Aktuelles
Die Kanzlei Braun & Kollegen informiert Sie über aktuelle Vortragsreihen im Erbrecht sowie über aktuelle Rechtsprechung in den Sachgebieten Erbrecht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht.
Sollten Sie Fragen zu aktuellen Rechtsprechungsthemen haben oder zu Sie selbst betreffende Themen, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen jederzeit im persönlichen Gespräch, gerne auch telefonisch oder per VideoCall (Skype, FaceTime, etc.) zur Verfügung.
Vorträge
Sie suchen einen fachlich und rethorisch hoch qualifizierten Referenten, um als Unternehmen Ihren Kunden Vorträge, Workshops und Webinare zu rechtlichen Themen anzubieten?
Mit über zwanzig Jahren Erfahrung im Vortragwesen und mehreren hundert Vorträgen für juristische Laien ebenso wie für Juristen, Steuerberater, Fachpersonal von Unternehmen, Institutionen und Behörden bieten wir Ihnen auf Sie maßgeschneiderte Lösungen an. Unsere Auftraggeber sind große gemeinnützige Organisationen (wie Johanniter, Malteser…), kirchliche Träger, öffentliche und private Stiftungen und Behörden, wie z.B. die Stiftungsverwaltung, wie auch private Unternehmen (Banken und Versicherungen).
Wir konzeptionieren komplette Vortragsreihen im Fundraising und z.B. im Nachlassmarketing, ebenso wie in der Kundenakquise und Kundenbindung.
Online-Vorträge und Webinare mit professioneller Studio- und Regietechnik gehören seit Beginn der Pandemie zu unserem Portfolio. In diesem kurzen Video können Sie sich hiervon einen ersten Eindruck verschaffen.
Über die aktuellen Projekte, Rechtsprechungen und interessante Urteile möchte Sie die Kanzlei Braun & Kollegen nachfolgend informieren.
Erbrecht
Das Urteil des OLG Oldenburg vom 20.12.2023 (Az. 3 U 8/23) und der Beschluss des OLG München vom 05.04.2022 (Az. 33 U 1473/21) zeigen, wie entscheidend präzise Formulierungen in Testamenten sind und welche immensen Folgen unklare Formulierungen bei der Auseinandersetzung des Nachlasses haben können.
Was verstehen Sie unter dem Begriff „Bargeld“? Handelt es sich hierbei nur um Münzen und Geldscheine? Ist hiervon auch das Guthaben auf Girokonten umfasst, welches sofort per EC-Karte aus einem Geldautomaten in Geldscheinen, also „in bar“ abgehoben werden kann? Oder beinhaltet der Begriff „Bargeld“ sogar das gesamte Kapitalvermögen, mithin auch Wertpapiere und Aktien, die “von barem Geld“ gekauft wurden?
Genau mit dieser Fragestellung befassten sich die beiden Oberlandesgerichte Oldenburg und München. Die Formulierung „Bargeld“ ist missverständlich und es bedarf daher der Auslegung, was wohl vom Erblasser gemeint gewesen sein könnte. Was war der konkrete, individuelle Wille des Erblassers. Das Problem ist: Der Erblasser kann nicht mehr gefragt werden. Und was er wohl gemeint haben könnte, das sehen die unterschiedlichen Beteiligten (die Erben und Vermächtnisnehmer) üblicherweise unterschiedlich. Und darüber kommt es dann erfahrungsgemäß sehr häufig zum Streit.
„Zwei Juristen, drei Meinungen…“ sagt der Volksmund. Und da ist schon was Wahres dran.
Das OLG Oldenburg kam im konkreten Fall zu dem Schluss, dass unter dem Begriff „Bargeld“ im Testament sowohl das physisch vorhandene Geld in Form von Münzen und Geldscheinen, aber auch das sofort verfügbare Geld auf Bankkonten zu verstehen ist. Begründet wurde dies damit, dass in der heutigen Zeit vermehrt mit EC-Karten und weniger mit Geldscheinen und Münzen gezahlt werde, wie dies früher noch der Fall war. Der Begriff „bar“ habe sich gewandelt. (Unsere Anmerkung: Hat sich der Begriff „bar“ auch für jeden Erblasser ungeachtet seines Alters und seiner Lebensgewohnheiten gewandelt? Wie verstehen Sie oder Ihre Eltern den Begriff „Bargeld“ oder „liquide Mittel?“)
Nach anderer Ansicht des OLG München umfasst der Begriff des „Bargelds“ auch in der heutigen Zeit lediglich physisch vorhandenes Geld in Form von Münzen und Geldscheinen. Guthaben auf Girokonten seien demnach nicht unter den Begriff des „Bargelds“ zu fassen. Argumentiert wurde dies damit, dass der Bevölkerung die Unterscheidung zwischen Bargeld und Buchgeld geläufig sei und demnach das Guthaben auf Girokonten nicht unter den Begriff des „Bargelds“ falle.
Wie Sie sehen, ist die Definition des Begriffs „Bargelds“ absolut nicht eindeutig, wie sie vielen Menschen zunächst scheint. Auch unsere Mandanten haben hierzu aber auch zu einer Unzahl anderer Begriffe ein komplett unterschiedliches Verständnis.
Das Erfordernis einer präzisen Formulierung betrifft daher eine Vielzahl von Begrifflichkeiten und Regelungen in Ihrem Testament, um ungewünschte Folgen und Streit unter den Erben zu vermeiden.
