Ein Erbschein weist amtlich nach, wer Erbe geworden ist – nötig ist er aber längst nicht in jedem Erbfall. Wer ihn braucht, muss beim Nachlassgericht München einen Termin vereinbaren, vollständige Personenstandsurkunden vorlegen, eine eidesstattliche Versicherung abgeben und mit Gebühren rechnen, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Dieser Ratgeber zeigt, welche Unterlagen das Gericht verlangt, wie lange das Verfahren dauert, was es kostet – und wie sich der Erbschein durch Vorsorge vermeiden lässt.
Wann brauchen Erben zwingend einen Erbschein?
Der Verlust eines Angehörigen stellt Hinterbliebene neben der persönlichen Trauer vor zahlreiche bürokratische Aufgaben. Um Konten aufzulösen, Verträge zu kündigen oder Immobilien im Grundbuch umzuschreiben, fordern Banken, Behörden und Register oft einen formellen Nachweis der Erbfolge. Das zentrale rechtliche Dokument hierfür ist der Erbschein: Das Nachlassgericht erteilt dem Erben damit gemäß § 2353 BGB ein amtliches Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils, das mit öffentlichem Glauben ausweist, wer Erbe geworden ist.
Gesetzliche Vorgaben und Anforderungen im Rechtsverkehr
In der Rechtspraxis wird ein Erbschein jedoch keineswegs in jedem Erbfall benötigt. Das Grundbuchamt stellt hierbei die strengsten Anforderungen: Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Eine Ausnahme gilt gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn der Erblasser seine Verfügung von Todes wegen in einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag niedergelegt hat und dieses Dokument zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorgelegt wird – hält das Grundbuchamt die Erbfolge damit für nicht nachgewiesen, kann es dennoch einen Erbschein verlangen.
Bei Banken, Sparkassen und Versicherungen reicht hingegen in vielen Fällen ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll aus. Kreditinstitute dürfen nicht pauschal auf der kostenpflichtigen Beantragung eines Erbscheins bestehen, wenn die Rechtsnachfolge durch das private Testament eindeutig geklärt ist. Auch das Nachlassgericht München rät ausdrücklich, vorab bei Bank oder Versicherung nachzufragen, ob der Erbschein für den konkreten Zweck überhaupt gebraucht wird.
Bedeutsam ist zudem der rechtliche Zusammenhang mit der Erbausschlagung: Die Beantragung eines Erbscheins gilt rechtlich als schlüssige Annahme der Erbschaft. Wer den Antrag stellt, nimmt die Erbschaft damit konkludent an (§ 1943 BGB) und kann sie anschließend nicht mehr ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB läuft nur sechs Wochen; sechs Monate beträgt sie nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Bei einem überschuldeten Nachlass ist vor der Antragstellung daher besondere Vorsicht geboten – die Voraussetzungen und Folgen beschreibt Die Ausschlagung der Erbschaft.
Wann der Erbschein gebraucht wird, lässt sich damit grob so einordnen:
- Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 GBO): Erbschein zwingend erforderlich, sofern kein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegt.
- Banken und Versicherungen: Ein eigenhändiges Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht bei eindeutiger Rechtslage meist aus.
- Verhältnis zur Ausschlagung (§ 1944 Abs. 1 BGB): Mit dem Erbscheinsantrag gilt das Erbe als angenommen; eine Ausschlagung ist danach ausgeschlossen.
Der Antrag selbst ist Formsache, die Angaben darin sind es nicht: Wer die Erbfolge unvollständig darstellt, erhält eine Zwischenverfügung des Gerichts oder im schlimmsten Fall einen unrichtigen Erbschein. Braun & Kollegen begleitet Erbinnen und Erben aus München im Erbrecht durch dieses Verfahren – von der Prüfung, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist, bis zur Formulierung des Antrags und der eidesstattlichen Versicherung.
