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Braun & Kollegen

Berliner Testament: Vorteile, Risiken & kluge Alternativen

Das Berliner Testament ist die beliebteste Wahl für Ehepaare, um den überlebenden Partner finanziell abzusichern. Doch dieser Klassiker birgt erhebliche Risiken. Wie unsere Kanzleipraxis zeigt, führt die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall oft zu Pflichtteilsforderungen, die den überlebenden Partner zwingen können, das Familienheim zu verkaufen. Zudem verschenkt diese Testamentsform steuerliche Freibeträge, was zu einer unnötig hohen Erbschaftsteuerlast führt.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament noch ändern?

Nein, in der Regel nicht. Die Kerngefahr des Berliner Testaments liegt in seiner starken Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann der Überlebende die gemeinsamen, wechselbezüglichen Verfügungen, insbesondere die Einsetzung der Schlusserben (meist die Kinder), nicht mehr frei ändern (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Bindung soll den Willen beider Partner schützen, kann aber zu Problemen führen, wenn sich Lebensumstände ändern (z. B. ein Kind wird pflegebedürftig, ein anderes bricht den Kontakt ab). Eine Änderung ist nur möglich, wenn im Testament ausdrücklich ein Änderungsvorbehalt oder eine Wiederverheiratungsklausel aufgenommen wurde. Letztere erlaubt eine neue Verfügung bei erneuter Heirat, wie das Kammergericht entschied (KG, Urt. v. 04.12.2015 – 6 W 87/15).

Was passiert, wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert?

Fordert ein Kind seinen Pflichtteil, kann das gravierende Folgen haben. Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden, haben sie einen Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil, den sie sofort geltend machen können. Wie unsere Beratungspraxis zeigt, kann dies den Überlebenden zwingen, Vermögenswerte wie die Immobilie zu verkaufen, um den Anspruch zu bedienen. Um dies zu verhindern, enthalten viele Berliner Testamente eine „Pflichtteilsstrafklausel“. Diese legt fest: Fordert ein Kind nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, wird es auch im zweiten Erbfall enterbt und erhält wiederum nur den Pflichtteil. Das OLG Köln hat klargestellt, dass bereits das Verlangen nach Auszahlung eines Teilbetrags als Geltendmachung im Sinne einer solchen Klausel gilt (OLG Köln, Urt. v. 27.09.2018 – 2 Wx 314/18). Diese Klausel greift sogar, wenn der Sozialhilfeträger den Pflichtteil für ein behindertes Kind einfordert (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2013 – I-10 U 71/12).

Wie kann man die hohe Erbschaftsteuer beim Berliner Testament vermeiden?

Die hohe Erbschaftsteuer ist ein wesentlicher Nachteil. Im ersten Erbfall wird das gesamte Vermögen auf den überlebenden Partner übertragen. Dabei werden die Steuerfreibeträge der Kinder (derzeit 400.000 € pro Kind) nicht genutzt. Verstirbt später der zweite Partner, erben die Kinder das gesamte (nun oft wertgestiegene) Vermögen von nur einer Person, sodass ihre Freibeträge nur einmal zur Anwendung kommen. Dies führt häufig zu einer erheblichen und vermeidbaren Steuerlast. Alternativen zur Steueroptimierung sind: Schenkungen zu Lebzeiten (alle 10 Jahre können Freibeträge neu genutzt werden), Vermächtnisse für Kinder im ersten Erbfall, um deren Freibeträge zu nutzen, sowie ein Nießbrauchvermächtnis, bei dem der Partner ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie erhält, während die Kinder bereits (steuerlich begünstigt) Eigentümer werden.

Muss ein Berliner Testament von einem Notar beurkundet werden?

Nein, ein Berliner Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Es kann auch als eigenhändiges Testament errichtet werden. Dafür muss einer der Ehepartner das gesamte Testament von Hand schreiben und unterschreiben. Der andere Ehepartner muss die gemeinschaftliche Erklärung dann ebenfalls unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig mitunterschreiben (§ 2267 BGB). Ein maschinengeschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam, wie wir in unseren Webinaren immer wieder betonen. Allerdings ist die Formulierung entscheidend. Unklare Begriffe wie „Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben“ können zu Rechtsstreitigkeiten führen, die eine Auslegung durch Gerichte erfordern (OLG Celle, Urt. v. 07.07.2022 – 6 W 77/22). Eine notarielle Beurkundung oder zumindest eine anwaltliche Beratung kann solche teuren Konflikte verhindern.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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