Die tägliche Beratungspraxis zeigt uns, dass gerade juristische Laien in diesem hochkomplexen Rechtsgebiet bei der Formulierung ihres Testamentes unbewusst entscheidende Fehler machen und damit ungewollt Angriffspunkte schaffen. Seit vielen Jahren legen uns Mandanten die von Ihnen selbst oder von den Eltern selbst formulierten Testamente vor und sind sich zunächst ganz sicher, dass die gewählten Regelungen klar und eindeutig sind. Die meisten juristischen Laien bemerken es gar nicht, dass Regelungen, die für sie selbst eindeutig erscheinen, nach anderem Verständnis keineswegs eindeutig sind. Das bringen unsere Nachfragen innerhalb kürzester Zeit zu Tage und dann kann man nur hoffen, dass es noch nicht zu spät ist und dass die Testamente noch rechtzeitig geändert werden können.
Um solche Situationen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend sich hierzu in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen. Die Weichen werden bei der Testamentsgestaltung gestellt, nicht erst im Erbfall! Häufig genügt ein einstündiges Beratungsgespräch, um die Probleme zu erkennen und um Lösungen aufzuzeigen.
Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de
Und nutzen Sie die Möglichkeit sich im Detail zu informieren, indem Sie an einem unserer kostenlosen Vorträge teilnehmen. Die Termine finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link: https://www.braun-kollegen.de/webinare/
Erbrecht
Immer mehr Menschen stehen vor der großen Sorge, im Alter pflegebedürftig zu werden. Diese Sorge ist nachvollziehbar, denn unsere Gesellschaft altert. Das Risiko nimmt drastisch zu. Bereits 11 % der zwischen 70 – und 74-Jährigen sind pflegebedürftig. Bei den über 90-Jährigen sind es schon 87 %! Laut BARMER wird eine durchschnittliche Pflegedauer von 7,5 Jahren prognostiziert.
Ein Pflegeheimplatz kostet dabei vor allem in Großstädten 5000,- EUR oder mehr im Monat. Mitte 2024 betrug der durchschnittliche Eigenanteil 2.871,- EUR pro Monat. Jährliche Zusatzkosten zwischen 35.000,- EUR und 45.000,- EUR pro Jahr sind die Regel. Schon jetzt ist deutlich: es wird noch teurer. Pflege scheint unbezahlbar.
Aber was passiert, wenn der Pflegeheimplatz oder die ambulante Pflegekraft aus dem eigenen Einkommen und dem vorhandenen Vermögen nicht bezahlt werden kann? Überhaupt stellt sich für viele die Frage, ob sie ihr gesamtes Vermögen zunächst aufbrauchen müssen wenn der Pflegefall eintritt. Dann kann jedoch nichts mehr vererbt werden.
Wenn eine eigene Finanzierung des Pflegeplatzes nicht möglich ist, greift der für Sie zuständige Sozialhilfeträger ein. Viele Menschen teilen die Sorge, mit dem Bezug von Sozialhilfe sämtliche Vermögenswerte zu verlieren.
Es kommen Fragen auf, wie:
Muss das hart erwirtschaftete Eigenheim verkauft werden? Das Eigenheim, in dem man selbst lebt und seine Kinder großgezogen hat?
Und müssen Kinder, die „in weiser Voraussicht“ Schenkungen erhalten haben, diese zurückgeben?
Was geschieht, wenn jemand Sozialhilfe bezieht und währenddessen Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wird? Ist dann alles weg?
Setzt ein Antrag auf Sozialhilfe voraus, dass zunächst die eigene Immobilie verkauft wird?
Die Beantwortung dieser Fragen ist von vielen individuellen, persönlichen und wirtschaftlichen Faktoren abhängig. Und nicht zuletzt von Rechtsfragen.
Es gilt der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nur, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch das eigene Einkommen, das eigene Vermögen oder durch Leistung anderer, insbesondere Angehöriger, zu bestreiten. Gerade Kinder haben hiervor Angst und möchten vor einem Regress des Sozialhilfeträgers geschützt werden.
Tatsächlich kann der Sozialhilfeträger sogar einen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und gegen den Willen aller Beteiligter geltend machen.
Sollte nunmehr der Antragsteller über keine liquiden Mittel, jedoch über Immobilieneigentum verfügen, so kann der Antrag dennoch gestellt werden, ohne dass das zwangsläufig die Veräußerung der Immobilie zur Folge hat. Vielmehr sind zunächst mildere, gleich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, so beispielsweise die Aufnahme eines Kredits unter Belastung der Immobilie. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das vorhandene Eigenheim bei der Antragstellung sogar unbeachtlich.
All das gilt es zu bedenken. Es ist frühzeitig zu prüfen, ob und wie verhindert werden kann, dass das gesamte Vermögen für die Pflege drauf geht, dass Schenkungen rückgängig gemacht werden oder Kinder für die Eltern unterhalt leisten müssen.
Diese und viele weitere Fragen stellen sich beim Blick auf das eigene Alter und stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung des eigenen Nachlasses, des Testaments und der lebzeitigten Schenkung. Hier kann klug gestaltet werden. Jedoch gibt es keine schematischen Lösungen!
Die Kanzlei Braun und Kollegen in München berät Sie in allen Angelegenheiten rund um das Thema Erbrecht. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Erbrecht
Vor- und Nachteile beim Vererben und Verschenken von Immobilien
Viele Immobilieneigentümer stellen sich die Frage, ob es sinnvoll wäre, ihre Immobilie noch zu Lebzeiten an die Nachkommen zu verschenken oder lieber „Herr des eigenen Hauses“ zu bleiben und dieses erst nach dem eigenen Tod an die nächste Generation zu vererben.
Bei der Beantwortung dieser Frage spielen sowohl familiäre und wirtschaftliche Aspekte als auch individuelle Vorstellungen und Wünsche eine Rolle.
Die Vorgänge des Vererbens und des Verschenkens von Immobilien unterscheiden sich grundlegend:
Möchten Sie Ihre Immobilie verschenken, so müssen Sie dies zu Lebzeiten vornehmen und bei einem Notar einen beglaubigten Schenkungsvertrag mit der beschenkten Person schließen.
