Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Das Stiftungsrecht ist ein weites Feld und eine komplexe Materie, die nach erfahrenen Beratern verlangt.

Als im Stiftungsrecht kundige Rechtsanwälte sind wir Ihnen gerne behilflich, sich in dieser Materie zurechtzufinden. Wir nehmen uns Zeit und klären mit Ihnen in Ruhe zunächst ab, ob eine Stiftung für Ihre Vorstellungen überhaupt das richtige Instrument ist und wenn ja, welche Art von Stiftung für Sie geeignet ist. Wir leiten Sie durch den Gründungsprozess Ihrer Stiftung. Aber auch für alle weiteren im Laufe des Lebens Ihrer Stiftung aufkommenden rechtlichen oder steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen zur Seite.

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Gründe für die Errichtung einer Stiftung

Vom gemeinnützigen oder eigennützigen Zweck abgesehen gibt es weitere Gründe, die für die Gründung einer Stiftung sprechen. Da eine Vermögenserhaltung besteht, kann damit dem häufig genannten Wunsch entsprochen werden, durch die Stiftung den eigenen Namen dauerhaft zu erhalten und mit der Stiftung – sofern sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist – einen nachhaltigen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. In diesem Falle ergeben sich auch berechtigtermaßen die steuerlichen Vorteile, die der Stiftung nachgesagt werden. Häufig lassen sich Eigennutz für den Stifter und dessen Familie und Gemeinnützigkeit in ein und derselben Stiftung verbinden, indem die Stiftung einen Teil ihrer Erträge an den Stifter ausschüttet. Dazu mehr unter dem Stichwort Steuerbegünstigung.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Stiftungsgründung zu einer endgültigen Vermögensentäußerung führt. Der Stifter gibt das Vermögen bereits zu Lebzeiten oder auch durch Testament oder Erbvertrag dauerhaft aus der Hand. Auch bei einer eventuellen Auflösung der Stiftung fließt das Vermögen nicht zurück, sondern kommt vorher festgelegten, ggf. gemeinnützigen Zwecken zugute.

Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung

Jede geschäftsfähige Person kann eine Stiftung errichten. Auch juristische Personen, z.B. rechtsfähige Vereine, können Stifter sein. Gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsteht eine rechtsfähige Stiftung durch Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Voraussetzungen einer Stiftungsgründung ist das Vorhandensein eines ausreichenden Stiftungsvermögens, eines Stiftungszwecks und einer Stiftungssatzung. Das heißt: Stiftungsrecht ist nicht gleich Stiftungsrecht ! Neben den stiftungsrechtlichen Regelungen in den §§ 80 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch, die für ganz Deutschland gelten, ist das Stiftungsrecht nämlich vor allem in den jeweiligen Gesetzen der einzelnen Bundesländer niedergelegt. Jedes Bundesland hat sein eigenes Stiftungsgesetz. Welches Stiftungsrecht im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt vom Sitz der jeweiligen Stiftung ab.

1. Stiftungsgeschäft
Die Errichtung einer Stiftung – das Stiftungsgeschäft – ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Stifter seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine Stiftung zu gründen. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen (d.h. durch Testament oder Erbvertrag) vorgenommen werden. Ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden muss schriftlich vorgenommen werden und die verbindliche Erklärung enthalten, dass ein bestimmtes Vermögen der Erreichung eines vorgegebenen Zwecks gewidmet wird. Bei einer Stiftung von Todes wegen gelten grundsätzlich die formellen Voraussetzungen, die auch sonst an die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags gestellt werden.

2. Stiftungssatzung
Außerdem muss das Stiftungsgeschäft eine Satzung enthalten. Die Stiftungssatzung ist Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und gibt den rechtlichen Rahmen der Stiftung vor.

3. Stiftungszweck
In der Stiftungssatzung sind insbesondere der Stiftungszweck zu konkretisieren, aber auch Name, Sitz, Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung festzulegen. Als Stiftungszweck kommt grundsätzlich jeder legale Zweck, dessen Erreichung dauerhaft möglich und nicht gemeinschädlich ist, in Betracht. Steuerlich privilegiert sind aber nur gemeinnützige Stiftungszwecke.

4. Stiftungsbehörde
Die Errichtung der Stiftung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Errichtung durch Testament oder Erbvertrag erledigt dies das Nachlassgericht, sofern nicht Testamentsvollstrecker oder Erben einen Antrag auf Anerkennung stellen.

