Kurze Antwort: Verlässlich sind nur nachprüfbare Angaben. Dazu zählen der von der Rechtsanwaltskammer verliehene Fachanwaltstitel für Erbrecht, Zertifizierungen als Testamentsvollstrecker durch einen Fachverband und die Zulassung im öffentlichen Anwaltsverzeichnis. Selbstbeschreibungen wie „Spezialist“ oder „Experte“ sagen für sich genommen nichts aus. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Schwerpunkt der Kanzlei zu Ihrem Anliegen passt – Gestaltung und Streitvertretung erfordern unterschiedliche Erfahrung.
Warum Spezialisierung im Erbrecht unverzichtbar ist
Das Erbrecht regelt die Übertragung von Vermögen und berührt wie kaum ein anderes Rechtsgebiet hochsensible persönliche Lebensbereiche. Tritt der Erbfall ein oder steht die Vermögensnachfolge zur Planung an, treffen gewachsene Familienkonstellationen auf komplexe juristische Regelungen. Die rechtlichen Vorgaben beschränken sich dabei keineswegs auf das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern überschneiden sich regelmäßig mit dem Steuerrecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Familienrecht. Ein allgemein tätiger Rechtsanwalt steht vor der Herausforderung, neben zahlreichen anderen Fachbereichen auch diese Schnittstellen zu überblicken. Eine fundierte Vertretung setzt jedoch vertiefte Kenntnisse voraus, um rechtliche Fallstricke frühzeitig zu erkennen und Streit unter Erben zu vermeiden.
Das Berufsrecht verpflichtet jeden Anwalt zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO); ergänzt wird die Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). In der Praxis entscheidet darüber hinaus vertieftes Spezialwissen darüber, ob eine Gestaltung individuell und rechtssicher gelingt. Wer eine qualifizierte Begleitung sucht, sollte daher prüfen, ob eine Kanzlei ihren Schwerpunkt konsequent auf die Nachlassplanung, die Abwicklung von Erbfällen und die Lösung von Erbstreitigkeiten legt.
- Materielles Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB), Testamentsgestaltung und Pflichtteilsrecht
- Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Ausnutzung von Freibeträgen und steueroptimierte Nachfolgeplanung
- Gesellschaftsrecht: Übergabe von Unternehmensanteilen und Abstimmung von Gesellschaftsverträgen mit Verfügungen von Todes wegen
- Familienrecht: Ehegatten- und Pflichtteilsregelungen in unterschiedlichen Güterständen
Ein fokussierter Blick verhindert, dass eine isolierte Regelung im Testament zu unerwünschten Folgen in einem anderen Rechtsgebiet führt. Wer sich auf das Erbrecht konzentriert, erarbeitet Lösungen, die sowohl rechtlich wirksam als auch wirtschaftlich sinnvoll sind.
Was der Fachanwaltstitel aussagt – und was nicht
Der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ ist der einzige erbrechtliche Qualifikationsnachweis, der gesetzlich geschützt ist. Anders als freie Bezeichnungen wie „Spezialist für Erbrecht“ oder „Experte für Nachlassfragen“ darf er erst nach einem förmlichen Verfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden. Die Anforderungen regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).
Nachzuweisen sind zunächst besondere theoretische Kenntnisse: Nach § 4 Abs. 1 FAO muss der Lehrgang mindestens 120 Zeitstunden umfassen, nach § 4a FAO sind mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen in Präsenzform zu bestehen. Hinzu kommt die Praxis: § 5 Abs. 1 lit. m FAO verlangt 80 persönlich und weisungsfrei bearbeitete erbrechtliche Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Wer den Titel führt, ist nach § 15 FAO verpflichtet, sich jährlich mit mindestens 15 Zeitstunden fortzubilden und dies der Kammer nachzuweisen – unabhängig von der allgemeinen Fortbildungspflicht jedes Anwalts nach § 43a Abs. 8 BRAO.
