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Braun & Kollegen

Immobilie vererben: Steuern, Tilgung und kluge Strategien

Die Vererbung einer Immobilie ist mehr als nur eine Vermögensübergabe – sie ist ein komplexer rechtlicher und steuerlicher Vorgang, der oft zu zwei großen Hürden führt: hohe Erbschaftsteuern und Streit in der Erbengemeinschaft. Dieser Artikel führt Sie durch die drei zentralen Aspekte: die steuerlichen Pflichten und Sparmöglichkeiten, die Herausforderungen bei der Aufteilung unter Miterben und die strategischen Instrumente zur vorausschauenden Planung. Wie unsere Beratungspraxis zeigt, ist die Kombination aus lebzeitiger Schenkung und testamentarischer Regelung der Schlüssel, um teure Fehler zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Steuerlast legal minimieren, die Aufteilung des Erbes fair gestalten und mit klugen Strategien die Nachfolge optimal steuern.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

Über den Autor

Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab und sind bei Erbschaft und Schenkung weitgehend identisch. Sie können bei Schenkungen alle 10 Jahre neu genutzt werden. Die wichtigsten Freibeträge sind: Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 € Kinder und Stiefkinder: 400.000 € (pro Elternteil) Enkelkinder: 200.000 € Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 € Geschwister, Nichten/Neffen und alle anderen Personen: 20.000 € Die wiederholte Nutzung dieser Freibeträge alle 10 Jahre (§ 14 Abs. 1 ErbStG) ermöglicht eine erhebliche Steuerersparnis. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so beispielsweise alle 10 Jahre steuerfrei Vermögen im Wert von 1,6 Millionen Euro (400.000 € x 2 Kinder x 2 Elternteile) übertragen.

Muss ich in das geerbte Haus einziehen, um Steuern zu sparen?

Ja, für die Steuerbefreiung des sogenannten „Familienheims“ ist die Selbstnutzung eine zentrale Voraussetzung. Erbt ein Kind eine vom Erblasser bewohnte Immobilie, bleibt diese nur dann vollständig erbschaftsteuerfrei, wenn das Kind unverzüglich einzieht und die Immobilie für mindestens 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Eine weitere Bedingung ist, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, wird der übersteigende Teil anteilig besteuert. Diese Grenze gilt jedoch nicht für Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Zudem hat die Rechtsprechung die begünstigte Grundstücksfläche begrenzt. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nur die Grundfläche des bebauten Flurstücks oder eine „angemessene Zubehörfläche“ steuerlich begünstigt, nicht zwangsläufig das gesamte Grundstück, wenn es sehr groß ist.

Kann ein Miterbe den Verkauf der Immobilie erzwingen?

Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf nicht direkt erzwingen, da eine Erbengemeinschaft grundsätzlich nur einstimmig handeln kann. Jeder Miterbe hat jedoch jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung (also die Aufteilung) des Nachlasses zu verlangen. Können sich die Erben nicht einigen, wie mit der Immobilie verfahren werden soll (z. B. Verkauf, Vermietung oder Übernahme durch einen Erben), bleibt als letzter Ausweg oft nur die Teilungsversteigerung. Dies ist eine Form der Zwangsversteigerung, um das nicht teilbare Vermögen (die Immobilie) in teilbares Vermögen (Geld) umzuwandeln. Dieser Weg ist oft wertvernichtend, da der Erlös meist unter dem freien Marktwert liegt. Ein vertraglich vereinbartes Teilungsverbot kann dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen, wie das OLG Nürnberg entschied. In der Praxis ist dies jedoch selten. Der Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung, also die Aufteilung nur eines Teils des Nachlasses, unterliegt laut LG Hagen sehr hohen Hürden.

Was ist ein Nießbrauch und welche Vorteile hat er?

Der Nießbrauch ist das Recht, eine Sache (z. B. eine Immobilie) zu nutzen, obwohl sie einem anderen gehört. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten können sich die Schenker ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Das bedeutet, sie übertragen das Eigentum an der Immobilie beispielsweise an ihre Kinder, behalten aber das Recht, darin zu wohnen (Wohnrecht) oder sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten (Fruchtziehungsrecht). Die Vorteile sind erheblich: Steuerersparnis: Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Immobilie abgezogen. Dadurch sinkt der Wert der Schenkung, was hilft, die Schenkungsteuerfreibeträge einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Nießbrauch bereits bei der Prüfung, ob eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen ist. Absicherung: Die Schenker sichern ihre eigene Versorgung und ihren Wohnsitz bis zum Lebensende ab. Kontrolle: Die Immobilie kann ohne Zustimmung der Nießbraucher nicht verkauft oder belastet werden.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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