Die Vererbung einer Immobilie hingegen erfolgt entweder nach der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB oder durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament, durch einen Erbvertrag oder auch durch ein Vermächtnis.
Ein Haus noch zu Lebzeiten zu verschenken oder dieses erst nach dem Tod zu vererben kann je nach Einzelfall vor- oder nachteilig sein.
Als nachteilig bei einer Schenkung zu Lebzeiten im Gegensatz zum Vererben empfinden manche Immobilieneigentümer die Aufgabe ebenjenes Eigentums. Nach dem Verschenken hat der Schenker keinerlei Verfügungsgewalt mehr über die Immobilie, das Eigentum geht auf den Beschenkten über.
Eine persönliche Absicherung des Schenkers sowie unter Umständen auch seines Ehepartners ist dennoch möglich, etwa durch den Vorbehalt bestimmter Rechte wie dem Nießbrauchsrecht oder dem Wohnrecht.
Auch ein Rückforderungsrecht kann sich der Schenker vertraglich vorbehalten. Durch die Ausübung eines solchen kann die Schenkung, sollte der Rückforderungsgrund vorliegen, zurückgefordert oder widerrufen werden.
Nachteilig kann es sich zudem auswirken, dass die zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen unter Umständen auf den Erb- oder Pflichtteil der Erben angerechnet werden oder gar an die Erben herausgegeben werden müssen.
Ein klarer Vorteil des Verschenkens gegenüber dem Vererben ist die hierdurch für den Beschenkten zu erzielende Steuerersparnis. Sofern sie im Rahmen der Schenkungssteuerfreibeträge vorgenommen wird, ist die Schenkung selbst steuerfrei. Die Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge kann gem. § 14 ErbStG alle 10 Jahre erfolgen.
Bei einer sogenannten Kettenschenkung, bei der zunächst eine Person beschenkt wird, die die erhaltene Schenkung anschließend an eine dritte Person weiterverschenkt, können die Freibeträge sogar mehrfach genutzt und die Schenkungssteuer somit unter Umständen vollständig vermieden werden.
Ein weiterer Vorteil der Schenkung zu Lebzeiten ist die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche anderer Erben durch frühzeitige Schenkungen zu reduzieren oder gänzlich zu vermeiden. Grund hierfür ist die in § 2315 Abs. 3 BGB aufgeführte Abschmelzungsregel. Nach dieser können Schenkungen pro Jahr um 10 Prozent abgeschmolzen werden, wodurch der Umfang des Pflichtteilsanspruchs kontinuierlich verringert wird.
Eine wichtige Rolle spielt auch der Erhalt der (Familien-)immobilie durch die Schenkung an künftige Erben noch zu Lebzeiten. Der künftige Erblasser kann durch lebzeitige Schenkungen verhindern, dass bei späteren Erbauseinandersetzungen die Immobilie unter den Erben aufgeteilt, versteigert oder verkauft werden muss. So kann noch zu Lebzeiten der Verbleib der Immobilie im Familienkreis sichergestellt und zur Vermeidung möglicher späterer Auseinandersetzungen unter den Erben beitragen werden.
Um die Schenkung zu Lebzeiten, aber auch die Vererbung einer Immobilie so umzusetzen, wie Sie es sich vorstellen, ist dringend die umfängliche Beratung durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu empfehlen.
Die Anwaltskanzlei BRAUN UND KOLLEGEN in München ist seit Jahrzehnten auf dem Gebiet des Erbrechts und der Nachfolgeberatung spezialisiert und berät Sie gerne bei Fragen zur lebzeitigen Übertragung oder zur Vererbung Ihrer Immobilie, sowie auch bei sämtlichen anderen erbrechtlichen Themen.
Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Erbrecht
- Der Pflichtteil ist eine vom Gesetzgeber garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am hinterlassenen Vermögen (Nachlass) des Verstorbenen. Ist ein Pflichtteilsberechtigter enterbt oder erhält er durch ein Testament weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht ihm bei Tod des Erblassers i.d.R. ein sofort fälliger Zahlungsanspruch in Geld (kein Anteil an Immobilien o.ä.) gegen den oder die Erben zu. Ein Testament, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wird, ist dennoch wirksam und kann nicht allein aus diesem Grund angefochten werden. Im Testament kann und darf jeder enterbt werden. Genau dafür gibt es dann aber zumindest den Pflichtteilsanspruch.
- Der Pflichtteilsberechtigte wird weder Erbe, noch ist er Teil der Erbengemeinschaft.
- Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören gem. § 2303 BGB der Ehepartner, die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder/ Enkel) und die Eltern des Erblassers. (Gibt es keine Abkömmlinge, leben aber die Eltern noch, so haben diese einen Pflichtteilsanspruch.)
- Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen, muss dies aber nicht. Sofern der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht rechtzeitig gegenüber den Erben geltend macht, verjährt dieser innerhalb von drei Jahren. Das Nachlassgericht ist für den Pflichtteil nicht zuständig. Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst gegen den / die Erben vorgehen.
- Die Höhe der Pflichtteilsquote ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen und dem ehelichen Güterstand des Erblassers. Die Pflichtteilshöhe entspricht dem hälftigen gesetzlichen Erbanspruch. Wäre also die gesetzliche Erbquote bei 50 %, so würde der Pflichtteil 25 % betragen. 25 % von allen im Nachlass vorhandenen Werten, auch vom Wert eines Nachlassgrundstücks! Auf den Pflichtteil kann lebzeitig wirksam nur notariell verzichtet werden.
- Zur Berechnung seiner Zahlungsansprüche stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu. Der Erbe muss z.B. ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen und nach Aufforderung durch den Pflichtteilsberechtigten auch den Wert sämtlicher Nachlassgegenstände ermitteln sowie beides dem Pflichtteilsberechtigten bekannt geben.
