Wenn Eltern pflegebedürftig werden- Die Sorge vor dem Sozialhilferegress (Referentin: RAin Neumair)
Wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim kommt und die Rente bzw. das Vermögen nicht zur Zahlung der Pflegeheimkosten ausreichen, muss Sozialhilfe beantragt werden.
Bei einem Antrag auf Sozialhilfe prüft der Staat, ob in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit von dem Pflegebedürftigen Vermögen (z. B. Immobilien an die Kinder) verschenkt worden ist.
Sind in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit Schenkungen erfolgt, besteht unter Umständen ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers.
Es stellen sich u.a. folgende Fragen:
- Wann und wie kann der Sozialhilfeträger Ansprüche geltend machen?
- Was passiert, wenn der Angehörige selbst vertraglich zur Pflege verpflichtet ist, diese aber nicht mehr leisten kann?
- Was ist beim Behinderten-Testament zu beachten?
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