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Braun & Kollegen

Todesfall: Was Angehörige in den ersten 48 Stunden tun müssen

Ein Todesfall stürzt Angehörige in eine tiefe emotionale Krise. Trotz der Trauer müssen jedoch innerhalb kürzester Zeit wichtige und unaufschiebbare Entscheidungen getroffen werden. Dieser praktische Ratgeber begleitet Sie sicher durch die ersten 48 Stunden und die Zeit danach.

Erbrechtvon Rechtsanwalt Alexander Braun

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Rechtsanwalt Alexander Braun

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Testamentsvollstrecker (AGT)

Rechtsanwalt Alexander Braun, Gründer von Braun & Kollegen, Testamentsvollstrecker (AGT) – spezialisiert auf Erbrecht, Unternehmensnachfolge und Wirtschaftsrecht.

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Häufige Fragen

Wie schnell muss ich das Testament beim Nachlassgericht abgeben?

Sie müssen jedes Dokument, das ein Testament sein könnte, unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben, sobald Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben (§ 2259 Abs. 1 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Es gibt keine konkrete Frist in Tagen, aber es wird erwartet, dass Sie umgehend handeln. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie das Testament für gültig halten oder ob Sie selbst Erbe sind. Die Ablieferungspflicht dient dazu, den letzten Willen des Verstorbenen schnell und sicher zur Geltung zu bringen und das Erbscheinverfahren zu ermöglichen.

Muss ich das Erbe ausschlagen, wenn es nur Schulden gibt?

Ja, wenn Sie verhindern wollen, dass Sie für die Schulden des Verstorbenen haften müssen, müssen Sie die Erbschaft aktiv ausschlagen. Dafür haben Sie ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung (z. B. durch ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge) nur sechs Wochen Zeit. Lebte der Erblasser ausschließlich im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn Sie zuverlässig und vollständig über die Erbschaft informiert sind. Eine unvollständige Auskunft des Nachlassgerichts hemmt den Fristbeginn. Entscheidend ist Ihre positive Kenntnis – ein bloßes „Kennenmüssen“ genügt nicht.

Benötige ich immer einen Erbschein und was kostet er?

Nein, ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und die Erbfolge darin klar geregelt ist, genügt dieses Dokument zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Nachweis, zum Beispiel gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). In der Praxis akzeptieren Banken aber auch ein privatschriftliches Testament in der Regel als Erbnachweis, sofern die Erbenstellung eindeutig daraus hervorgeht. Das Grundbuchamt kann allerdings auf einem Erbschein bestehen, wenn ein späteres privatschriftliches Testament die Erbfolge aus dem öffentlichen Testament beeinflussen könnte, etwa durch eine Verwirkungsklausel (OLG Schleswig, Az. 2 Wx 29/22). Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Wer zahlt die Beerdigungskosten?

Die Kosten für die Beerdigung müssen grundsätzlich die Erben tragen. Diese Kosten gelten als Nachlassverbindlichkeit und werden aus dem Nachlass bezahlt. Sollte der Nachlass nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, haften die Erben auch mit ihrem Privatvermögen. Unabhängig von der Erbfolge sind die unterhaltspflichtigen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern) verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Erben dazu nicht in der Lage sind. In bestimmten Fällen kann beim Sozialamt eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden, wenn die Zahlung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.

Rechtsstand: Juni 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte direkt.

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