Aktuelles

Die Kanzlei Braun & Kollegen informiert Sie über aktuelle Vortragsreihen im Erbrecht sowie über aktuelle Rechtsprechung in den Sachgebieten Erbrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.
Sollten Sie Fragen zu aktuellen Rechtsprechungsthemen haben oder zu Sie selbst betreffende Themen, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen jederzeit im persönlichen Gespräch, gerne auch telefonisch oder per VideoCall (Skype, FaceTime, etc.) zur Verfügung.

Vorträge

Sie suchen einen fachlich und rethorisch hoch qualifizierten Referenten, um als Unternehmen Ihren Kunden Vorträge, Workshops und Webinare zu rechtlichen Themen anzubieten?
Mit über zwanzig Jahren Erfahrung im Vortragwesen und mehreren hundert Vorträgen für juristische Laien ebenso wie für Juristen, Steuerberater, Fachpersonal von Unternehmen, Institutionen und Behörden bieten wir Ihnen auf Sie maßgeschneiderte Lösungen an. Unsere Auftraggeber sind große gemeinnützige Organistationen (wie Johanniter, Malteser…), kirchliche Träger, öffentliche und private Stiftungen und Behörden, wie z.B. die Stiftungsverwaltung, wie auch private Unternehmen (Banken und Versicherungen).
Wir konzeptionieren komplette Vortragsreihen im Fundraising und z.B. im Nachlassmarketing, ebenso wie in der Kundenakquise und Kundenbindung.

Online-Vorträge und Webinare mit professioneller Studio- und Regietechnik gehören seit Beginn der Pandemie zu unserem Portfolio. In diesem kurzen Video können Sie sich hiervon einen ersten Eindruck verschaffen.

Aktuelle Projekte und Rechtsprechungen

Über die aktuellen Projekte, Rechtsprechungen und interessante Urteile möchte Sie die Kanzlei Braun & Kollegen nachfolgend informieren.

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Projekte

MünchnerStiftungsFrühling 2022 - Veranstaltung mit Erb- und Stiftungsrecht-Experten Rechtsanwalt Alexander Braun
29.06.2021

Im Rahmen des Stiftungsfrühlings werden Herr Rechtsanwalt Alexander Braun sowie Frau Rechtsanwältin Monika Slepicka zu den Themengebieten „Erben und Vererben – Erbfolge richtig gestalten“, „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ und „Erbrechtsmarketing für und in Stiftungen“ referieren und Fragen hierzu beantworten.

Welche Fehlerquellen gibt es bei der Testamentsgestaltung zu vermeiden?
Was ist zu regeln und zu beachten, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?
Wie können sich Stiftungen besser am Markt platzieren?

Zeit und Ort:
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wurde der Stiftungsfrühling 2021 auf das Jahr 2022 (voraussichtlich März) verschoben. Ein konkretes Datum steht derzeit noch nicht fest. Sie werden auf dieser Website rechtzeitig über die Terminierung informiert.

BMW Welt (Business Center Raum 1b)
Am Olympiapark 1
80809 München

Link zur Veranstaltung auf muenchnerstiftungsfruehling.de

Projekte

Eine Kooperation zwischen dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. und der Kanzlei Braun & Kollegen
20.06.2021

Anfang Juni 2020 startete der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. zusammen mit der Kanzlei Braun & Kollegen eine Kooperation der kostenlosen Beratung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Denn, Vorsorge ist jetzt wichtiger denn je!

Seit jeher ist die Nachfrage nach dem Thema Vorsorge („wie sichere ich mich im Falle des Falles ab?“) groß, hat aber nochmals einen massiven Aufschwung durch die Corona-Pandemie erlebt, die uns wohl noch in den nächsten Monaten und Jahren begleiten wird.

Wie schnell auch bis dato gesunde Menschen von gesundheitlichen Belangen erheblich beeinträchtigt sind und sogar teilweise um ihr Leben fürchten müssen, zeigten uns die vergangenen Monate mit COVID-19.

Deshalb hat sich der Volksbund zusammen mit der Kanzlei Braun & Kollegen ein besonderes und kostengünstiges Angebot für alle Interessierten überlegt. Jeder Interessent erhält auf ihn individualisierte und aktuelle Formulare der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung und kann sich von dem Team der Kanzlei Braun & Kollegen in einem rund einstündigen Gespräch (auch per Telefon, Skype, etc.) hierzu beraten lassen.

Sollten Sie ebenfalls interessiert sein, so rufen Sie uns gerne unter 089-2126690 an.

