Aktuelles
Die Kanzlei Braun & Kollegen informiert Sie über aktuelle Vortragsreihen im Erbrecht sowie über aktuelle Rechtsprechung in den Sachgebieten Erbrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.
Sollten Sie Fragen zu aktuellen Rechtsprechungsthemen haben oder zu Sie selbst betreffende Themen, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen jederzeit im persönlichen Gespräch, gerne auch telefonisch oder per VideoCall (Skype, FaceTime, etc.) zur Verfügung.
Vorträge
Sie suchen einen fachlich und rethorisch hoch qualifizierten Referenten, um als Unternehmen Ihren Kunden Vorträge, Workshops und Webinare zu rechtlichen Themen anzubieten?
Mit über zwanzig Jahren Erfahrung im Vortragwesen und mehreren hundert Vorträgen für juristische Laien ebenso wie für Juristen, Steuerberater, Fachpersonal von Unternehmen, Institutionen und Behörden bieten wir Ihnen auf Sie maßgeschneiderte Lösungen an. Unsere Auftraggeber sind große gemeinnützige Organistationen (wie Johanniter, Malteser…), kirchliche Träger, öffentliche und private Stiftungen und Behörden, wie z.B. die Stiftungsverwaltung, wie auch private Unternehmen (Banken und Versicherungen).
Wir konzeptionieren komplette Vortragsreihen im Fundraising und z.B. im Nachlassmarketing, ebenso wie in der Kundenakquise und Kundenbindung.
Online-Vorträge und Webinare mit professioneller Studio- und Regietechnik gehören seit Beginn der Pandemie zu unserem Portfolio. In diesem kurzen Video können Sie sich hiervon einen ersten Eindruck verschaffen.
Über die aktuellen Projekte, Rechtsprechungen und interessante Urteile möchte Sie die Kanzlei Braun & Kollegen nachfolgend informieren.
Projekte
Im Rahmen des Stiftungsfrühlings werden Herr Rechtsanwalt Alexander Braun sowie Frau Rechtsanwältin Monika Slepicka zu den Themengebieten „Erben und Vererben – Erbfolge richtig gestalten“, „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ und „Erbrechtsmarketing für und in Stiftungen“ referieren und Fragen hierzu beantworten.
Welche Fehlerquellen gibt es bei der Testamentsgestaltung zu vermeiden?
Was ist zu regeln und zu beachten, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
Wie können sich Stiftungen besser am Markt platzieren?
Zeit und Ort:
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wurde der Stiftungsfrühling 2021 auf das Jahr 2022 (voraussichtlich März) verschoben. Ein konkretes Datum steht derzeit noch nicht fest. Sie werden auf dieser Website rechtzeitig über die Terminierung informiert.
BMW Welt (Business Center Raum 1b)
Am Olympiapark 1
80809 München
Link zur Veranstaltung auf muenchnerstiftungsfruehling.de
Projekte
Anfang Juni 2020 startete der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. zusammen mit der Kanzlei Braun & Kollegen eine Kooperation der kostenlosen Beratung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Denn, Vorsorge ist jetzt wichtiger denn je!
Seit jeher ist die Nachfrage nach dem Thema Vorsorge („wie sichere ich mich im Falle des Falles ab?“) groß, hat aber nochmals einen massiven Aufschwung durch die Corona-Pandemie erlebt, die uns wohl noch in den nächsten Monaten und Jahren begleiten wird.
Wie schnell auch bis dato gesunde Menschen von gesundheitlichen Belangen erheblich beeinträchtigt sind und sogar teilweise um ihr Leben fürchten müssen, zeigten uns die vergangenen Monate mit COVID-19.
Deshalb hat sich der Volksbund zusammen mit der Kanzlei Braun & Kollegen ein besonderes und kostengünstiges Angebot für alle Interessierten überlegt. Jeder Interessent erhält auf ihn individualisierte und aktuelle Formulare der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung und kann sich von dem Team der Kanzlei Braun & Kollegen in einem rund einstündigen Gespräch (auch per Telefon, Skype, etc.) hierzu beraten lassen.
Sollten Sie ebenfalls interessiert sein, so rufen Sie uns gerne unter 089-2126690 an.
Arbeitsrecht
Ist eine WhatsApp-Gruppe ein geschützter Raum, wo man seinen Chef ohne Konsequenzen beleidigen kann?
In der Regel nein, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden hat.
