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Braun & Kollegen

Pflichtteil berechnen: Formeln, Beispiele und Sonderfälle für 2026

Sie wurden im Testament eines nahen Angehörigen übergangen und fragen sich, was Ihnen nun zusteht? Das Gesetz sichert Ihnen als Kind, Ehepartner oder Elternteil des Verstorbenen einen Mindestanteil am Erbe – den sogenannten Pflichtteil. Die Berechnung ist jedoch oft eine Herausforderung. Der Wert des Nachlasses, insbesondere bei Immobilien, muss exakt ermittelt, Schenkungen der letzten zehn Jahre müssen aufgedeckt und Schulden korrekt abgezogen werden. Wie unsere Kanzleipraxis zeigt, führt gerade das beliebte „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, oft zu ungewollten Pflichtteilsansprüchen der Kinder, die den überlebenden Partner finanziell unter Druck setzen können. Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die Formel und zeigt Ihnen, wie Sie die häufigsten Probleme in der Praxis lösen.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

Über den Autor

Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Wie schnell verjährt mein Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall, von Ihrer Enterbung durch das Testament und von der Person des Erben Kenntnis erlangt haben (§ 199 BGB). Wichtig ist hierbei die positive Kenntnis, also nicht nur eine vage Vermutung. Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren. Der reine Auskunftsanspruch zur Berechnung des Pflichtteils verjährt grundsätzlich selbstständig, wie das OLG Schleswig entschied (Urt. v. 05.05.2015 – 3 U 98/14). Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs kann jedoch die Verjährung des Zahlungsanspruchs hemmen, wie der BGH bestätigte (Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17).

Was kann ich tun, wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass gibt?

Wenn der Erbe die Auskunft verweigert, haben Sie einen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Sie können den Erben schriftlich unter Fristsetzung auffordern, ein detailliertes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) sowie über alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vorzulegen. Reagiert der Erbe nicht, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen, oft im Rahmen einer sogenannten Stufenklage. Sie haben sogar das Recht, ein notariell aufgenommenes Verzeichnis zu verlangen. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits ein privates Verzeichnis erstellt wurde (BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17).

Werden auch Schenkungen an andere Personen als die Erben berücksichtigt?

Ja, für die Berechnung des Pflichtteils sind nicht nur Schenkungen an die Erben, sondern an jegliche Dritte relevant. Über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Dabei gilt eine pro-rata-Regelung: Schenkungen im ersten Jahr vor dem Tod werden voll, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. berücksichtigt. Nach Ablauf von zehn Jahren fallen sie aus der Berechnung heraus. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn die Schenkung erfolgte, bevor der Pflichtteilsberechtigte überhaupt geboren wurde (BGH, Urt. v. 23.05.2012 – IV ZR 250/11). Besondere Regeln gelten für Schenkungen unter Ehegatten, bei denen die Frist oft erst mit Auflösung der Ehe beginnt.

Muss ich auf meinen Pflichtteil Erbschaftsteuer zahlen?

Ja, auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, da er als Erwerb von Todes wegen gilt. Allerdings stehen Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem persönliche Freibeträge zu, die von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängen. Für Kinder beträgt der Freibetrag beispielsweise 400.000 €, für Ehegatten sogar 500.000 €. Nur der Betrag, der Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt, muss versteuert werden. Die Höhe der Steuer richtet sich dann nach der Steuerklasse, die ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad abhängt. In der Praxis führen die hohen Freibeträge dazu, dass auf viele Pflichtteilszahlungen letztlich keine oder nur eine geringe Erbschaftsteuer anfällt.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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