Zuständigkeit: Das Nachlassgericht in München
Für die Erteilung eines Erbscheins ist ausschließlich das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Lag der letzte Aufenthalt des Verstorbenen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts München, fällt die Bearbeitung dort in die Abteilung Nachlassgericht, ansässig in der Maxburgstraße 4 in 80333 München (Postanschrift: Amtsgericht München – Nachlassgericht, Maxburgstraße 4, 80315 München).
Vom Sterbefall bis zur Bearbeitung: Der formelle Ablauf
Der Ablauf eines Nachlassverfahrens beim Amtsgericht München folgt festen gesetzlichen Vorgaben. Nach einem Sterbefall dauert es nach Angaben des Nachlassgerichts regelmäßig einige Wochen, bis dem Gericht die erforderliche behördliche Todesmitteilung zugegangen und das Verfahren erfasst ist; erst dann kann es dort bearbeitet werden. Rückfragen oder Anrufe sind in dieser Phase nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts meist verfrüht, da das Verfahren noch nicht bekannt ist und daher keine Auskunft erteilt werden kann.
Anschließend erhebt das Gericht über eine Formblattanfrage an die in der Sterbefallmitteilung genannte Auskunftsperson die wesentlichen Daten zu den Familienverhältnissen, zu vorhandenen Testamenten und zum mutmaßlichen Nachlasswert. Erst wenn diese Angaben sowie alle etwaigen letztwilligen Verfügungen vorliegen, werden die potentiellen Erben schriftlich angehört und Anträge auf Erteilung eines Erbscheins bearbeitet.
- Amtliche Sterbefallmitteilung: Benachrichtigung des Nachlassgerichts über das Standesamt beziehungsweise das Zentrale Testamentsregister.
- Formblattanfrage des Gerichts: Erfassung von Erben, Nachlasswert und Verfügungen von Todes wegen über eine Auskunftsperson.
- Schriftliche Anhörung: Benachrichtigung aller gesetzlichen und testamentarischen Erben durch das Nachlassgericht.
- Antragsbearbeitung: Förmliche Prüfung der Erbscheinsanträge im Anschluss an die Vorermittlung.
Wer die Erbschaft ausschlagen will oder ein Originaltestament besitzt, muss allerdings schon vor der ersten Kontaktaufnahme des Gerichts tätig werden: Für die Ausschlagung läuft die Frist, für Testamente gilt die gesetzliche Ablieferungspflicht.
Diese Unterlagen müssen Sie beim Gericht einreichen
Um einen Erbschein zu beantragen, muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben zum Todeszeitpunkt und zum Verwandtschaftsverhältnis durch öffentliche Urkunden nachweisen; beruht das Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen, ist diese Urkunde vorzulegen (§ 352 Abs. 3 S. 1 FamFG). Welche Dokumente im Einzelnen einzureichen sind, unterscheidet sich danach, ob die Erbfolge auf dem Gesetz oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht.
Personenstandsurkunden und gesetzliche Pflichten
Stützt sich der Antrag auf die gesetzliche Erbfolge, sind dem Amtsgericht München sämtliche Personenstandsurkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Hierzu gehören die Sterbeurkunde des Erblassers, die Geburtsurkunde des Antragstellers sowie Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden bereits vorverstorbener Verwandter, die als Erben in Betracht gekommen wären. Bei testamentsgestützten Anträgen ist die Errichtungsurkunde – Testament oder Erbvertrag – maßgeblich. Sind Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG die Angabe anderer Beweismittel.
Unabhängig vom Erbscheinsantrag besteht eine strikte gesetzliche Pflicht zur Ablieferung von Testamenten gemäß § 2259 Abs. 1 BGB: Wer ein Schriftstück auffindet oder verwahrt, das eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen darstellen könnte, muss dieses unverzüglich im Original beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt uneingeschränkt auch für veraltete, vermeintlich widerrufene oder unleserliche Entwürfe. Das Amtsgericht München nimmt Testamente per Post, über den Gerichtsbriefkasten in der Pacellistraße 5 oder zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros in der Maxburgstraße 4 entgegen; ein Termin ist dafür nicht nötig.
