Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Was regelt was?
Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, für den Fall, dass er selbst nicht mehr entscheiden kann (§ 1827 Abs. 1 BGB).1 Einfach gesagt: Sie schreiben heute auf, welche Behandlung Sie im Ernstfall wollen und welche nicht. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme verstehen und danach entscheiden kann. Ihre Verfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.
Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen, rechtlich sogar formlos, also auch mündlich. In der Praxis ist das aber schwer nachzuweisen. Wenn Sie Ihre Meinung ändern, sollten Sie den Widerruf deshalb schriftlich festhalten, die alte Verfügung vernichten und Ihre Vertrauenspersonen sowie Ihren Hausarzt informieren.
Die Vorsorgevollmacht beantwortet die andere Frage: Wer handelt für Sie? Mit ihr ermächtigen Sie eine Vertrauensperson, Sie zu vertreten, etwa bei Ärzten, bei der Bank, gegenüber Behörden oder bei der Frage, wo Sie wohnen.8 Für besonders weitreichende Entscheidungen gilt eine strengere Regel. Dazu gehören gefährliche Eingriffe, der Abbruch lebenserhaltender Behandlung, eine Unterbringung und Zwangsmaßnahmen. Damit Ihre Vertrauensperson darüber entscheiden darf, muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).9
Erst zusammen sind beide Dokumente vollständig. Die Patientenverfügung wirkt nicht von selbst: Die Vertrauensperson muss prüfen, ob Ihre Festlegungen auf die konkrete Situation passen, und Ihrem Willen dann Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB).1 Dazu bespricht er die geplante Maßnahme mit dem behandelnden Arzt (§ 1828 BGB).10 Haben Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt, übernimmt sie diese Aufgabe. Eigene Vorstellungen darf sie dabei nicht an die Stelle Ihres Willens setzen.11
| Patientenverfügung | Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung | |
|---|---|---|---|
| Regelt | Welche Behandlung Sie wollen oder ablehnen | Wer für Sie entscheidet und handelt | Wen das Gericht als Betreuer bestellen soll |
| Gilt ab | Wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind | In der Regel sobald die Person nicht mehr selber entscheiden kann | Erst wenn das Gericht eine Betreuung anordnet |
| Form | Schriftlich1 | Schriftlich; für Immobilien und Handelsgeschäfte mindestens öffentlich beglaubigt9521 | Keine Form vorgeschrieben, schriftlich empfohlen |
| Gesetz | § 1827 BGB | § 1820 BGB | § 1816 Abs. 2 BGB12 |
Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?
Können Sie Ihre Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB).2 Ihre Familie kann nicht einfach einspringen: Kinder und Geschwister vertreten Sie nicht automatisch, Ihr Ehepartner nur in engen Grenzen und nur in Gesundheitsfragen.3
Ein Beispiel: Ihr Vater liegt nach einem Schlaganfall im Krankenhaus und kann nicht mehr selbst entscheiden. Ihre Mutter darf als Ehefrau in die Behandlung einwilligen, sobald der Arzt das bestätigt hat, höchstens sechs Monate lang. Über sein Konto darf sie dagegen nicht verfügen, und Sie als Kind haben ohne Vollmacht gar kein Vertretungsrecht.3
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht an Ihre Wünsche gebunden: Schlagen Sie eine geeignete Person vor, muss es sie bestellen. Das gilt auch für Wünsche, die Sie vorab in einer Betreuungsverfügung festgehalten haben.12 Ohne solchen Wunsch wählt das Gericht selbst aus und berücksichtigt dabei Ihre familiären und persönlichen Bindungen. Findet sich niemand, der die Betreuung ehrenamtlich übernimmt, bestellt es einen Berufsbetreuer (§ 1816 Abs. 3 und 5 BGB).12 Dann entscheidet unter Umständen ein fremder Mensch über Ihre Behandlung, Ihr Konto und Ihren Wohnort.
Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich das vermeiden. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es erforderlich ist, und erforderlich ist es insbesondere nicht, soweit ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten ebenso gut regeln kann (§ 1814 Abs. 3 BGB).2
Reicht das Notvertretungsrecht für Ehegatten?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sich Ehegatten in einer gesundheitlichen Notlage gegenseitig vertreten. Der Partner darf dann in Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge schließen, für kurze Zeit über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden und Ansprüche aus der Erkrankung geltend machen, etwa gegenüber der Krankenversicherung (§ 1358 Abs. 1 BGB).3 Eine Vorsorgevollmacht ersetzt das Notvertretungsrecht aber nicht, denn es hat klare Grenzen:
- Nur Gesundheitsfragen: Für Bankgeschäfte, die Wohnung oder andere Verträge gibt es kein Vertretungsrecht.3
- Ärztliche Bestätigung: Der Arzt muss schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen vorliegen und seit wann (§ 1358 Abs. 4 BGB).3
- Befristung: Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB).3
- Ausschlüsse: Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Es besteht auch nicht, wenn dem Ehepartner oder dem Arzt bekannt ist, dass der Erkrankte eine Vertretung durch den anderen ablehnt oder jemand anderen für die Gesundheitssorge bevollmächtigt hat, oder wenn bereits ein Betreuer für die Gesundheitssorge bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BGB).3
- Nur für Verheiratete: Kinder und Partner ohne Trauschein haben dieses Recht nicht.3
Wer nicht möchte, dass der Ehepartner ihn im Notfall vertritt, kann einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.7
Ab wann gilt die Vollmacht und wie finden Ärzte sie?