Zwischen insgesamt sieben Arbeitnehmern bestand eine private gemeinsame WhatsApp-Gruppe. Die Teilnehmer tauschten sich in dieser Gruppe zu verschiedenen privaten und arbeitsbezogenen Themen aus. Ein Arbeitnehmer hat sich schließlich massiv über seinen Vorgesetzten in stark beleidigender Art und Weise ausgelassen.
Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von diesen Äußerungen und kündigte dem betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er war der Meinung, dass eine derartige private Chatgruppe ein geschützter Raum sei und er deshalb auf eine vertrauliche Handhabung der dort getätigten Äußerungen vertrauen durfte. In den ersten beiden Instanzen war der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich – die Gerichte gaben seiner Klage statt.
Nicht aber nun das BAG. Nach Ansicht des BAG kann sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil deshalb insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird, so das BAG, dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Für nähere Einzelheiten und zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.
Arbeitsrecht
Seit nunmehr bereits über 9 Jahren ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Seit dem 01.10.2022 beträgt der für sämtliche Arbeitnehmer geltende Mindestlohn € 12,00 brutto je Zeitstunde.
Was viele nach wie vor nicht wissen: Der Arbeitgeber haftet nicht nur für die Zahlung des Mindestlohns an seine eigenen Arbeitnehmer. Wer nämlich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Subunternehmer einsetzt, die er mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet auch – und zwar vollkommen verschuldensunabhängig – für die Zahlung des Mindestlohns der Subunternehmer an deren Mitarbeiter. Erhält ein Mitarbeiter vom Subunternehmer nicht den Mindestlohn, kann er diesen beim Auftraggeber des Subunternehmers einklagen, völlig unabhängig davon, ob dieser hiervon Kenntnis hat.
Die nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu immensen Geldbußen. Ebenfalls ordnungswidrig handelt in der Regel auch, wer weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass eingesetzte Subunternehmer ihren Angestellten den Mindestlohn nicht bezahlen.
Damit stellen sich in einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen, die in der Vergangenheit nie hinterfragt werden mussten, viele Fragen für den Unternehmer:
Bezahlen meine Auftragnehmer ihren Mitarbeitern den Mindestlohn? Was kann / muss ich tun, um dies sicher zu stellen? Wann muss ich mit Geldbußen rechnen? Was ist auf den Mindestlohn anzurechnen? Wie reagiere ich auf Anfragen meiner Kunden und Auftraggeber, ob ich selbst meinen Mitarbeitern den Mindestlohn bezahle?
Insbesondere Unternehmern, die regelmäßig Subunternehmer einsetzen, raten wir dringend zu einer rechtlichen Klärung all dieser Fragen.
Wirtschaftsrecht
Die Corona-Krise hat in vielen Unternehmen schon nach kurzer Zeit zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen geführt, so dass hier der Begriff „Soforthilfe“ derzeit nicht mehr wegzudenken ist.
Aber wie bekommt man diese Soforthilfe und welche Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein? Muss ein Unternehmer erst seine gesamten Rücklagen und Ersparnisse einbringen, um dann in den Genuss der Soforthilfe zu gelangen? Dies ist leider in den Medien nicht klar kommuniziert.
Das Entscheidende beim Thema Soforthilfe ist die Frage, ob ein „Liquiditätsengpass“ vorliegt. Ein solcher wird dann bejaht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten für die folgenden drei Monate zu bezahlen. Private und sonstige liquide Mittel müssen aber gerade nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Die Anträge können daher von Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe gestellt werden. Für die Höhe der Soforthilfe kommt es im weiteren auf die Zahl der Beschäftigten an.
Wo Sie den Antrag finden und wie dieser zu stellen ist, finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.
Für weitere Fragen, welche rechtlichen Besonderheiten bei der Antragsstellung zu beachten sind und welche Vorsichtsmaßnahmen bereits im Vorfeld getroffen werden können, wenn man nach der Corona-Krise mit Ansprüchen von Rückforderungen der Soforthilfen konfrontiert wird, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen gerne zur Verfügung.
Arbeitsrecht
Seit dem 01.01.2023 müssen erkrankte Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr übermitteln. Vielmehr muss der Arbeitgeber nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse abrufen. Bisher übliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die meist die (bisherige) gesetzliche Lage wiedergeben, sind damit nicht mehr wirksam.