Arbeitsrecht

Wer in einer WhatsApp Gruppe den Chef beleidigt, riskiert seine fristlose Kündigung
22.04.2024

BAG-Urteil vom 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23)

Vertrauliche Gespräche erfolgen meist in der Annahme, dass die Gesprächsinhalte nicht nach außen getragen werden. Der Arbeitnehmer ist vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt.

Doch wann genau liegt ein solches vertrauliches Gespräch vor, bei dem der Arbeitnehmer berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass die Inhalte nicht nach außen getragen werden und ihm keine Konsequenzen drohen? Gilt dies auch in einer kleinen WhatsApp Chat-Gruppe mit Kollegen?

Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Jedenfalls dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Gruppe aus sieben Teilnehmern handelt und hierin beleidigende, rassistische und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige geäußert werden, besteht in aller Regel kein Vertraulichkeitsschutz und eine fristlose Kündigung ist möglich.

Der Fall ist noch nicht final entschieden und wurde zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird das Gericht dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit geben, substantiiert darzulegen, warum dieser bei objektiver Betrachtung erwarten durfte, dass seine Äußerungen nicht durch ein Gruppenmitglied gegenüber Dritten offenbart werden. Nach den bisherigen Erkenntnissen sprach jedoch nichts für das Vorliegen einer derartigen Vertraulichkeitserwartung, sodass kaum davon auszugehen ist, dass dem Arbeitnehmer ein solcher Vortrag gelingen wird. Die fristlose Kündigung wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss professionell vorbereitet und durchgeführt werden. Andernfalls ist die Gefahr, in einem Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitnehmer schlechte Karten zu haben, hoch. Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Für nähere Einzelheiten und zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“

Wirtschaftsrecht

Soforthilfe – Unterstützung für jeden?
17.03.2021

Die Corona-Krise hat in vielen Unternehmen schon nach kurzer Zeit zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen geführt, so dass hier der Begriff „Soforthilfe“ derzeit nicht mehr wegzudenken ist.
Aber wie bekommt man diese Soforthilfe und welche Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein? Muss ein Unternehmer erst seine gesamten Rücklagen und Ersparnisse einbringen, um dann in den Genuss der Soforthilfe zu gelangen? Dies ist leider in den Medien nicht klar kommuniziert.

Das Entscheidende beim Thema Soforthilfe ist die Frage, ob ein „Liquiditätsengpass“ vorliegt. Ein solcher wird dann bejaht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten für die folgenden drei Monate zu bezahlen. Private und sonstige liquide Mittel müssen aber gerade nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Die Anträge können daher von Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe gestellt werden. Für die Höhe der Soforthilfe kommt es im weiteren auf die Zahl der Beschäftigten an.

Wo Sie den Antrag finden und wie dieser zu stellen ist, finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.

Für weitere Fragen, welche rechtlichen Besonderheiten bei der Antragsstellung zu beachten sind und welche Vorsichtsmaßnahmen bereits im Vorfeld getroffen werden können, wenn man nach der Corona-Krise mit Ansprüchen von Rückforderungen der Soforthilfen konfrontiert wird, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen gerne zur Verfügung.

Arbeitsrecht

Trotz ärztlichem Attest kein Gehalt?
22.04.2024

BAG-Urteil vom 13.12.2023 (Az.: 5 AZR 137/23)

Ist ein Arbeitnehmer krank, war er durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) beim Arbeitgeber regelmäßig auf der sicheren Seite. Der Beweiswert, der einer solchen AU zukommt, konnte durch den Arbeitgeber nur sehr schwer infrage gestellt werden.

Dies hat sich durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts mittlerweile geändert. Zwar ist eine AU per se nach wie vor ein erhebliches Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Allerdings können sich ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung vor allem daraus ergeben, dass die nach einer Kündigung unmittelbar im Anschluss vorgelegte AU passgenau die verbleibende Dauer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.

Ein weiteres Indiz kommt hinzu, wenn der Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und hierfür „plötzlich gesundet“. Und auch die erfolgte Kommunikation in oder im Zusammenhang mit der Kündigung und der dann folgenden Krankmeldung kann eine Rolle spielen.

Zuletzt hat das BAG auch klargestellt, dass es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht darauf ankommt, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist oder ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat.

Ist der Beweiswert der AU erschüttert, heißt dies noch nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer dann unentschuldigt fehlt und kein Gehalt bekommt. Aber er muss nun konkret vortragen und weitere Beweise liefern, dass er tatsächlich krank war. Insbesondere erfolgt das durch eine – zumindest laienhafte – Darlegung, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben sowie durch die Entbindung seines behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht.