5. Kapitalausstattung
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert“ erscheinen muss. In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000,- Euro, in einigen Bundesländern auch mehr.
Es gibt bei einer Stiftungsgründung finanzielle Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das Stiftungsvermögen als solches unangetastet bleibt, und die am Stiftungszweck orientierte Arbeit der Stiftung allein aus den Stiftungserträgen bestritten wird. Bei einer selbständigen Stiftung, die auch die Arbeit eigener Organe mitfinanzieren muss und für die eine Anerkennung durch die Bezirksregierung erforderlich ist, ist eine deutlich höhere Vermögensausstattung ratsam, die sich auch am Stiftungszweck orientiert. Das Stiftungsvermögen kann im Laufe der Zeit durch sogenannte Zustiftungen erhöht werden. Durch Spenden kann die operative Stiftungsarbeit unterstützt werden.
Stiftungsinteressierte, die nicht über genügend Vermögen zur Errichtung einer Stiftung verfügen, könnten zum Zwecke des Ansparens zunächst einen Fonds gründen, in dem durch Zustiftungen ein ausreichender Kapitalstock aufgebaut werden kann. Daneben ist auch die Gründung eines gemeinnützigen (Förder-)Vereins in Betracht zu ziehen, bei dem kein Anfangsvermögen erforderlich sein muss beziehungsweise bei dem auch das Kapital eingesetzt werden kann, der dann aber in eine Stiftung übergeht.

Stiftungsarten

1. Stiftungen des öffentlichen Rechts
Es gibt Stiftungen des Privatrechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Letztere stellen neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Rundfunkanstalten) einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen dar. Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (ihr gehören Museen, Schlösser und Parks, z.B. Schloss Sanssouci) oder etwa die Conterganstiftung für behinderte Menschen, deren Zweck in der Unterstützung von Menschen liegt, die Schäden durch das Medikament Contergan erlitten haben.

2. Familienstiftungen
Eine der häufigsten privatnützigen Stiftungen ist die Familienstiftung. Die Definition des Begriffs „Familienstiftung“ ist im Stiftungszivilrecht und Stiftungssteuerrecht nicht einheitlich und auch im Einzelnen umstritten. Auch in den ländergesetzlichen Regelungen finden sich unterschiedliche Definitionen. Allgemein lässt sich sagen, dass Familienstiftungen rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts sind, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer Familie dienen, sei es durch Gewährung von Zuwendungen oder durch Aufrechterhaltung einer Vermögensgesamtheit wie zum Beispiel einem Unternehmen. Stiftungen, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmensträger gehört, werden allgemein als unternehmensverbundene Stiftungen bezeichnet, die von der privaten Familienstiftung zu unterscheiden sind. Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Die Einbringung des Stiftungsvermögens bei der Gründung ist grundsätzlich schenkungs- bzw. erbschaftssteuerpflichtig. Daneben unterliegen Familienstiftungen der sogenannten Erbersatzsteuer in der Weise, dass diese jeweils im Abstand von 30 Jahren auf Grund eines fingierten Erbfalls von der Stiftung erhoben wird. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zum Erblasser (Stifter).

3. Gemeinnützige Stiftungen
Das Finanzamt erkennt eine Stiftung als gemeinnützig an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung den Anforderungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) entsprechen, wenn die Stiftung also zum Zweck hat, einen oder mehrere der in § 52 AO aufgeführten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke zu erfüllen, wie z.B. die Wohlfahrtspflege oder die Unterstützung bedürftiger Menschen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung sowie spätere Zustiftungen von der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug.

4. Kirchliche Stiftungen
Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen, die der Verfolgung kirchlicher (= konfessioneller, nicht ökumenischer) Zwecke voraussetzt. Dazu zählen nicht nur kirchenspezifische Aufgaben wie die Seelsorge, die Verwaltung von Kirchenvermögen, die Versorgung von kirchlichen Amtsträgern u. a., sondern auch Tätigkeiten wie Erziehung, Unterricht und Fürsorge für Arme und Kranke, durch die die Kirchen mit dem Staat und anderen Einrichtungen in Konkurrenz treten. Ihre Anerkennung erfolgt ebenfalls durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde.

5. Unternehmensverbundene Stiftungen
Stiftungen, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmensträger gehört, werden allgemein als unternehmensverbundene Stiftungen bezeichnet. Wird das Unternehmen selbst in der Rechtsform der Stiftung betrieben, bilden beide also rechtlich eine Einheit, spricht man von einer Unternehmensträgerstiftung. Hält die Stiftung lediglich Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft spricht man von einer Beteiligungsträgerstiftung. Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt. Eine unternehmensverbundene Familienstiftung zur Lösung der Nachfolgeproblematik insbesondere auch für mittelständische Unternehmen interessant. Weitere Vorzüge sind etwa die Abwehr von unternehmerischen Haftungsrisiken, von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, sowie ggf. die Minimierung von Mitbestimmungsrechten. Steuerlich ist die Einbringung von Betriebsvermögen beziehungsweise von Kapitalanteilen in die Stiftung begünstigt. Familienstiftungen wie auch andere Stiftungen kommen inzwischen bei der Gründung von anderen Gesellschaften als juristischer Bestandteil dazu, so bei der Familienstiftung & Co. KG. Beispiel für unternehmensverbundene Stiftungen, die Anteile an Unternehmen halten, ist etwa die Bertelsmann-Stiftung, Beispiel für eine Stiftung, die ein Unternehmen selbst betreibt, ist die die Carl-Zeiss-Stiftung.