Darüber hinaus gelten bereits seit dem 01.08.2022 neue arbeitsrechtliche Vorschriften, die sich im Besonderen auf die Gestaltung der Arbeitsverträge auswirkt.
Hintergrund ist die nun erfolgte Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“, kurz Arbeitsbedingungenrichtlinie.
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer – bei Neueinstellungen auch ungefragt – über verschiedene geltende arbeitsvertragliche Bedingungen informieren. Und zwar schriftlich – d.h. eine E-Mail reicht beispielsweise nicht aus.
Seit dem 01.08.2022 hat sich der Umfang dieser Pflichten deutlich erhöht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer beispielsweise über die Voraussetzungen von Überstunden und über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufklären. Bei Verstößen drohen – anders als früher – Sanktionen.
So gut wie alle Arbeitsverträge müssen deshalb nun angepasst werden. Deswegen und auch generell ist jedem Arbeitgeber daher zu empfehlen, seine Arbeitsverträge professionell erstellen zu lassen und auch regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüfen zu lassen. Umgekehrt sollte auch jeder Arbeitnehmer wissen, ob sein Arbeitsvertrag rechtmäßig ist.
Gerne beraten wir auch Sie, egal, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind.
Für nähere Einzelheiten und zur Vereinbarung eines Termins – dies ist auch per Skype oder MS Teams möglich – rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.
Erbrecht
Bisher war die Bezeichnung „digitaler Nachlass“ unbekannt und ist noch immer für viele ein Novum. Auslöser für die aktuelle Präsenz in den Medien ist das sogenannte „Facebook-Urteil“.
Kurze Fallschilderung:
Nach dem Unglücksfall eines 15-jährigen Mädchens mit einer U-Bahn, wollten die Eltern und Erben des Mädchens herausfinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Suizid oder um einen tatsächlichen Unfall gehandelt hat. Hintergrund dieser Frage war der, dass seitens der öffentlichen Verkehrsbehörde gegenüber den Eltern Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, die nur dann begründet sindm wenn es sich um einen Suizid gehandelt hat.
Die Eltern wollten die Frage durch die Einsicht in die Nachrichtenverläufe bei Facebook klären. Doch Facebook verwehrte den Eltern als gesetzliche Erben ihrer Tochter den Zugang. Nach 5 1/2 Jahren wurde durch den Bundesgerichtshof endgültig entschieden, dass der digitale Nachlass, wie auch der analoge Nachlass, vollständig auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Facebook musste den Zugang gewähren (BGH-Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17).
Wie schwer es ist Zugang zu persönlichen Accounts des Verstorbenen zu erhalten, zeigt eben der vorgenannte Fall.
In der heutigen Zeit hat nahezu jeder Online-Konten, E-Mail-Accounts, Facebook und Twitter, kauft bei Amazon, Ebay und sonstigen Online-Plattformen ein und bezahlt dabei teilweise mit PayPal. Während oftmals im Testament verschiedene Regelungen zu Vermögensgegenständen getroffen werden (beispielsweise zu Immobilien, Bankguthaben, Pkw, Schmuck und Bildern), wird der digitale Nachlass komplett vernachlässigt.
Erben haben oft keine Kenntnis von digitalen Daten des Erblassers, weshalb diese über den Tod hinaus bestehen bleiben. Hat der Erblasser hierzu nichts geregelt, auch nicht testamentarisch, beginnt für die Erben eine Spurensuche, die sehr zeit- und kostenintensiv ist. Hinzu kommt, dass manche Hinterlassenschaften im Internet für Hinterbliebene schmerzhaft oder peinlich sein können.
Wie Sie sehen gibt es erneut umfassende Änderungen, welche im Rahmen eines Nachlasskonzeptes zu berücksichtigen sind. Als auf das Erbrecht spezialisierte Kanzlei befassen wir uns schon seit Jahren auch mit dem bisher in der Gesellschaft unterschätzten Thema des digitalen Nachlasses. Wir selbst bieten sowohl für unsere Mandanten, als auch für allgemein Interessierte konkrete Vorsorgemaßnahmen betreffend des digitalen Nachlasses, z.B. der geischerten Hinterlegung von Passwörtern und Zugangsdaten, an.
Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Erbrecht
Der Bundesrat hat am 14.10.2016 dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zugestimmt, das Gesetz wurde am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Priviligierung für Betriebsvermögen als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2016 eine neue Regelung zu finden.
