deshalb, dass die Freibeträge der Kinder schon im ersten Erbfall genutzt werden. Dafür gibt es besondere Gestaltungen, etwa ein Vermächtnis zugunsten der Kinder. Eine Variante ist das sogenannte Supervermächtnis: Dabei entscheidet der überlebende Ehepartner später, wann und in welcher Höhe die Kinder ihr Vermächtnis erhalten. So bleibt er abgesichert, und die Freibeträge der Kinder können trotzdem genutzt werden.
Solche Regelungen sind juristisch anspruchsvoll. Ob sie steuerlich anerkannt werden, hängt von der genauen Formulierung ab, und der Bundesfinanzhof hat dazu klare Anforderungen gestellt. Ein solches Vermächtnis sollte deshalb immer fachkundig gestaltet werden.
Wie hilft ein Vermächtnis an die Kinder?
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung im Testament, ohne dass der Empfänger dadurch Erbe wird (§ 1939 BGB).11 Ihr Ehepartner bleibt also Alleinerbe, die Kinder erhalten zusätzlich einen festen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand. So nutzen sie ihre Freibeträge schon im ersten Erbfall.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Vermächtnis muss schon mit dem ersten Erbfall fällig werden. Soll es erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners ausgezahlt werden, behandelt das Finanzamt es so, als stamme es vom überlebenden Elternteil, und der Steuervorteil entfällt.12
Bedenken Sie außerdem: Jedes Vermächtnis verringert, was Ihrem Ehepartner bleibt. Es sollte deshalb nur so hoch sein, wie er es tatsächlich entbehren kann. Lebt Ihre Frau etwa von den Mieteinnahmen einer Wohnung, gehört diese Wohnung nicht ins Vermächtnis, sondern eher Geld aus dem Depot.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es?
Neben dem Vermächtnis gibt es drei weitere Stellschrauben, jede mit ihren Grenzen.
Schenkungen zu Lebzeiten
Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie beim Erben, und sie stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§§ 1 Abs. 2, 14 Abs. 1 ErbStG).166 Schenken Sie Ihrer Tochter heute ihren Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von bis zu 400.000 Euro, kann sie nach zehn Jahren erneut 400.000 Euro steuerfrei von Ihnen erhalten. Wie Sie das planen, zeigt unser Beitrag zu den Schenkungsteuerfreibeträgen 2026.
Das selbst bewohnte Familienheim
Ihr Ehepartner erbt das gemeinsam bewohnte Haus oder die Wohnung steuerfrei, und zwar unabhängig vom Wert, wenn er dort weiter wohnt.17 Das Familienheim belastet seinen Freibetrag also nicht. Erben die Kinder das Familienheim, ist es nur in engeren Grenzen steuerfrei.
Der Pflichtteil
Verlangt ein Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil, nutzt es damit zwar seinen Freibetrag gegenüber dem verstorbenen Elternteil.18 Als Plan taugt das aber selten: Der überlebende Elternteil muss den Pflichtteil sofort in Geld auszahlen, und eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament kann das Kind auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränken. Was das in der Praxis bedeuten kann, zeigt unser Ratgeber „Berliner Testament: Die klassischen Irrtümer“.
Für alle, die es genauer wissen wollen
Die Steuerbefreiung für den Ehepartner setzt voraus, dass der Verstorbene das Familienheim selbst bewohnt hat und der Ehepartner es unverzüglich selbst bewohnt. Zieht er innerhalb von zehn Jahren aus, entfällt die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern ihn an der Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).17 Diese Regel gilt für den Fall, dass der Ehepartner das Familienheim von Todes wegen, also durch Erbschaft, erhält. Das Gesetz unterscheidet davon zwei weitere Fälle mit eigenen Regeln: Schenkt ein Ehepartner dem anderen das Familienheim schon zu Lebzeiten, ist das ohne Zehnjahresfrist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Für Kinder, die das Familienheim erben, gilt zwar ebenfalls die Zehnjahresfrist, die Befreiung ist aber auf 200 Quadratmetern Wohnfläche begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).17 Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch auf die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).18 Steuerlich zählt er für das Kind erst, wenn es ihn geltend macht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); der überlebende Ehepartner zieht ihn als Nachlassverbindlichkeit ab.214
Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie Ihr Berliner Testament, solange Sie beide leben. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist es in der Regel bindend, und die Freibeträge lassen sich dann nicht mehr nachträglich einbauen.19
Ob Ihr Testament Ihre Kinder unnötig Steuern kostet, lässt sich an Ihren Zahlen genau ausrechnen. Gerne rechnen wir mit Ihnen durch, was Ihr Testament heute an Steuer auslösen würde und welches Vermächtnis zu Ihrer Versorgung passt.
Die Kanzlei Braun & Kollegen ist seit 1999 auf Erbrecht und Vermögensnachfolge spezialisiert und hat Hunderte Testamentsgestaltungen begleitet. Vereinbaren Sie gerne ein Erstberatungsgespräch, solange Sie Ihr Testament noch gemeinsam ändern können.
Für alle, die es genauer wissen wollen
Setzen sich Ehepartner gegenseitig ein, sind ihre Verfügungen im Zweifel wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 1 und 2 BGB).20 Zu Lebzeiten beider kann jeder sie gemeinsam mit dem anderen ändern oder einseitig durch notariell beurkundeten Widerruf aufheben. Mit dem Tod des ersten Ehepartners erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2 BGB, § 2296).1923 Der Überlebende kann seine eigene Verfügung dann im Wesentlichen nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