Für den Antrag selbst sollten Sie diese Unterlagen bereithalten:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers)
- Sterbeurkunde des Erblassers im Original
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden zur Lückenlosigkeit der Erbfolge)
- Originale aller vorhandenen Testamente oder Erbverträge (§ 2259 Abs. 1 BGB)
Der Antrag und die eidesstattliche Versicherung
Das Nachlassgericht München weist ausdrücklich darauf hin, dass der Erbschein nur auf Antrag erteilt wird und gebührenpflichtig ist; von Amts wegen stellt das Gericht ihn nicht aus. Ein einfaches Schreiben per Post oder eine E-Mail genügt dafür nicht, denn das Verfahren stellt besondere formelle Anforderungen an die Erklärung des Erben.
Persönliches Erscheinen und Terminvereinbarung
Gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Wegen dieser eidesstattlichen Versicherung ist die persönliche Anwesenheit des Antragstellers erforderlich; ein Anwalt oder Bevollmächtigter kann sie nicht stellvertretend abgeben. Nur ausnahmsweise kann das Nachlassgericht die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 S. 4 FamFG).
Beim Nachlassgericht München ist der Antrag ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich – über die allgemeinen Kontaktrufnummern des Gerichts lässt sich ein solcher Termin nicht vereinbaren, zuständig sind die jeweils befassten Rechtspfleger. Im Rahmen der Terminvereinbarung erfahren Sie zugleich, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Alternativ kann der Antrag nebst eidesstattlicher Versicherung bei jedem freiberuflichen Notar beurkundet werden; der Notar reicht den aufbereiteten Antrag anschließend beim zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung ein.
- Nachlassgericht (Amtsgericht München): Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung mit dem zuständigen Rechtspfleger.
- Notariat: Beurkundung des Erbscheinsantrags durch einen Notar und anschließende Übermittlung an das Nachlassgericht.
- Konsularische Vertretung: Beurkundung bei einer deutschen Auslandsvertretung im Falle eines Aufenthalts im Ausland.
Gehört zum Nachlass auch Vermögen im EU-Ausland (außer in Irland und Dänemark), kommt statt des Erbscheins oder ergänzend ein Europäisches Nachlasszeugnis in Betracht. Auch dieses ist kostenpflichtig, weshalb vorab zu klären ist, ob es für den konkreten Zweck im Ausland tatsächlich benötigt wird.
Verfahrensdauer: Mit diesen Wartezeiten ist zu rechnen
Viele Erben erwarten nach Einreichung der Unterlagen eine zügige Ausfertigung des Erbscheins. In der Praxis der deutschen Nachlassgerichte nimmt das Verfahren jedoch oft beträchtliche Zeit in Anspruch. Fällige Nachlassverbindlichkeiten oder die Umschreibung von Grundbuchpositionen verzögern sich dadurch regelmäßig – wie lange, zeigt auch unser Beitrag Wie lange dauert es, bis ein Erbschein da ist.
Empirische Werte und Ursachen für Verzögerungen
Eine bundesweite Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aus dem April 2025 verdeutlicht die realen Bearbeitungszeiten: An der anonymen Umfrage nahmen 539 Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen, Notare und Justizangehörige teil. Fehlt ein notarielles Testament, dauert die Erteilung des Erbscheins danach selbst in unstreitigen Verfahren in rund 40 Prozent der Fälle länger als sechs Monate. Schon die vorgelagerte Testamentseröffnung zieht sich: In knapp zehn Prozent der Fälle warten die Beteiligten allein darauf länger als ein halbes Jahr.
Hauptgründe für mehrmonatige Wartezeiten am Amtsgericht München sind das vorgeschaltete Warten auf die amtliche Sterbefallmitteilung, zeitintensive Ermittlungen bei unvollständigen Personenstandsurkunden sowie Postlaufzeiten bei der schriftlichen Anhörung sämtlicher Miterben. Liegt kein notarielles Testament vor, nimmt zudem die vorherige gerichtliche Testamentseröffnung zusätzliche Zeit in Anspruch.
