Worum geht es? Pflichtteil und Zehnjahresfrist
Wer ein Kind im Testament enterbt, kann es trotzdem nicht leer ausgehen lassen. Kinder haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf Geld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den sie ohne Testament geerbt hätten (§ 2303 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).1 Berechnet wird der Pflichtteil aus dem, was beim Tod noch vorhanden ist.
Damit liegt eine Idee nahe: Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt, macht den Nachlass klein und damit auch den Pflichtteil. Der BGH schiebt dem einen Riegel vor. Schenkungen werden bei der Berechnung so behandelt, als gehörten sie noch zum Nachlass. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann deshalb zusätzlich Geld verlangen, den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).2
Dieser Anspruch gilt aber nicht unbegrenzt. Eine Schenkung zählt im ersten Jahr vor dem Tod voll, in jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger. Liegt sie mehr als zehn Jahre zurück, spielt sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle mehr (§ 2325 Abs. 3 BGB).2 Das bedeutet nicht, dass das Geschenk zurückgegeben werden muss oder unwirksam wäre. Es geht allein darum, ob und in welchem Umfang sein Wert bei der Berechnung des Pflichtteils mitgerechnet wird.
Ein Beispiel: Ein verwitweter Vater schenkt seiner Tochter sein Haus in München im Wert von 1 Million Euro und enterbt seinen Sohn. Gut drei Jahre später stirbt er. Die Schenkung liegt damit im vierten Jahr vor seinem Tod. Weil sie pro Jahr ein Zehntel weniger zählt, wird das Haus nur noch mit sieben Zehnteln berücksichtigt, also mit 700.000 Euro. Ohne Testament hätte jedes der beiden Kinder die Hälfte bekommen, also 350.000 Euro. Der Pflichtteil ist davon wiederum die Hälfte (175.000 Euro). Der Sohn kann deshalb von seiner Schwester 175.000 Euro verlangen. Wäre der Vater erst nach mehr als zehn Jahren gestorben, hätte die Schenkung gar nicht mehr gezählt und der Sohn hätte keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen können.
Für Schenker und Beschenkte ist deshalb entscheidend, wann die Zehnjahresfrist zu laufen beginnt. Genau darum ging es im neuen Urteil.
Wann beginnt die Frist nicht zu laufen? Nießbrauch und Wohnungsrecht
Bei einer Immobilie beginnt die Frist grundsätzlich, wenn der Beschenkte als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der BGH macht davon aber seit Langem eine wichtige Ausnahme: Wer sein Haus zwar verschenkt, es aber weiterhin so nutzt wie vorher, hat es wirtschaftlich gar nicht wirklich hergegeben. Der BGH sagt, der Schenker müsse den „Genuss“ des Geschenks aufgeben. Solange er das nicht tut, beginnt die Frist nicht (BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann dann auch viele Jahre nach der Schenkung noch geltend gemacht werden.
Das wichtigste Beispiel ist der Nießbrauch. Behält sich der Schenker einen Nießbrauch vor, darf er die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten. Er steht also wirtschaftlich fast so da wie ein Eigentümer. Deshalb beginnt die Frist erst, wenn der Nießbrauch endet, etwa weil der Schenker darauf verzichtet.
Anders kann es beim Wohnungsrecht sein. Damit darf der Schenker das Haus oder einzelne Räume weiter selbst bewohnen. Anders als beim Nießbrauch kann er es aber nicht wirtschaftlich verwerten: Vermieten darf er nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Der BGH hat 2016 entschieden, dass ein Wohnungsrecht den Beginn der Frist nur ausnahmsweise verhindert. Im damaligen Fall hatten sich die Eltern das Wohnen im Erdgeschoss vorbehalten. Die Frist lief trotzdem, weil sie über das übrige Haus nicht mehr bestimmen konnten (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15).3 Ob die Frist läuft, hängt deshalb vom Einzelfall ab.
Für alle, die es genauer wissen wollen
Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB ist die „Leistung“ des verschenkten Gegenstands. Maßgeblich ist grundsätzlich der Eintritt des Leistungserfolgs, bei Grundstücken also die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Der BGH legt den Leistungsbegriff mit Blick auf den Schutzzweck der Pflichtteilsergänzung jedoch teleologisch aus: Die Schenkung gilt erst als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des Gegenstands nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich aufgegeben hat und ihn tatsächlich entbehren muss. Andernfalls ließe sich die Zehnjahresfrist durch eine bloß formale Vermögensverschiebung umgehen. Ein uneingeschränkter Nießbrauchsvorbehalt (§ 1030 BGB)4 schließt den Fristbeginn danach aus (BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395).5
Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) hindert ihn hingegen nur ausnahmsweise. Beschränkt es sich auf Teile des Objekts, bleibt der Erblasser nicht „Herr im Haus“, sodass die Frist mit der Umschreibung anläuft. Entscheidend ist der Zuschnitt des Rechts im Einzelfall (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38).6 Der BGH hat dabei klargestellt, dass das Genuss-Kriterium auch nach Einführung der Abschmelzungsregel durch die Erbrechtsreform 2010 fortgilt.