Am 20. Juni 2016 einigte sich die große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte und den auch der Bundesrat nach einigen kleineren Änderungen letztendlich akzeptierte.
Mit dem nunmehr geltenden Recht ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
Wie bislang wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Den ersten Fall nennt man Regelverschonung, Letzteren Optionsverschonung.
Entscheidet sich der Erbe für die Regelverschonung von 85 %, so muss er den ererbten Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohn Summe).
Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.
Während Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsumme Regelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:
Betriebe mit 6-10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren.
Für Betriebe mit 11-15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 305-165 %. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.
Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Millionen € (Prüfstelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfstelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person, also auch deren Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen, nicht begünstigten Vermögens. Sobald dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer lassen.
Alternativ gibt es für den Erben auch die Möglichkeit sich für ein Abschmelzmodell zu entscheiden.
Bislang war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt, jetzt kann ausschließlich das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont bleiben. Der Katalog von Gegenständen die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen und damit ebenfalls der Besteuerung unterliegen ist erweitert worden.
Dazu zu zählen sind nun insbesondere auch die Briefmarkensammlung, der Oldtimer, die Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typische Gegenstände die der privaten Lebensgestaltung dienen, sofern deren Herstellung, Verarbeitung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.
Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, dass dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % Prozent des Wertes des Betriebsvermögens begünstigt.
Auch Verwaltungsvermögen welches ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstig. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller, nicht unmittelbar aus den Altersvorsorge Verpflichtungen berechtigten, Gläubigern entzogen sind.
In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt, so dass es nicht mehr möglich ist den Verwaltungsvermögensanteil auf jeder Beteiligungsebene auszunutzen.
Wie Sie sehen gibt es erneut umfassende Änderungen, welche im Rahmen eines Nachlasskonzeptes zu berücksichtigen sind. Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Erbrecht
Sie ist eines der umfassendsten, langwierigsten und wichtigsten Gesetzesvorhaben der Europäischen Union überhaupt. Es geht um die Harmonisierung der verschiedenen Testaments- und Erbvertragsformen und Nachlassverfahren. Die EuErbVO gilt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. Sie umfasst 84 Artikel und stellt im Kern nichts weniger als einen Systembruch mit den bisher geltenden Regeln dar.
Bisherige Regelung: Bisher unterliegt nach der deutschen und den meisten europäischen Rechtsordnungen die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbrecht, sog. „Erbstatut“) bekanntlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeit). War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Neue Regelungen: Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc. Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.
Was bedeutet das? Für den, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland hat, ändert sich wenig. Dasjenige, was sich ändert, ist positiv: So ist die EuErbVO vom Prinzip der Nachlasseinheit getragen, das heißt ein Recht für alle Vermögensgegenstände. Eine Nachlassspaltung mit all ihren Problemen – z.B. die Immobilie des Deutschen in Frankreich – gibt es nicht mehr.
Wer kein Testament hat und im Ausland verstirbt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird nach der ausländischen Rechtsordnung beerbt.
Was bedeutet das für ein „altes“ Testament? Für „Alttestamente“, die vor dem 17. August 2015 wirksam errichtet wurden, wird gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine fiktive konkludente Rechtwahl fingiert, das heißt, obgleich in dem Testament keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird, gilt für die gesamte Erbfolge das Recht der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Möglichkeit einer Erbrechtswahl im „neuen“ Testament: Ein neu zu gestaltendes Testament, also insbesondere ab dem 15. August 2015, sollte in jedem Falle vorsorglich für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird, aber auch für den Fall einer kürzeren Abwesenheit und des zufälligen Versterbens im Ausland (um jegliche Unklarheit von vornherein zu beseitigen), eine nach Art. 22 EuErbVO mögliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts oder – bei einem in Deutschland lebenden Ausländer zugunsten dessen Heimatrecht – enthalten. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament stehen und kann auch schon vor der Geltung der EuErbVO am 17.08.2015 verfasst werden.
Weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung: Es sind nun Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die „früher“ so nicht bzw. nicht so einfach möglich waren. Die Gestaltungsmöglichkeiten betreffen weniger das Steuerrecht – gemäß Art. 1 Abs. 1 S.2 EuErbVO ist dieses von der Regelung ausgenommen, so dass hier weiter § 2 ErbStG maßgeblich ist, wonach sich die Steuerpflicht in Deutschland nach der „Inländereigenschaft“ richtet, die vor allem auf den Wohnsitz einer Person abstellt. Die Gestaltungsmöglichkeiten liegen im originär juristischen Bereich.