Gebraucht wird die Vorsorgevollmacht erst, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Nach außen gilt sie aber in der Regel schon ab der Unterschrift. Das ist gewollt: So muss Ihre Vertrauensperson im Notfall nicht erst nachweisen, dass Sie nicht mehr entscheiden können, sondern kann sofort handeln. Dass sie die Vollmacht nur im Ernstfall nutzt, vereinbaren Sie intern mit ihr. 8 Die Patientenverfügung greift dagegen erst, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. 1
Damit Ärzte und Gerichte Ihre Dokumente im Notfall finden, sollten Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen dort auch Ärzte Auskunft einholen, wenn sie über eine dringende Behandlung entscheiden müssen.6 Die Registrierung können Sie online selbst vornehmen. Seit dem 1. Oktober 2026 kann zusätzlich der Wortlaut Ihrer Dokumente hinterlegt werden, sodass Ärzte und Gerichte ihn direkt lesen können. Hochladen können ihn allerdings nur Rechtsanwälte, Notare, Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine. 7 Bewahren Sie die Originale trotzdem griffbereit auf, bei sich oder bei Ihrer Vertrauensperson.
Die Registrierung kostet einmalig 24,00 €, wenn Sie sich online anmelden und per Lastschrift zahlen, bei Überweisung 26,50 €. Darin ist eine Vertrauensperson enthalten; für jede weitere kommen 3,50 € hinzu. Eine jährliche Gebühr gibt es nicht, und spätere Änderungen sind gebührenfrei (Stand Oktober 2026).13 Haben Sie sich als Ehepaar gegenseitig bevollmächtigt, braucht jeder von Ihnen eine eigene Registrierung. Zusammen zahlen Sie dann online per Lastschrift 48,00 €.13
Welche Risiken hat eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht vertrauen Sie Ihrer Vertrauensperson sehr viel an. Können Sie selbst nicht mehr entscheiden, entscheidet sie für Sie, vereinfacht gesagt ähnlich wie Eltern für ihr minderjähriges Kind. Ihre Befugnisse entsprechen im vereinbarten Umfang denen eines gerichtlich bestellten Betreuers: Sie kann über Ihre Gesundheit, Ihren Aufenthalt und Ihr Vermögen bestimmen.
Anders als ein Betreuer wird sie dabei aber nicht überwacht. Sie muss dem Gericht weder berichten noch Rechnung legen. 1415 Eine gerichtliche Genehmigung braucht sie nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa für eine Unterbringung oder bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen, über die sie sich mit dem Arzt nicht einig ist.1617 Wie bei jeder Regel gibt es also Ausnahmen, im Alltag aber entscheidet Ihre Vertrauensperson allein.
Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie deshalb nur einer Person erteilen, der Sie uneingeschränkt vertrauen.
Das Gericht greift nur ein, wenn jemand einen konkreten Missbrauch meldet, zum Beispiel Angehörige, Ärzte oder die Bank. Dann kann es einen Kontrollbetreuer bestellen oder dem Bevollmächtigten die Nutzung der Vollmacht untersagen (§ 1820 Abs. 3 und 4 BGB). 9 Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Entscheidend ist deshalb die Auswahl:
- Wählen Sie Ihre Vertrauensperson nach Zuverlässigkeit aus, nicht allein nach familiärer Nähe.
- Fragen Sie vorher, ob die Person die Aufgabe übernehmen will, und besprechen Sie offen, was auf sie zukommt.
- Benennen Sie nach Möglichkeit eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste ausfällt.
So erstellen Sie beide Dokumente
Für beide Dokumente genügt grundsätzlich die Schriftform. Eine notarielle Beglaubigung/Beurkundung ist nicht vorgeschrieben.19 Soll Ihre Vertrauensperson aber über eine Immobilie oder ein Handelsgeschäft verfügen können, verlangt das Grundbuchamt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 29 GBO, § 12 HGB).521 Wichtiger als die Form ist, dass die Patientenverfügung konkret genug ist. Der Satz „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht für sich genommen nicht.4 Benennen Sie stattdessen bestimmte Behandlungssituationen und Maßnahmen. Prüfen Sie Ihre Patientenverfügung außerdem etwa alle zwei Jahre und bestätigen Sie sie mit Datum und erneuter Unterschrift. So ist im Ernstfall klar, dass diese noch Ihrem aktuellen Willen entspricht
Im Überblick:
- Wählen Sie Ihre Vertrauensperson und eine Ersatzperson aus und sprechen Sie mit beiden.
- Legen Sie in der Patientenverfügung konkrete Behandlungssituationen und Maßnahmen fest.
- Stimmen Sie die Vollmacht darauf ab, damit Ihre Vertrauensperson die Verfügung auch durchsetzen kann.
- Registrieren Sie beide Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister.
- Prüfen Sie die Dokumente regelmäßig und passen Sie sie an, wenn sich Ihr Leben verändert.
Bei Braun & Kollegen erstellen wir beide Dokumente individuell für Sie und füllen sie in einem rund einstündigen Beratungsgespräch gemeinsam mit Ihnen aus, auch per Telefon oder Video. Teilnehmer unserer Webinare erhalten auf Wunsch kostenlos die aktuellen Formulare. Wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zusammenhängen, lesen Sie auf unserer Seite zur Vorsorge. Welche Unterlagen sonst in den Ordner für den Ernstfall gehören, zeigt unsere Checkliste zur Vorsorge (Notfallkoffer). Gern vereinbaren wir mit Ihnen eine individuelle Vorsorgeberatung.

