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Braun & Kollegen

Die Treuhandstiftung: Einstieg mit kleinerem Vermögen

Eine Treuhandstiftung ermöglicht die Verwirklichung eigener Stifterziele bereits mit einem Vermögen unter 50.000 Euro. Ohne behördliche Stiftungsaufsicht bietet sie hohe Flexibilität und deutliche Steuervorteile.

Stiftungsrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

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Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Treuhandstiftung und einer rechtsfähigen Stiftung?

Eine Treuhandstiftung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht durch einen Treuhandvertrag mit einem Stiftungsträger und unterliegt keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 ff. BGB) benötigen hingegen eine behördliche Anerkennung und werden ab dem 01.01.2028 im neuen Stiftungsregister geführt.

Ab welchem Vermögen ist die Gründung einer Treuhandstiftung sinnvoll?

Eine Treuhandstiftung kann bereits ab einem Stiftungsvermögen von 25.000 bis 50.000 Euro gegründet werden. Damit bildet sie eine praxisnahe Alternative zur rechtsfähigen Stiftung, für die in der Praxis meist deutlich höhere Summen empfohlen werden.

Welche Steuervorteile bietet eine gemeinnützige Treuhandstiftung?

Gemeinnützige Treuhandstiftungen sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Stifter können Zuwendungen bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abziehen (§ 10b Abs. 1 EStG) und Vermögensstockspenden bis zu 1 Million Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu 2 Millionen Euro, auf bis zu zehn Jahre verteilen (§ 10b Abs. 1a EStG). Privatnützige (eigennützige) Treuhandstiftungen erhalten diese Vergünstigungen nicht.

Wie wird das Vermögen der Treuhandstiftung bei einer Insolvenz des Trägers geschützt?

Das Stiftungsvermögen wird vertraglich als Sondervermögen getrennt vom Vermögen des Trägers geführt. Durch präzise Vertragsgestaltung fällt das Stiftungsvermögen im Insolvenzfall des Trägers nicht in dessen Insolvenzmasse.

Welche Rolle spielt die Feststellung nach § 60a AO vor der Übertragung?

Mit dem Bescheid nach § 60a AO bestätigt das Finanzamt vorab die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Satzungserfordernisse. Dies gibt Stiftern Rechtssicherheit, bevor Vermögenswerte auf den Treuhänder übertragen werden.

Können bei der Gründung Pflichtteilsansprüche von Erben entstehen?

Übertragungen von Vermögen zu Lebzeiten auf eine Treuhandstiftung können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Anwalt für Erbrecht ist daher ratsam.

Quellen

Rechtsstand: August 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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