Der Unterschied zur allgemeinen Anwaltspraxis
- Theoretischer Lehrgang: in der allgemeinen Praxis nicht vorgeschrieben – für den Fachanwalt mindestens 120 Zeitstunden mit schriftlichen Leistungskontrollen (§§ 4, 4a FAO)
- Nachgewiesene Fallzahlen: im Erbrecht keine Mindestzahl gefordert – für den Fachanwalt 80 erbrechtliche Fälle in fünf Jahren (§ 5 Abs. 1 lit. m FAO)
- Fortbildung: allgemeine Berufspflicht ohne feste Stundenzahl (§ 43a Abs. 8 BRAO) – für den Fachanwalt mindestens 15 nachweisbare Zeitstunden jährlich im Fachgebiet (§ 15 FAO)
Warum der Titel nicht das ganze Bild zeigt
Entscheidend ist ein Detail, das in der Werbung selten auftaucht: Von den 80 geforderten Fällen müssen nach § 5 Abs. 1 lit. m FAO mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sein, davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Titel setzt damit streng genommen nicht nur Tiefe im Erbrecht voraus, sondern eine bestimmte Art von Praxis; nämlich eine, in der regelmäßig Verfahren geführt werden.
Das hat eine praktische Konsequenz für Ratsuchende. Kanzleien, deren Arbeit schwerpunktmäßig in der Gestaltung liegt – Testamente und Erbverträge, vorweggenommene Erbfolge, Unternehmensnachfolge, Testamentsvollstreckung –, sammeln diese Verfahren erfahrungsgemäß nicht in der erforderlichen Zahl, selbst wenn sie über jahrzehntelange erbrechtliche Erfahrung verfügen. Ihre Aufgabe ist es gerade, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Umgekehrt sagt der Titel wenig darüber aus, wie gut jemand ein Unternehmertestament mit einem Gesellschaftsvertrag verzahnt.
Der Fachanwaltstitel ist deshalb der beste Einstiegsfilter, aber kein Ausschlusskriterium in beide Richtungen. Die Frage, die davor steht, ist eine andere: Worum geht es in Ihrem Fall überhaupt?
- Bei Streit unter Erben, Pflichtteilsklagen oder Erbscheinsverfahren ist der Titel ein besonders belastbares Signal – er belegt genau die Verfahrenserfahrung, auf die es dann ankommt.
- Bei einer Gestaltungsaufgabe zählen daneben andere Nachweise: Zertifizierungen im Bereich der Testamentsvollstreckung, ein erkennbarer Kanzleischwerpunkt, steuerliche Kompetenz und Erfahrung mit vergleichbaren Vermögensstrukturen.
Welche Konstellationen im Erbfall überhaupt anwaltliche Begleitung erfordern, ordnet Wann lohnt sich ein Anwalt im Erbfall? ein.
Wie selten die Qualifikation ist, zeigt der Blick auf die Statistik: Zum 1. Januar 2026 waren in Deutschland 167.547 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Im Erbrecht führten davon 2.452 den Fachanwaltstitel, gegenüber 173 im Jahr 2006. Gemessen an großen Fachanwaltschaften wie dem Arbeits- oder Familienrecht bleibt das Erbrecht damit ein enges Feld.
Zusatzqualifikationen im Bereich der Testamentsvollstreckung
Über die gestaltende und verfahrensrechtliche Expertise hinaus verlangt die Abwicklung eines Nachlasses organisatorisches und betriebswirtschaftliches Geschick. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 Abs. 1 BGB) stellt sicher, dass der Wille des Erblassers umgesetzt und der Nachlass vor Streit innerhalb der Erbengemeinschaft geschützt wird. Für diese Aufgabe gibt es eigene Qualifikationsnachweise – die sich allerdings deutlich unterscheiden.
Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) vergibt ihr Zertifikat nicht allein für den Besuch eines Lehrgangs. Sie prüft jeden Antrag einzeln und verlangt zusätzlich den Nachweis praktischer Erfahrung – mindestens zwei Jahre in einem einschlägigen Beruf oder drei eigenverantwortlich durchgeführte Testamentsvollstreckungen – sowie eine laufende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Zertifizierung muss regelmäßig durch Fortbildung erneuert werden.
