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Braun & Kollegen

Testament für Patchworkfamilien: Stiefkinder richtig absichern

In einer Patchworkfamilie greift die gesetzliche Erbfolge nicht für Stiefkinder – sie gehen leer aus. Diese Lücke kann zu tiefen familiären Enttäuschungen und finanziellen Härten führen. Wie unsere Beratungspraxis zeigt, haben erschreckend wenige Menschen vorgesorgt: Die große Mehrheit der Erwachsenen in Deutschland hat kein Testament.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

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Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn ein Stiefkind im Testament nicht erwähnt wird?

Wenn ein Stiefkind in einem Testament nicht ausdrücklich erwähnt wird, geht es im Erbfall vollständig leer aus. Stiefkinder gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und haben daher – anders als leibliche Kinder – auch keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur Verwandte und den Ehepartner. Ohne eine klare testamentarische Verfügung (z. B. als Erbe oder Vermächtnisnehmer) hat das Stiefkind keinerlei erbrechtliche Ansprüche auf den Nachlass.

Kann der überlebende Ehepartner das gemeinsame Testament später noch ändern?

Das hängt von der sogenannten Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (z. B. Berliner Testament) ab. Oft sind die Verfügungen wechselbezüglich, was bedeutet, dass der überlebende Partner nach dem Tod des ersten Ehegatten an die gemeinsamen Regelungen gebunden ist und sie nicht mehr frei ändern kann. Diese Bindung soll sicherstellen, dass der Wille beider Partner umgesetzt wird. Wie das OLG Hamburg entschied, erlangt der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit auch dann nicht zurück, wenn ein Schlusserbe wegfällt, solange eine Bindungswirkung besteht (OLG Hamburg, Az. 2 W 104/16). Eine Öffnungsklausel im Testament kann dem Überlebenden jedoch Änderungsrechte einräumen.

Wie hoch ist der Pflichtteil für leibliche Kinder und was bedeutet das für Stiefkinder?

Der Pflichtteil für leibliche (oder adoptierte) Kinder beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Setzen sich Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein, werden die leiblichen Kinder im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil fordern. Ein typischer Fall verdeutlicht das Problem: Bei einem Nachlass von 1 Million Euro und zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder 50 %, der Pflichtteil also 25 %. Die Kinder könnten vom überlebenden Elternteil insgesamt 250.000 € in Geld verlangen, was diesen oft zum Verkauf des Familienheims zwingt. Für Stiefkinder bedeutet das: Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil, können aber auch nicht durch Pflichtteilsansprüche der Stiefgeschwister belastet werden.

Welche steuerlichen Freibeträge haben Stiefkinder im Erbfall?

Im Erbschaftsteuerrecht werden Stiefkinder genauso behandelt wie leibliche Kinder. Sie gehören zur günstigsten Steuerklasse I und haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Stiefkind von seinem Stiefelternteil bis zu diesem Betrag erben kann, ohne Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Diese Gleichstellung ist ein wesentlicher Vorteil bei der Nachlassplanung in Patchworkfamilien. Erst für den Wert des Erbes, der diesen Freibetrag übersteigt, fallen Steuern an.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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