- Neben dem regulären Pflichtteil, kann dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund lebzeitiger Schenkungen des Erblassers (maßgeblich sind Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod) ein ergänzender Pflichtteilsanspruch (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch) zustehen.
- Sobald der Pflichtteil geltend gemacht wurde, unterliegt er der Erbschaftsteuer.
- Pflichtteilsansprüche müssen bei der Nachlassgestaltung unbedingt beachtet werden, um die Erben vor diesbezüglichen Forderungen zu schützen. Durch gezieltes Vorgehen können Pflichtteilsansprüche reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden. Nur dadurch können die Erben davor geschützt werden, z.B. das Eigenheim zur Ausgleichung eines Pflichtteilsanspruches verkaufen zu müssen. Das Pflichtteilsrecht ist sehr (!) kompliziert.
Die Weichen für den Pflichtteilsanspruch werden in der Regel schon deutlich vor dem Erbfall gestellt und können durch fachkundige Beratung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (lebzeitige Schenkungen) und Nachlassgestaltung bewusst gesteuert werden. Ein hierauf spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu Pflichtteilsvermeidungsstrategien in Ihrer Familie beraten. Es gibt keine Standardlösungen. Sind Ansprüche erkennbar, empfiehlt sich unbedingt rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen, um solche Pflichtteilsansprüche durch kluge Nachlassgestaltungen entweder zu vermeiden oder um diese nach dem Erbfall durchzusetzen oder abzuwehren. Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch zu sämtlichen anderen erbrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Erbrecht
Sein eigenes Testament schreiben – das kann doch jeder?
Hierbei gibt es vieles zu beachten und selbst kleinste Fehler haben weitreichende Folgen bis hin zu Unwirksamkeit des gesamten Testaments. So auch in dem jüngst von Oberlandesgericht München entschiedenen Fall.
Um ein wirksames Testament zu erstellen, kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Einhaltung aller Formalia an. Hierbei gibt es gleich mehrere wichtige Punkte zu beachten!
So ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass das Testament eigenhändig errichtet werden muss. Dies bedeutet, dass beispielsweise computergeschriebene Testamente nicht wirksam sind, auch dann nicht, wenn Sie das Testament eigenhändig unterschreiben. Sie müssen in jedem Fall selbst zu Stift und Papier greifen und den gesamten Text des Testaments eigenhändig niederschreiben, ganz egal wie schlecht Ihre Handschrift ist.
Zudem muss das Testament von Ihnen persönlich und eigenhändig unterschrieben werden.
Hier gilt es, genau darauf zu achten, an welcher Stelle die Unterschrift gesetzt wird.
Dem aktuell entschiedenen Fall des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erblasserin hatte handschriftlich ihr Testament aufgesetzt und darin zunächst ihre Vermögenswerte aufgelistet, welche sie vererben wollte. Diese Aufzählung unterschrieb sie sodann mit ihrem Namen. Soweit, so gut. Erst unterhalb Ihrer Unterschrift teilte sie schriftlich mit, dass ihr Vermögen ihrem Neffen zufallen solle.
Das OLG München entschied, dass eine in der Mitte des Testaments stehende Unterschrift nicht den gesamten Inhalt des Testaments decke. Wenn Ergänzungen und Änderungen auf demselben Blatt Papier vorgenommen werden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, diese aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht erfasst werden, müssen diese Ergänzungen oder Änderungen grundsätzlich gleichfalls gesondert unterzeichnet werden.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu dokumentieren, dass der Erblasser selbst der Verfasser des sich über der Unterschrift befindlichen Textes ist und sich hierzu auch selbst bekennt. Zudem soll das Testament durch die Unterschrift vor nachträglichen Ergänzungen, welche möglicherweise von Dritten ohne die Kenntnis des Erblassers hinzugefügt werden könnten, geschützt werden. Dass es sich mutmaßlich um die gleiche Handschrift handelt, reicht grundsätzlich nicht aus.
Wir haben in unserer Kanzlei in den letzten Jahren unzählige unwirksame und „falsche“ Testamente von verstorbenen Erblassern gesehen. Mal aus formalen Gründen, mal aus inhaltlichen Gründen. Da ist es dann zu spät. Aber viele unserer Mandanten sind rechtzeitig zu uns gekommen und wir konnten so durch eine Anpassung des Testaments verhindern, dass es zur Tragödie kommt.
Um sicherzustellen, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod auch so umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen, empfehlen wir Ihnen, dies unbedingt durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überprüfen zu lassen.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Ihrem Testament, sowie auch bei sämtlichen anderen erbrechtlichen Themen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Arbeitsrecht
Um das zu klären musste der Rechtsstreit aber zunächst durch alle Instanzen bis zum Bundearbeitsgericht geführt werden, das hierzu in seinem Urteil vom 19.09.2024 (Az. 8 AZR 368/22) entschieden hat.
Achtung bei der Formulierung der Stellenausschreibungen!
Was war geschehen?
Ein arbeitsloser Jura-Student (männlich) bewarb sich systematisch bei verschiedenen Unternehmen mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine „Sekretärin“ (weiblich). Nachdem seine Bewerbungen abgelehnt wurden, klagte er gegen die Firma auf Schadenersatz, da er sich als Mann wegen seines Geschlechts benachteiligt sah. Denn die Stelle war nur für eine Sekretärin (also dem Sprachgebrauch nach nur für eine weibliche Sekretariatskraft) ausgeschrieben.
Nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) kann ein Bewerber grundsätzlich Schadenersatz verlangen, wenn der potentielle Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechtes oder anderer AGG-Kriterien verstößt. Ein Arbeitgeber darf also einen Bewerber nicht ablehnen, nur weil er nicht dem Geschlecht zugehörig ist, mit dem der Arbeitgeber diese Stelle besetzen möchte. Mit anderen Worten und im Umkehrschluss: Ein Arbeitgeber darf eine Stelle nicht nur für ein bestimmtes Geschlecht ausschreiben, auch wenn er das gerne würde.
In diesem Fall wurde aber dem (männlichen) Jurastudenten dennoch kein Schadenersatz zugesprochen. Denn wie bereits zuvor das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 05.12.2023 – Az. 6 Sa 896/23) feststellte, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Bewerber systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ bewirbt mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Kläger hatte sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten. Sondern es ging ihm ausschließlich darum, den formalen Status als Bewerber zu erlangen, um auf dieser Basis dann Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Das Landesarbeitsgericht hat dies als Rechtsmissbrauch des Klägers gewertet und die Klage deshalb abgewiesen. Und das Bundesarbeitsgericht hat das nun mit Urteil vom 19.09.2024 bestätigt.
Damit werden sogenannten „AGG-Hoppern“, die das Gesetz zweckwidrig nur zu ihren finanziellen Vorteilen missbrauchen, erneut deutliche Grenzen gesetzt. Soweit die Theorie und dieser Einzelfall, der dennoch zeigt, wie wichtig es ist, auch bei „harmlosen“ Stellenausschreibungen alle Formalia und Gesetze einzuhalten, die es hierzu zwischenzeitlich gibt.
Wie das geht, was zulässig ist und wie ein Arbeitgeber trotz AGG einem Bewerber gefahrlos absagen kann, dazu beraten wir Sie gerne kompetent und individuell, wie auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“
Erbrecht
Seit dem 1.1.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, mit welchem Ehegatten für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge) für einen auf wenige Monate begrenzten Zeitraum ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten. Gem. § 1358 BGB n.F. können sich Ehegatten gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
Viele denken jetzt vielleicht: „Wunderbar, dann brauche ich keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung mehr!“ Das ist falsch!
Auch wenn der Gesetzgeber zumindest ein Stück weit eine dringend notwendige Gesetzeslücke mit dieser neuen Regelung geschlossen hat, so ist diese Norm auf der anderen Seite genauso trügerisch, wie hilfreich, da sich viele dadurch in falscher Sicherheit wiegen.
Hier folgen die 5 wichtigsten Fakten:
- Ehegatten dürfen den jeweils anderen nur in Themen der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Ausgeschlossen sind jedoch auch weiterhin die Bereiche Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Behördenangelegenheiten etc. Für diese Bereiche braucht es unbedingt eine Vorsorgevollmacht und wenn diese fehlt, muss trotz der neuen Regelung im Gesetz ein Betreuer vom Gericht bestellt werden.
- Die Ausübung des Vertretungsrechts setzt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes voraus. Dies kann unter Umständen eine ganze Weile dauern. Vorher kann der Ehegatte das Notvertretungsrecht nicht ausüben!
- Das automatische Vertretungsrecht kann nicht auf andere Familienmitglieder (z.B. erwachsene Kinder) übertragen werden.
- Dauert die Einwilligungsunfähigkeit des Partners länger als 6 Monate, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
- Hat man bereits proaktiv eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt, die den Bereich der Gesundheitssorge einschließt, bleibt deren Wirkung erhalten; das gesetzlich geregelte Vertretungsrecht des Partners und die damit verbundenen Regelungen kommen für diesen Fall nicht zum Tragen. Diese Situation ist also die allerbeste für den Betroffenen und für dessen Familie.
Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch zu sämtlichen anderen erbrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres gemeinnützigen kostenlosen Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Erbrecht
So einfach kann es sein!
Nur mit einem eigenen Testament können Sie Ihren testamentarischen Willen regeln – sogar auf einem Bierdeckel.
In einem jüngst durch das Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hat der Wirt einer Dorfkneipe auf einem abgerissenen Zettel eines Kellnerblocks, versteckt in einem Stapel unbezahlter Rechnungen, notiert „BB kriegt alles“ und dies mit Datum und Unterschrift versehen.
Ein wirksames Testament, wie das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 20.12.2023 (Az. 3 W 96/23) entschied, verbunden mit erheblichen Folgen:
Die Lebensgefährtin des Wirtes, mit Spitznamen „BB“ genannt, wurde Alleinerbin und die Familie des Wirtes komplett enterbt!
Wir empfehlen ausnahmslos immer Ihren letzten Willen in einem Testament niederzuschreiben – aber natürlich nicht auf einem Bierdeckel. Sie haben es wortwörtlich selbst in der Hand, wem Sie Ihren Nachlass zukommen lassen. Sie sollten diese Entscheidungsfreiheit nutzen und keinesfalls gesetzliche Erbfolge eintreten lassen. Denn diese bringt fast nie ein gutes Ergebnis.
Wie oben deutlich wird, sind die Anforderungen an ein wirksames Testament gering. Es muss lediglich ein ernster Testierwille erkennbar sein und das Dokument eigenhändig ge- und unterschrieben sein.
Rein formal lassen sich also bereits mit einem geringen Aufwand Berge versetzen.
Natürlich bedarf es für eine vollumfassende, auch steueroptimierte Nachlassplanung eines individuell auf Ihre Familien- und Vermögensverhältnisse angepassten Testamentes. Auf keinen Fall verwenden Sie bitte sogenannte Muster-Testamente und schreiben einen Vordruck ab, weil dieser vermeintlich gut klingende Regelungen enthält.
Die tägliche Beratungspraxis zeigt uns, dass gerade juristische Laien in diesem hochkomplexen Rechtsgebiet bei der Formulierung ihres Testamentes unbewusst entscheidende Fehler machen und damit ungewollt Angriffspunkte schaffen. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen sich hierzu in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen.