So ist es etwa künftig sehr viel einfacher möglich – um nur eines von diversen Beispielen zu nennen -, den Pflichtteil zu umgehen. Dies geschieht schlicht dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land verlegt wird, welches das klassische kontinentaleuropäische Pflichtteilsrecht nicht kennt, z.B. England. Vermögensverlagerungen – wie früher in den „Florida-Fällen“ sind nicht mehr notwendig. Auch kann man sich dadurch ein ggf. günstigeres Rechtsregime im Hinblick auf Enterbung, Rechte und Pflichten der Erben und Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstreckung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten etc. erwählen.
Vorsicht bei bestehenden Verträgen wie z.B. Pflichtteilsverzichten! Eines der aktuell am meisten diskutierten Themen im Zusammenhang mit der EuErbVO ist die Frage, ob in Deutschland geschlossene Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge in ihren Wirkungen im EU-Ausland anerkannt werden müssen. Die Frage ist eigentlich „alt“, da sie sich bisher auch stellte, gewinnt aber neue Bedeutung durch die EUErbVO. Schließt also ein deutsches Ehepaar mit seinen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag und verbringt seinen Lebensabend in Frankreich, so ist nach wie vor nicht klar, dass die Franzosen, die einen Pflichtteilsverzicht nur in eingeschränkter Form zulassen, diesen anerkennen. Hier vertreten einige in der Rechtsliteratur nunmehr die Auffassung, dass die EUErbVO auch solchen Verträgen im Ausland Geltung verschaffe, die wohl herrschende Meinung spricht sich dagegen aus.
Muss ich etwas veranlassen? Im Einzelnen ist vieles noch neu, unklar und umstritten. Gerade deshalb erfreuen sich unsere Vorträge zum Thema regen Zulaufs. Insbesondere Unternehmer und Menschen mit Wohnsitzen in mehreren Ländern stellen eine wichtige Zielgruppe dar, aber auch der „Mallorca-Rentner“ und – ganz wichtig – Ausländer, die in Deutschland leben und hier ihren Lebensabend verbringen wollen!
Wir empfehlen daher jedem, der einen Auslandsbezug hat, sich vorab gut zu informieren und einen „Check“ seiner erbrechtlichen Vorsorge, also Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge etc. durchführen zu lassen, damit er auf der „sicheren Seite“ ist. Ggf. kommt als Ergebnis heraus, dass das ausländische Erbrecht Vorteile im Vergleich zum deutschen Erbrecht bietet, so dass die Vorsorgeplanung substantiell verbessert werden kann.
Dies gilt natürlich erst recht für alle, die die Nachlassplanung noch gar nicht in Angriff genommen haben.
Fragen Sie uns!
Erbrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2015 – Aktenzeichen: 1 BvR 1432/10, entschieden, dass die Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer auf geerbte Zinsansprüche nicht gegen die Verfassung verstößt. Die auf geerbte Zinsansprüche gezahlte Einkommensteuer muss nicht als Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Erbe eine Vermögensanlage mit Zinsansprüchen geerbt, die jedoch erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zur Auszahlung fällig wurden. Die Zinsen wurden ihm in voller Höhe als Erwerb bei der Erbschaftssteuer zugerechnet und er musste sie in voller Höhe bei der Einkommensteuer versteuern. Dagegen legte er Beschwerde und schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht sah weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (Grundgesetz) noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt. Da die Zinsansprüche erst 1 Jahr nach dem Tod gezahlt wurden, seien sie nicht mehr vollumfänglich dem Verstorbenen zuzurechnen, sondern dem Erben.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zu dem „Dauerbrenner-Thema“ Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftssteuer Stellung genommen. Es ändern sich allerdings nichts an der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.07.2012, Aktenzeichen: II R 15/11, wonach die auf geerbte Zinsansprüche anfallende und vom Erben zu zahlende Einkommensteuer dann als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 V Nr. 1 ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen ist, wenn der Verstorbene sie in seiner Person vollumfänglich begründet hat, zB dann, wenn der Zinsanspruch beim Tod schon voll enstanden ist, und die Enstehung von darauf zu entrichtender Einkommensteuer lediglich vom Ablauf des Veranlagungszeitraum abhängt.