Daneben bieten verschiedene Bildungsträger Lehrgänge mit eigenen Abschlussbezeichnungen an. Diese belegen die absolvierte Ausbildung, sagen aber für sich genommen nichts über die praktische Erfahrung oder den Versicherungsschutz aus. Für Ratsuchende folgt daraus eine einfache, aber wirksame Frage: Wer hat die Bezeichnung vergeben, und was musste dafür nachgewiesen werden? Seriöse Kanzleien beantworten das ohne Umschweife, und der vergebende Verband erteilt auf Nachfrage Auskunft. Womit bei einer Testamentsvollstreckung zu rechnen ist, zeigt Was kostet eine Testamentsvollstreckung?.
Wirtschaftliches und erbschaftsteuerliches Augenmaß
Eine fachgerechte Beratung im Erbrecht darf sich nicht auf die formwirksame Errichtung eines Testaments beschränken. § 2247 BGB regelt die Form des eigenhändigen Testaments – die vollständige eigenhändige Niederschrift und die Unterschrift –, nicht aber seinen wirtschaftlichen Gehalt. Bleiben die steuerlichen Konsequenzen unberücksichtigt, droht Erben eine erhebliche Steuerlast, die im schlimmsten Fall den Verkauf einer Immobilie oder die Liquidierung von Betriebsvermögen erzwingt. Aus diesem Grund schreibt § 14f Nr. 5 FAO vor, dass die theoretische Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht zwingend auch die steuerrechtlichen Bezüge zum Erbrecht umfasst.
Ein erfahrener Berater bezieht die gesetzlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) frühzeitig in die Planung ein. Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, Kindern und Stiefkindern jeweils 400.000 Euro; für entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen beträgt er lediglich 20.000 Euro. Durch eine vorausschauende Übertragung zu Lebzeiten – die vorweggenommene Erbfolge – lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen.
- Ausnutzung persönlicher Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) durch mehrfache Nutzung des Zehnjahreszeitraums
- Erhalt von Familienunternehmen durch aufeinander abgestimmte Gesellschaftsverträge und Unternehmertestamente
- Nutzung der Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen
- Vermeidung ungewollter Pflichtteilslasten (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) durch vorsorgliche Pflichtteilsverzichte (§ 2346 Abs. 2 BGB)
Juristische Präzision und wirtschaftliches Augenmaß müssen zusammengehen. Eine tragfähige Lösung schützt das übertragene Vermögen vor vermeidbaren Abzügen und wahrt zugleich den Frieden in der Familie.
Transparente Kommunikation und seriöse Methodik
Ein wesentlicher Indikator für qualifizierte Rechtsberatung ist die Methodik im Umgang mit dem Mandanten. Seriöse Erbrechtskanzleien trennen klar zwischen dem, was das Gesetz zwingend verlangt, und dem, was eine Empfehlung aus der Praxis ist. Dahinter steht ein einfacher Maßstab: Ein juristisch einwandfreier Vertrag, der das wirtschaftliche Ziel des Mandanten verfehlt, ist kein guter Vertrag – und ein Testament, das rechtssicher formuliert ist, in der Praxis aber zu Familienstreit führt, ist kein gelungenes Testament.
Ein verlässlicher Berater erklärt Handlungsoptionen verständlich, ohne unbegründete Befürchtungen zu schüren; Erfolge garantiert er nicht, denn hierbei verbietet sich jede Zusage. Transparenz gilt ebenso für die Kosten: Vor der Beauftragung sollte nachvollziehbar dargelegt werden, ob nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Gegenstandswerts oder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung abgerechnet wird und was das Erstgespräch kostet.