- Unstreitige Regelfälle: Bearbeitungszeit von etwa sechs bis zwölf Wochen, nachdem alle Urkunden vollständig vorliegen.
- Komplexe Verwandtschaftsverhältnisse: Verfahrensdauer von sechs bis zwölf Monaten wegen Auslandsurkunden oder Ahnenforschung.
- Streitige Nachlassverfahren: Mehrjährige Verzögerungen bei Anfechtung, Einwendungen oder Testamentsauslegung.
Kosten für den Erbschein nach dem GNotKG
Die Gebühren für das Erbscheinsverfahren sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verankert. Sie richten sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Gerichts, sondern ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Wert des Nachlasses.
Die Gebührenstruktur nach dem Nettonachlasswert
Für die Erteilung eines Erbscheins entstehen regelmäßig zwei separate Gebühren nach Tabelle B des GNotKG (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG): eine 1,0-Verfahrensgebühr für die Erteilung des Erbscheins (KV 12210 GNotKG) sowie eine weitere 1,0-Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (KV 23300 GNotKG). In der Summe fällt damit der doppelte Tabellenwert an. Geschäftswert ist gemäß § 40 Abs. 1 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; Erblasserschulden werden vom Bruttovermögen abgezogen (Reinnachlasswert). Eigenverbindlichkeiten der Erben – etwa Beerdigungskosten – mindern den Geschäftswert hingegen nicht; wer sie zu tragen hat, klärt Wer trägt die Kosten der Bestattung im Erbfall?.
Eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG beträgt, gemessen am Reinnachlasswert:
- bis 110.000 €: 273,00 € (mit eidesstattlicher Versicherung also 546,00 €)
- bis 260.000 €: 535,00 € (zusammen 1.070,00 €)
- bis 500.000 €: 935,00 € (zusammen 1.870,00 €)
- bis 1.000.000 €: 1.735,00 € (zusammen 3.470,00 €)
So vermeiden Sie das Erbscheinsverfahren durch Vorsorge
Lange Wartezeiten und hohe Gerichtsgebühren lassen sich durch eine rechtzeitige, vorausschauende Nachlassplanung in vielen Fällen vollständig vermeiden. Wer zu Lebzeiten entsprechende rechtliche Vorkehrungen trifft, entlastet Angehörige in einer ohnehin schwierigen Lebensphase und sichert den Handlungsspielraum der Erben ab.
Vorsorgeinstrumente im Überblick
Das wirksamste Mittel zur Vermeidung eines Erbscheins ist die Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Wie in § 35 Abs. 1 S. 2 GBO geregelt, akzeptiert das Grundbuchamt eine solche notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbfolge. Ein kostenpflichtiger Erbschein wird damit bei Immobilienvermögen im Regelfall entbehrlich.
Ergänzend empfiehlt sich die Erteilung einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht. Eine solche Vollmacht wirkt über den Tod hinaus und befugt Vertrauenspersonen, Bankgeschäfte und unaufschiebbare Rechtsgeschäfte direkt nach dem Erbfall ohne gerichtliche Verzögerungen abzuwickeln.
- Notarielles Testament oder Erbvertrag: Ersetzt den Erbschein beim Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.
- Transmortale Vorsorgevollmacht: Sichert die sofortige Handlungsfähigkeit gegenüber Banken und Behörden ab.
- Spezialisierte Nachlassplanung: Vermeidet langwierige gerichtliche Verfahren und verringert die Gesamtkosten der Abwicklung – besonders dann, wenn eine Immobilie in den Nachlass fällt, siehe Immobilie vererben: Steuern, Teilung und kluge Strategien.
Die Kanzlei Braun & Kollegen unterstützt Sie in München und bundesweit bei der rechtssicheren Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Vollmachten. Für eine individuelle Prüfung Ihres Erbscheinsantrags oder die vorausschauende Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge vereinbaren Sie gerne eine persönliche Erstberatung.