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Wirtschaftsrecht
Achtung bei Familiengesellschaften!
Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ („MoPeG“) in Kraft getreten. Das Recht der Personengesellschaften wurde durch das MoPeG weitgehend auf eine völlig neue Grundlage gestellt.
Die häufigste Form der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, häufig auch „BGB-Gesellschaft“ oder „GbR“ genannt.
Das neue Gesetz hat Auswirkungen sowohl auf neu zu gründende Gesellschaften als auch für bereits bestehende Gesellschaften.
Es wurde unter anderem ein Gesellschaftsregister eingeführt, in welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden soll („eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“). Die Eintragung ist in vielen Fällen zwingend notwendig (sog.„Voreintragungspflicht“).
In den erbrechtlichen Gestaltungsmandaten unserer Kanzlei muss das vor allem bei Grundstücksgesellschaften beachtet werden, wenn also z.B. mehrere Familienmitglieder ein Grundstück als BGB-Gesellschaft bekommen sollen.
Jede (Familien-)GbR, die ein Grundstück erwerben will, muss zuerst in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden, erst dann kann sie als Eigentümer eines Grundstücks / einer Immobilie in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt nicht nur bei einer erstmaligen Eintragung, sondern auch bei einer Änderung des Grundbuchs.
Eine weitere sehr praxisrelevante Voreintragungspflicht gibt es im klassischen Gesellschaftsrecht für solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die ihrerseits Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, insbesondere einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, sind bzw. werden wollen.
Die tägliche Beratungspraxis zeigt uns, dass diese und viele andere Änderungen, die das MoPeG mit sich gebracht hat, den Familien und Gesellschaftern von Personengesellschaften noch nicht bewusst sind und an dieser Stelle viele Fehler gemacht werden, die zu teuren und ärgerlichen Verzögerungen führen können.
Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.
Erbrecht
Beschluss des OLG Celle vom 09.01.2024, Az.: 6 W 175/23
Das Amt des Berufsbetreuers ist bei vielen unserer Mandanten mit negativen Erfahrungswerten behaftet.
Vielleicht haben Sie oder Ihr Umfeld bereits Ähnliches erlebt.
So musste jüngst auch das OLG Celle einen Fall einer 92 Jahre alten Dame entscheiden, deren einzige noch lebende Angehörige, ihre Tochter, kurz vor ihrem eigenen Tod vorverstorben war. Die Tochter hatte sich bis zu ihrem eigenen Tod um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter bestellte das Amtsgericht für die Dame eine Berufsbetreuerin. Diese nutzte ihre gerichtlich verliehene Stellung während eines Krankenhausaufenthalts der alten Frau in einem schwachen Moment dieser aus und bestellte einen Notar ins Krankenhaus, welcher ein Testament beurkundete, durch welches die altersbedingt geschwächte Dame die Berufsbetreuerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte.
In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet, insbesondere dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.
Letztlich ist die Berufsbetreuerin dann weder Erbin geworden, noch wurde ihr der beantragte Erbschein ausgestellt.
Fragen Sie sich, wie Sie die Einsetzung eines Berufsbetreuers in Ihrem Fall vermeiden können und wissen nicht wie das geht? Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch zu sämtlichen anderen erbrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de. Nutzen Sie auch unseren monatlichen Newsletter oder melden sich als Teilnehmer unseres Vorsorge-TVs an, um regelmäßig Updates in erbrechtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Arbeitsrecht
BAG-Urteil vom 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23)
Vertrauliche Gespräche erfolgen meist in der Annahme, dass die Gesprächsinhalte nicht nach außen getragen werden. Der Arbeitnehmer ist vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt.
Doch wann genau liegt ein solches vertrauliches Gespräch vor, bei dem der Arbeitnehmer berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass die Inhalte nicht nach außen getragen werden und ihm keine Konsequenzen drohen? Gilt dies auch in einer kleinen WhatsApp Chat-Gruppe mit Kollegen?
Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Jedenfalls dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Gruppe aus sieben Teilnehmern handelt und hierin beleidigende, rassistische und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige geäußert werden, besteht in aller Regel kein Vertraulichkeitsschutz und eine fristlose Kündigung ist möglich.
Der Fall ist noch nicht final entschieden und wurde zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird das Gericht dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit geben, substantiiert darzulegen, warum dieser bei objektiver Betrachtung erwarten durfte, dass seine Äußerungen nicht durch ein Gruppenmitglied gegenüber Dritten offenbart werden. Nach den bisherigen Erkenntnissen sprach jedoch nichts für das Vorliegen einer derartigen Vertraulichkeitserwartung, sodass kaum davon auszugehen ist, dass dem Arbeitnehmer ein solcher Vortrag gelingen wird. Die fristlose Kündigung wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben.
Die Kündigung eines Arbeitnehmers muss professionell vorbereitet und durchgeführt werden. Andernfalls ist die Gefahr, in einem Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitnehmer schlechte Karten zu haben, hoch. Gerne beraten wir Sie kompetent und individuell. Für nähere Einzelheiten und zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“
Wirtschaftsrecht
Die Corona-Krise hat in vielen Unternehmen schon nach kurzer Zeit zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen geführt, so dass hier der Begriff „Soforthilfe“ derzeit nicht mehr wegzudenken ist.
Aber wie bekommt man diese Soforthilfe und welche Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein? Muss ein Unternehmer erst seine gesamten Rücklagen und Ersparnisse einbringen, um dann in den Genuss der Soforthilfe zu gelangen? Dies ist leider in den Medien nicht klar kommuniziert.