Ob ausreichend Indizien vorliegen, um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzweifeln zu können und wie damit praktisch umzugehen ist, sollten Sie unbedingt rechtlich prüfen und vorbereiten lassen. Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch in sämtlichen anderweitigen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“

Erbrecht

Die Reform des Erbschaftssteuerrechts 2016
01.12.2016

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zugestimmt, das Gesetz wurde am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Priviligierung für Betriebsvermögen als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2016 eine neue Regelung zu finden.

Am 20. Juni 2016 einigte sich die große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte und den auch der Bundesrat nach einigen kleineren Änderungen letztendlich akzeptierte.

Mit dem nunmehr geltenden Recht ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
Wie bislang wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Den ersten Fall nennt man Regelverschonung, Letzteren Optionsverschonung.
Entscheidet sich der Erbe für die Regelverschonung von 85 %, so muss er den ererbten Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohn Summe).
Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

Während Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsumme Regelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:
Betriebe mit 6-10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren.
Für Betriebe mit 11-15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 305-165 %. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Millionen € (Prüfstelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfstelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person, also auch deren Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen, nicht begünstigten Vermögens. Sobald dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer lassen.

Alternativ gibt es für den Erben auch die Möglichkeit sich für ein Abschmelzmodell zu entscheiden.

Bislang war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt, jetzt kann ausschließlich das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont bleiben. Der Katalog von Gegenständen die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen und damit ebenfalls der Besteuerung unterliegen ist erweitert worden.

Dazu zu zählen sind nun insbesondere auch die Briefmarkensammlung, der Oldtimer, die Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typische Gegenstände die der privaten Lebensgestaltung dienen, sofern deren Herstellung, Verarbeitung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.

Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, dass dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % Prozent des Wertes des Betriebsvermögens begünstigt.

Auch Verwaltungsvermögen welches ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstig. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller, nicht unmittelbar aus den Altersvorsorge Verpflichtungen berechtigten, Gläubigern entzogen sind.

In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt, so dass es nicht mehr möglich ist den Verwaltungsvermögensanteil auf jeder Beteiligungsebene auszunutzen.
Wie Sie sehen gibt es erneut umfassende Änderungen, welche im Rahmen eines Nachlasskonzeptes zu berücksichtigen sind. Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Erbrecht

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbR-VO) ist in Kraft getreten!
12.10.2015

Sie ist eines der umfassendsten, langwierigsten und wichtigsten Gesetzesvorhaben der Europäischen Union überhaupt. Es geht um die Harmonisierung der verschiedenen Testaments- und Erbvertragsformen und Nachlassverfahren. Die EuErbVO gilt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. Sie umfasst 84 Artikel und stellt im Kern nichts weniger als einen Systembruch mit den bisher geltenden Regeln dar.

Bisherige Regelung: Bisher unterliegt nach der deutschen und den meisten europäischen Rechtsordnungen die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbrecht, sog. „Erbstatut“) bekanntlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeit). War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Neue Regelungen: Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc. Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.

Was bedeutet das? Für den, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland hat, ändert sich wenig. Dasjenige, was sich ändert, ist positiv: So ist die EuErbVO vom Prinzip der Nachlasseinheit getragen, das heißt ein Recht für alle Vermögensgegenstände. Eine Nachlassspaltung mit all ihren Problemen – z.B. die Immobilie des Deutschen in Frankreich – gibt es nicht mehr.

Wer kein Testament hat und im Ausland verstirbt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird nach der ausländischen Rechtsordnung beerbt.

Was bedeutet das für ein „altes“ Testament? Für „Alttestamente“, die vor dem 17. August 2015 wirksam errichtet wurden, wird gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine fiktive konkludente Rechtwahl fingiert, das heißt, obgleich in dem Testament keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird, gilt für die gesamte Erbfolge das Recht der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Möglichkeit einer Erbrechtswahl im „neuen“ Testament: Ein neu zu gestaltendes Testament, also insbesondere ab dem 15. August 2015, sollte in jedem Falle vorsorglich für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird, aber auch für den Fall einer kürzeren Abwesenheit und des zufälligen Versterbens im Ausland (um jegliche Unklarheit von vornherein zu beseitigen), eine nach Art. 22 EuErbVO mögliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts oder – bei einem in Deutschland lebenden Ausländer zugunsten dessen Heimatrecht – enthalten. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament stehen und kann auch schon vor der Geltung der EuErbVO am 17.08.2015 verfasst werden.

Weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung: Es sind nun Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die „früher“ so nicht bzw. nicht so einfach möglich waren. Die Gestaltungsmöglichkeiten betreffen weniger das Steuerrecht – gemäß Art. 1 Abs. 1 S.2 EuErbVO ist dieses von der Regelung ausgenommen, so dass hier weiter § 2 ErbStG maßgeblich ist, wonach sich die Steuerpflicht in Deutschland nach der „Inländereigenschaft“ richtet, die vor allem auf den Wohnsitz einer Person abstellt. Die Gestaltungsmöglichkeiten liegen im originär juristischen Bereich.

So ist es etwa künftig sehr viel einfacher möglich – um nur eines von diversen Beispielen zu nennen -, den Pflichtteil zu umgehen. Dies geschieht schlicht dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land verlegt wird, welches das klassische kontinentaleuropäische Pflichtteilsrecht nicht kennt, z.B. England. Vermögensverlagerungen – wie früher in den „Florida-Fällen“ sind nicht mehr notwendig. Auch kann man sich dadurch ein ggf. günstigeres Rechtsregime im Hinblick auf Enterbung, Rechte und Pflichten der Erben und Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstreckung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten etc. erwählen.

Vorsicht bei bestehenden Verträgen wie z.B. Pflichtteilsverzichten! Eines der aktuell am meisten diskutierten Themen im Zusammenhang mit der EuErbVO ist die Frage, ob in Deutschland geschlossene Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge in ihren Wirkungen im EU-Ausland anerkannt werden müssen. Die Frage ist eigentlich „alt“, da sie sich bisher auch stellte, gewinnt aber neue Bedeutung durch die EUErbVO. Schließt also ein deutsches Ehepaar mit seinen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag und verbringt seinen Lebensabend in Frankreich, so ist nach wie vor nicht klar, dass die Franzosen, die einen Pflichtteilsverzicht nur in eingeschränkter Form zulassen, diesen anerkennen. Hier vertreten einige in der Rechtsliteratur nunmehr die Auffassung, dass die EUErbVO auch solchen Verträgen im Ausland Geltung verschaffe, die wohl herrschende Meinung spricht sich dagegen aus.

Muss ich etwas veranlassen? Im Einzelnen ist vieles noch neu, unklar und umstritten. Gerade deshalb erfreuen sich unsere Vorträge zum Thema regen Zulaufs. Insbesondere Unternehmer und Menschen mit Wohnsitzen in mehreren Ländern stellen eine wichtige Zielgruppe dar, aber auch der „Mallorca-Rentner“ und – ganz wichtig – Ausländer, die in Deutschland leben und hier ihren Lebensabend verbringen wollen!

Wir empfehlen daher jedem, der einen Auslandsbezug hat, sich vorab gut zu informieren und einen „Check“ seiner erbrechtlichen Vorsorge, also Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge etc. durchführen zu lassen, damit er auf der „sicheren Seite“ ist. Ggf. kommt als Ergebnis heraus, dass das ausländische Erbrecht Vorteile im Vergleich zum deutschen Erbrecht bietet, so dass die Vorsorgeplanung substantiell verbessert werden kann.

Dies gilt natürlich erst recht für alle, die die Nachlassplanung noch gar nicht in Angriff genommen haben.

Fragen Sie uns!

Erbrecht

Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsansprüchen ist verfassungsgemäß !
01.06.2015

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2015 – Aktenzeichen: 1 BvR 1432/10, entschieden, dass die Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer auf geerbte Zinsansprüche nicht gegen die Verfassung verstößt. Die auf geerbte Zinsansprüche gezahlte Einkommensteuer muss nicht als Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Erbe eine Vermögensanlage mit Zinsansprüchen geerbt, die jedoch erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zur Auszahlung fällig wurden. Die Zinsen wurden ihm in voller Höhe als Erwerb bei der Erbschaftssteuer zugerechnet und er musste sie in voller Höhe bei der Einkommensteuer versteuern. Dagegen legte er Beschwerde und schließlich Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht sah weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (Grundgesetz) noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt. Da die Zinsansprüche erst 1 Jahr nach dem Tod gezahlt wurden, seien sie nicht mehr vollumfänglich dem Verstorbenen zuzurechnen, sondern dem Erben.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zu dem „Dauerbrenner-Thema“ Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftssteuer Stellung genommen. Es ändern sich allerdings nichts an der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.07.2012, Aktenzeichen: II R 15/11, wonach die auf geerbte Zinsansprüche anfallende und vom Erben zu zahlende Einkommensteuer dann als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 V Nr. 1 ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen ist, wenn der Verstorbene sie in seiner Person vollumfänglich begründet hat, zB dann, wenn der Zinsanspruch beim Tod schon voll enstanden ist, und die Enstehung von darauf zu entrichtender Einkommensteuer lediglich vom Ablauf des Veranlagungszeitraum abhängt.