Offen war bisher, wie es bei einer Leibrente aussieht. Dabei überträgt der Schenker die Immobilie und erhält dafür vom Beschenkten bis zu seinem Lebensende eine monatliche Zahlung. Genau diese Frage hat der BGH nun beantwortet.
| Was sich der Schenker vorbehält | Was er damit behält | Beginnt die Zehnjahresfrist? |
|---|---|---|
| Nießbrauch | Nutzung der Immobilie und Mieteinnahmen | Nein, erst wenn der Nießbrauch endet |
| Wohnungsrecht | Selbst wohnen, im ganzen Haus oder in Teilen | In der Regel ja, nur ausnahmsweise nicht |
| Leibrente | Eine monatliche Zahlung | Ja, mit der Eintragung im Grundbuch |
Der Fall: Was hatten Mutter und Sohn vereinbart?
Mit notariellem Vertrag vom 20. November 1995 übertrug eine Mutter ihrem Sohn vier Grundstücke, darunter ein vermietetes Wohnhaus. Im Gegenzug versprach der Sohn ihr eine lebenslange Leibrente von monatlich 1.500 DM, also eine Rente, die bis zu ihrem Lebensende regelmäßig zu zahlen war (§§ 759 ff. BGB).7 Als Grundlage der Rente nannte der Vertrag die Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus. Zur Sicherung bestellte der Sohn zugunsten seiner Mutter eine Reallast am Hausgrundstück. Das ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das bei Nichtzahlung die Verwertung des Grundstücks ermöglicht (§§ 1105 ff. BGB).8
| Datum | Was geschah |
|---|---|
| 20. November 1995 | Notarieller Vertrag: Übertragung von vier Grundstücken gegen eine lebenslange Rente von 1.500 DM monatlich; Reallast am Hausgrundstück |
| 7. März 1996 | Der Sohn wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen |
| 28. Oktober 2013 | Die Mutter verzichtet auf die weitere Rente und stimmt der Löschung der Reallast zu |
| 17. April 2021 | Tod der Mutter; der Sohn ist laut Testament Alleinerbe |
Die Tochter war enterbt und hatte deshalb nur Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die Grundstücke hatte die Mutter aber bereits dem Bruder geschenkt. Grundbucheigentümer war deshalb bereits der Bruder. Die Tochter wollte erreichen, dass die Grundstückswerte trotzdem bei ihrem Pflichtteil berücksichtigt wird.
Sie verklagte ihren Bruder deshalb auf Wertermittlung der Grundstücke. Das Landgericht Weiden gab ihr recht (Teilurteil vom 21. Juni 2024 – 11 O 108/23),9 das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 27. Juni 2025 – 1 U 1335/24 Erb).10 Der BGH hat beide Urteile nun korrigiert.11
Wie hatte das OLG Nürnberg entschieden?
Das OLG übertrug den Gedanken vom Nießbrauch auf die Leibrente. Eine Leibrente ist eine wiederkehrende, in der Regel monatliche oder jährliche Geldleistung, die für die Dauer des Lebens einer bestimmten Person (meist des Empfängers) gezahlt wird (§ 759 BGB).12 Bei Grundstücksübertragungen wird sie häufig durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert. Das OLG Nürnberg betrachtete die Sache wirtschaftlich: Vor der Übertragung bekam die Mutter die Mieten, danach eine Rente in ähnlicher Höhe, die zudem im Grundbuch abgesichert war. Für sie habe sich also kaum etwas geändert. Dann mache es keinen Unterschied, ob sie sich einen Nießbrauch vorbehält oder eine solche Rente vereinbart.10 Entscheidend waren für das OLG drei Umstände:
- Die Rente orientierte sich in ihrer Höhe an den damals erzielten Nettomieteinnahmen.
- Der Vertrag nannte die Mieteinnahmen ausdrücklich als Grundlage der Rente.
- Die Rente war durch die Reallast im Grundbuch gesichert.