Das Entscheidende beim Thema Soforthilfe ist die Frage, ob ein „Liquiditätsengpass“ vorliegt. Ein solcher wird dann bejaht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die laufenden Verbindlichkeiten für die folgenden drei Monate zu bezahlen. Private und sonstige liquide Mittel müssen aber gerade nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Die Anträge können daher von Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe gestellt werden. Für die Höhe der Soforthilfe kommt es im weiteren auf die Zahl der Beschäftigten an.
Wo Sie den Antrag finden und wie dieser zu stellen ist, finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.
Für weitere Fragen, welche rechtlichen Besonderheiten bei der Antragsstellung zu beachten sind und welche Vorsichtsmaßnahmen bereits im Vorfeld getroffen werden können, wenn man nach der Corona-Krise mit Ansprüchen von Rückforderungen der Soforthilfen konfrontiert wird, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Braun & Kollegen gerne zur Verfügung.
Arbeitsrecht
BAG-Urteil vom 13.12.2023 (Az.: 5 AZR 137/23)
Ist ein Arbeitnehmer krank, war er durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) beim Arbeitgeber regelmäßig auf der sicheren Seite. Der Beweiswert, der einer solchen AU zukommt, konnte durch den Arbeitgeber nur sehr schwer infrage gestellt werden.
Dies hat sich durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts mittlerweile geändert. Zwar ist eine AU per se nach wie vor ein erhebliches Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Allerdings können sich ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung vor allem daraus ergeben, dass die nach einer Kündigung unmittelbar im Anschluss vorgelegte AU passgenau die verbleibende Dauer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Ein weiteres Indiz kommt hinzu, wenn der Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und hierfür „plötzlich gesundet“. Und auch die erfolgte Kommunikation in oder im Zusammenhang mit der Kündigung und der dann folgenden Krankmeldung kann eine Rolle spielen.
Zuletzt hat das BAG auch klargestellt, dass es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht darauf ankommt, ob eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist oder ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat.
Ist der Beweiswert der AU erschüttert, heißt dies noch nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer dann unentschuldigt fehlt und kein Gehalt bekommt. Aber er muss nun konkret vortragen und weitere Beweise liefern, dass er tatsächlich krank war. Insbesondere erfolgt das durch eine – zumindest laienhafte – Darlegung, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben sowie durch die Entbindung seines behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht.
Ob ausreichend Indizien vorliegen, um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzweifeln zu können und wie damit praktisch umzugehen ist, sollten Sie unbedingt rechtlich prüfen und vorbereiten lassen. Gerne beraten wir Sie hierzu, wie auch in sämtlichen anderweitigen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail unter kanzlei@braun-kollegen.de.“
Erbrecht
Der Bundesrat hat am 14.10.2016 dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zugestimmt, das Gesetz wurde am 9.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Privilegierung für Betriebsvermögen als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2016 eine neue Regelung zu finden.
Am 20. Juni 2016 einigte sich die große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag am 24. Juni 2016 umsetzte und den auch der Bundesrat nach einigen kleineren Änderungen letztendlich akzeptierte.
Mit dem nunmehr geltenden Recht ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
Wie bislang wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Den ersten Fall nennt man Regelverschonung, Letzteren Optionsverschonung.
Entscheidet sich der Erbe für die Regelverschonung von 85 %, so muss er den ererbten Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohn Summe).
Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.
Während Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsumme Regelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:
Betriebe mit 6-10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren.
Für Betriebe mit 11-15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 305-165 %. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.
Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Millionen € (Prüfstelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfstelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person, also auch deren Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen, nicht begünstigten Vermögens. Sobald dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer lassen.
Alternativ gibt es für den Erben auch die Möglichkeit sich für ein Abschmelzmodell zu entscheiden.
Bislang war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und ebenfalls begünstigt, jetzt kann ausschließlich das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont bleiben. Der Katalog von Gegenständen die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen und damit ebenfalls der Besteuerung unterliegen ist erweitert worden.
Dazu zu zählen sind nun insbesondere auch die Briefmarkensammlung, der Oldtimer, die Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige, typische Gegenstände die der privaten Lebensgestaltung dienen, sofern deren Herstellung, Verarbeitung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.
Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, dass dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % Prozent des Wertes des Betriebsvermögens begünstigt.
Auch Verwaltungsvermögen welches ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstig. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller, nicht unmittelbar aus den Altersvorsorge Verpflichtungen berechtigten, Gläubigern entzogen sind.
In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt, so dass es nicht mehr möglich ist den Verwaltungsvermögensanteil auf jeder Beteiligungsebene auszunutzen.
Wie Sie sehen gibt es erneut umfassende Änderungen, welche im Rahmen eines Nachlasskonzeptes zu berücksichtigen sind. Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!
Erbrecht
Sie ist eines der umfassendsten, langwierigsten und wichtigsten Gesetzesvorhaben der Europäischen Union überhaupt. Es geht um die Harmonisierung der verschiedenen Testaments- und Erbvertragsformen und Nachlassverfahren. Die EuErbVO gilt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. Sie umfasst 84 Artikel und stellt im Kern nichts weniger als einen Systembruch mit den bisher geltenden Regeln dar.
Bisherige Regelung: Bisher unterliegt nach der deutschen und den meisten europäischen Rechtsordnungen die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das Erbrecht, sog. „Erbstatut“) bekanntlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Staatsangehörigkeit). War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Neue Regelungen: Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc. Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.
Was bedeutet das? Für den, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter in Deutschland hat, ändert sich wenig. Dasjenige, was sich ändert, ist positiv: So ist die EuErbVO vom Prinzip der Nachlasseinheit getragen, das heißt ein Recht für alle Vermögensgegenstände. Eine Nachlassspaltung mit all ihren Problemen – z.B. die Immobilie des Deutschen in Frankreich – gibt es nicht mehr.
Wer kein Testament hat und im Ausland verstirbt, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird nach der ausländischen Rechtsordnung beerbt.