- Erstgespräch und Sachverhaltsklärung: persönliche Erfassung der familiären und finanziellen Situation
- Juristische und wirtschaftliche Analyse: Prüfung der Zivilrechtslage unter Einbeziehung steuerlicher und betrieblicher Faktoren
- Strategieentwicklung: Erarbeitung mehrerer Handlungsoptionen mit verständlicher Abwägung von Chancen, Risiken und Kosten
- Umsetzung: Ausarbeitung rechtssicherer Verträge und Testamente oder Vertretung im Erbscheins- und Auseinandersetzungsverfahren
Eine strukturierte Methodik gibt Mandanten die Sicherheit, in jeder Phase eigenständig entscheiden zu können.
Langjährige Praxiserfahrung im Team
Anspruchsvolle Erbfälle, die Auseinandersetzung komplexer Erbengemeinschaften (§ 2032 Abs. 1 BGB) oder die Unternehmensnachfolge lassen sich selten durch die Einschätzung eines einzelnen Beraters optimal lösen. Ein eingespieltes Team ermöglicht den fachlichen Austausch bei schwierigen Rechtsfragen und stellt sicher, dass ein Mandat auch bei Abwesenheit, Gerichtsterminen oder über mehrjährige Verfahren hinweg durchgehend betreut wird. Gerade bei einer Dauertestamentsvollstreckung, die sich über Jahrzehnte erstrecken kann, ist diese Stabilität ein eigenständiges Qualitätsmerkmal.
Die jahrelange Konzentration auf Erbrecht und Vermögensnachfolge schafft zudem eine Erfahrungsgrundlage, von der Mandanten unmittelbar profitieren. Regelmäßige Vortragstätigkeit und die Mitwirkung in Fachgremien sind ein brauchbarer Hinweis darauf, dass die angewendeten Strategien dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung entsprechen. Wie sich diese Bausteine in der Nachlassplanung und Testamentsvollstreckung zusammenfügen, lesen Sie im verlinkten Beitrag.
Checkliste: So finden Sie die passende Kanzlei
Für die Auswahl einer geeigneten Vertretung im Erbrecht helfen konkrete Prüfkriterien. Die folgende Übersicht fasst zusammen, worauf es ankommt.
- Anliegen klären: Geht es um Gestaltung, um eine Auseinandersetzung oder um die Abwicklung eines Nachlasses? Davon hängt ab, welche Qualifikation im Vordergrund steht.
- Fachanwaltstitel prüfen: Führt die Kanzlei einen Fachanwalt für Erbrecht? Bei streitigen Verfahren ist das besonders aussagekräftig.
- Zusatzqualifikationen einordnen: Achten Sie bei Zertifizierungen als Testamentsvollstrecker darauf, wer sie vergeben hat und was dafür nachzuweisen war.
- Kammermitgliedschaft nachsehen: Zulassung und geführte Titel sind im öffentlichen Anwaltsverzeichnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer abrufbar; für Kanzleisitze im Oberlandesgerichtsbezirk München ist das die Rechtsanwaltskammer München.
- Schwerpunkt bewerten: Bevorzugen Sie Kanzleien mit einem klaren Fokus auf Erbrecht, Nachfolgegestaltung und Wirtschaftsrecht gegenüber generalistischen Praxen.
- Steuerliche Kompetenz ansprechen: Fragen Sie im Erstgespräch aktiv nach den erbschaftsteuerlichen Folgen der geplanten Gestaltung.
- Transparenz einfordern: Ein guter Anwalt benennt Ziel, Vorgehen, Risiken, den voraussichtlichen Zeitablauf und die Kosten – und sagt es, wenn ein Fall außerhalb seines Schwerpunkts liegt.
Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher regeln oder eine erbrechtliche Auseinandersetzung klären möchten, schafft ein vertrauliches Erstgespräch die Grundlage für das weitere Vorgehen. Als seit 1996 in München tätige Kanzlei mit Schwerpunkt im Erbrecht ordnet Braun & Kollegen Ihren konkreten Fall ein und benennt die Handlungsoptionen samt Kostenrahmen, bevor Sie sich entscheiden.