Nach Ansicht des OLG hatte die Mutter den „Genuss“ der Grundstücke deshalb erst aufgegeben, als sie 2013 auf die Rente verzichtete. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen. Bis zum Tod der Mutter im April 2021 waren rund siebeneinhalb Jahre vergangen. Die Schenkung lag damit im achten Jahr vor dem Tod und hätte nach der Zehntel-Regel noch mit drei Zehnteln, also 30 Prozent ihres Werts, beim Pflichtteil der Tochter mitgezählt.10
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH sah das anders. Entscheidend ist nach seiner Auffassung nicht, ob beim Schenker weiterhin ähnlich viel Geld ankommt, sondern ob er über das Grundstück noch selbst bestimmen kann.11 Die Frage lautet also: Konnte die Mutter nach der Übertragung noch im Haus wohnen, Mieter auswählen oder entscheiden, was mit dem Grundstück geschieht?
Bei einer Leibrente lautet die Antwort Nein. Der Sohn konnte frei entscheiden, ob er selbst einzieht, vermietet oder verkauft. Die Rente schuldete er seiner Mutter unabhängig davon und hätte sie auch aus seinem übrigen Vermögen zahlen können. Die Mutter hatte nur noch einen Anspruch auf Geld, so wie jemand, der etwas verkauft und den Kaufpreis in Raten erhält.11
Auch die Reallast ändert daran nichts. Das OLG hatte sie als Zeichen dafür gewertet, dass die Mutter das Grundstück wirtschaftlich weiter in der Hand behielt. Der BGH stellte klar: Die Reallast sichert nur ab, dass die Rente tatsächlich gezahlt wird. Zahlt der Sohn nicht, kann die Mutter das Grundstück verwerten lassen, ähnlich wie eine Bank bei einer Grundschuld. Ein Recht, im Haus zu wohnen oder es zu vermieten, gibt ihr die Reallast aber nicht.11
Die Frist begann deshalb schon mit der Eintragung des Sohnes im Grundbuch am 7. März 1996 und endete am 7. März 2006. Als die Mutter 2021 starb, war sie längst abgelaufen. Die Übertragung der Grundstücke zählt für den Pflichtteil der Tochter nicht mehr, und der BGH wies ihre Klage auf Wertermittlung ab.11
Für alle, die es genauer wissen wollen
Weil der Sohn für die Grundstücke eine Rente versprochen hatte, war die Übertragung keine reine, sondern eine gemischte Schenkung. Ergänzungspflichtig kann nur der Teil sein, der über den kapitalisierten Wert der Rente hinausging (§ 516 Abs. 1 BGB).13 Darauf kam es hier aber nicht mehr an, weil die Frist für die gesamte Übertragung abgelaufen war. Den späteren Verzicht der Mutter auf die Rente sieht der BGH als eigene, neue Schenkung an, für die eine eigene Frist läuft. Darüber hatte er nicht zu entscheiden, weil die Tochter dazu keinen Antrag gestellt hatte.11
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Eltern, die eine Immobilie zu Lebzeiten weitergeben und trotzdem finanziell abgesichert bleiben möchten, schafft das Urteil Klarheit. Es kommt darauf an, welches Recht Sie sich vorbehalten:
- Nießbrauch: Sie behalten Nutzung und Mieteinnahmen. Die Zehnjahresfrist beginnt aber nicht, solange der Nießbrauch besteht.
- Leibrente: Sie erhalten regelmäßig Geld und können die Zahlung im Grundbuch absichern. Die Frist läuft ab der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch.
- Wohnungsrecht: Beschränkt es sich, wie häufig, auf einzelne Räume, läuft die Frist in der Regel ebenfalls. Umfasst es das ganze Haus, kann es im Einzelfall anders sein.
Welche Gestaltung zu Ihnen passt, hängt nicht nur vom Pflichtteil ab, sondern auch davon, wie Sie im Alter versorgt sein möchten, wo Sie wohnen wollen und welche steuerlichen Folgen die jeweilige Gestaltung hat. Einen Überblick über die Vor- und Nachteile geben wir im Beitrag „My home is my castle“ – Vererben und Verschenken von Immobilien, die steuerliche Seite behandeln wir in Schenkungsteuerfreibeträge 2026: Tabelle und Strategien.
Wer bereits eine Immobilie übertragen hat und Pflichtteilsberechtigte enterben möchte, sollte prüfen lassen, wann der Beschenkte im Grundbuch eingetragen wurde, welche Rechte sich der Schenker tatsächlich vorbehalten hat und ob später etwas geändert wurde. Denn wer etwa nachträglich auf eine vereinbarte Rente oder einen Nießbrauch verzichtet, kann damit eine neue Schenkung auslösen, für die eine eigene Zehnjahresfrist beginnt.
Die Kanzlei Braun & Kollegen berät Sie zur Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten und prüft bestehende Überlassungsverträge. Vereinbaren Sie dafür gerne einen Beratungstermin.