Was bedeutet das für ein „altes“ Testament? Für „Alttestamente“, die vor dem 17. August 2015 wirksam errichtet wurden, wird gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO eine fiktive konkludente Rechtwahl fingiert, das heißt, obgleich in dem Testament keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird, gilt für die gesamte Erbfolge das Recht der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Möglichkeit einer Erbrechtswahl im „neuen“ Testament: Ein neu zu gestaltendes Testament, also insbesondere ab dem 15. August 2015, sollte in jedem Falle vorsorglich für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird, aber auch für den Fall einer kürzeren Abwesenheit und des zufälligen Versterbens im Ausland (um jegliche Unklarheit von vornherein zu beseitigen), eine nach Art. 22 EuErbVO mögliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts oder – bei einem in Deutschland lebenden Ausländer zugunsten dessen Heimatrecht – enthalten. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich im Testament stehen und kann auch schon vor der Geltung der EuErbVO am 17.08.2015 verfasst werden.
Weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung: Es sind nun Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, die „früher“ so nicht bzw. nicht so einfach möglich waren. Die Gestaltungsmöglichkeiten betreffen weniger das Steuerrecht – gemäß Art. 1 Abs. 1 S.2 EuErbVO ist dieses von der Regelung ausgenommen, so dass hier weiter § 2 ErbStG maßgeblich ist, wonach sich die Steuerpflicht in Deutschland nach der „Inländereigenschaft“ richtet, die vor allem auf den Wohnsitz einer Person abstellt. Die Gestaltungsmöglichkeiten liegen im originär juristischen Bereich.
So ist es etwa künftig sehr viel einfacher möglich – um nur eines von diversen Beispielen zu nennen -, den Pflichtteil zu umgehen. Dies geschieht schlicht dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land verlegt wird, welches das klassische kontinentaleuropäische Pflichtteilsrecht nicht kennt, z.B. England. Vermögensverlagerungen – wie früher in den „Florida-Fällen“ sind nicht mehr notwendig. Auch kann man sich dadurch ein ggf. günstigeres Rechtsregime im Hinblick auf Enterbung, Rechte und Pflichten der Erben und Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstreckung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten etc. erwählen.
Vorsicht bei bestehenden Verträgen wie z.B. Pflichtteilsverzichten! Eines der aktuell am meisten diskutierten Themen im Zusammenhang mit der EuErbVO ist die Frage, ob in Deutschland geschlossene Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge in ihren Wirkungen im EU-Ausland anerkannt werden müssen. Die Frage ist eigentlich „alt“, da sie sich bisher auch stellte, gewinnt aber neue Bedeutung durch die EUErbVO. Schließt also ein deutsches Ehepaar mit seinen Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag und verbringt seinen Lebensabend in Frankreich, so ist nach wie vor nicht klar, dass die Franzosen, die einen Pflichtteilsverzicht nur in eingeschränkter Form zulassen, diesen anerkennen. Hier vertreten einige in der Rechtsliteratur nunmehr die Auffassung, dass die EUErbVO auch solchen Verträgen im Ausland Geltung verschaffe, die wohl herrschende Meinung spricht sich dagegen aus.
Muss ich etwas veranlassen? Im Einzelnen ist vieles noch neu, unklar und umstritten. Gerade deshalb erfreuen sich unsere Vorträge zum Thema regen Zulaufs. Insbesondere Unternehmer und Menschen mit Wohnsitzen in mehreren Ländern stellen eine wichtige Zielgruppe dar, aber auch der „Mallorca-Rentner“ und – ganz wichtig – Ausländer, die in Deutschland leben und hier ihren Lebensabend verbringen wollen!
Wir empfehlen daher jedem, der einen Auslandsbezug hat, sich vorab gut zu informieren und einen „Check“ seiner erbrechtlichen Vorsorge, also Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge etc. durchführen zu lassen, damit er auf der „sicheren Seite“ ist. Ggf. kommt als Ergebnis heraus, dass das ausländische Erbrecht Vorteile im Vergleich zum deutschen Erbrecht bietet, so dass die Vorsorgeplanung substantiell verbessert werden kann.
Dies gilt natürlich erst recht für alle, die die Nachlassplanung noch gar nicht in Angriff genommen haben.
Fragen Sie uns!
Erbrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2015 – Aktenzeichen: 1 BvR 1432/10, entschieden, dass die Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer auf geerbte Zinsansprüche nicht gegen die Verfassung verstößt. Die auf geerbte Zinsansprüche gezahlte Einkommensteuer muss nicht als Berechnung der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein Erbe eine Vermögensanlage mit Zinsansprüchen geerbt, die jedoch erst 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen zur Auszahlung fällig wurden. Die Zinsen wurden ihm in voller Höhe als Erwerb bei der Erbschaftssteuer zugerechnet und er musste sie in voller Höhe bei der Einkommensteuer versteuern. Dagegen legte er Beschwerde und schließlich Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht sah weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (Grundgesetz) noch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt. Da die Zinsansprüche erst 1 Jahr nach dem Tod gezahlt wurden, seien sie nicht mehr vollumfänglich dem Verstorbenen zuzurechnen, sondern dem Erben.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zu dem „Dauerbrenner-Thema“ Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftssteuer Stellung genommen. Es ändern sich allerdings nichts an der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.07.2012, Aktenzeichen: II R 15/11, wonach die auf geerbte Zinsansprüche anfallende und vom Erben zu zahlende Einkommensteuer dann als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 V Nr. 1 ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen ist, wenn der Verstorbene sie in seiner Person vollumfänglich begründet hat, zB dann, wenn der Zinsanspruch beim Tod schon voll entstanden ist, und die Entstehung von darauf zu entrichtender Einkommensteuer lediglich vom Ablauf des Veranlagungszeitraum abhängt.