6. Privatnützige Stiftungen
Privatnützige Stiftungen sind ein Mittelding zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Familienstiftung. Möchte etwa ein Unternehmer für die Angehörigen seines Betriebes eine Sozialstiftung gründen, kann er dies nicht in der Form der gemeinnützigen Stiftung tun, da Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit und nicht eines begrenzten Personenkreises voraussetzt. Dies hat zur Folge, dass die privatnützige Stiftung steuerlich nicht begünstigt ist.

7. Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen
Weit verbreitet sind auch Gemeinschaftsstiftungen. Diese Stiftungen werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren Stiftern gemeinsam mit Vermögen ausgestattet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen. Daneben verwalten sie häufig von Dritten errichtete unselbstständige Stiftungen (nicht rechtsfähige Stiftung). Stiftungen, die sowohl Spenden und Zustiftungen entgegennehmen als auch Treuhandstiftungen verwalten, werden auch als Dachstiftungen bezeichnet. Gemeinschaftsstiftungen können unterschiedlichsten Zwecken gewidmet sein. Ein Beispiel für eine Gemeinschaftsstiftung ist die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.

Rechtsfähige Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird gemäß §§ 80 ff. BGB errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die mindestens folgende Regelungen enthalten muss:

  • den Namen der Stiftung,
  • den Sitz der Stiftung,
  • den Zweck der Stiftung,
  • das Vermögen der Stiftung,
  • die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Stifter verstirbt, nachdem er die Anerkennung beantragt hat. Hat die Behörde die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters ebenfalls. Mit der Anerkennung durch die Behörde erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.

Wird eine rechtsfähige Stiftung durch eine Verfügung von Todes wegen – z.B. einem Testament – errichtet, werden die Nachlassgegenstände, die die Stiftung als Ausstattung erhalten soll, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.

Nicht rechtsfähige Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige Stiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder als Träger errichtet. Es handelt sich um eine Vermögenszuwendung an einen bereits bestehenden Rechtsträger, d. h. eine bereits vorhandene natürliche oder juristische Person. Diesem muss das dem Stiftungszweck gewidmete Vermögen unentgeltlich und mit Stiftungsabsicht entweder treuhänderisch unter Lebenden oder von Todes wegen, z.B durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, zugewendet werden; das Stiftungsvermögen geht zivilrechtlich in das Eigentum des Rechtsträgers über, ist jedoch von diesem als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten. So muss der Stiftungszweck entweder

  • durch Treuhandauftrag oder Auflageschenkung unter Lebenden oder
  • durch erbrechtliche Auflage oder Vermächtnis von Todes wegen

festgelegt werden. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet.

Auch bei der nicht rechtsfähigen Stiftung werden der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Bestimmungen in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. In vielen Fällen wird vom Stifter ein eigenes Gremium bestimmt, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; sie beruht auf allgemeinen Rechtsbeziehungen des Erb-, Schuld- und Sachenrechts, nicht auf einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der rechtsfähigen Stiftung. Sie stellt eine Alternative zur rechtsfähigen Stiftung dar, insbesondere wenn es sich um ein kleines oder mittleres Stiftungsvermögen handelt.

Die nichtrechtsfähige Stiftung hat keine eigenständige Organisation, sondern bedient sich der ihres Rechtsträgers (Stiftungsträger) – z. B. Kommunen, innerhalb der sie nach den Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts (z. B. Auftrag oder Auflage) verwaltet wird. Die nicht rechtsfähige Stiftung untersteht keiner behördlichen Stiftungsaufsicht. Gleichwohl kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden.

Die Vorteile einer nicht rechtsfähigen Stiftung können in einem geringeren Aufwand, ggf. unkomplizierteren Entscheidungsfindung, der einfacheren Verwaltung liegen.

Errichtung einer Stiftung

Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bekundet der Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, das heißt einem Vermögen und einer Organisation, das heißt mindestens einem Vorstand, auszustatten. Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform. Diese genügt jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung vorsieht. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Der Stifter legt im Stiftungsgeschäft fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung bis auf wenige Ausnahmefälle von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. Häufig bestellt sich der Stifter als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.

Herausragendes Kennzeichen für eine Stiftung ist, dass der Stifterwille in der Satzung verbindlich und auf Dauer festgelegt ist. Folge kann sein, dass der Stifter an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, auch wenn er inzwischen andere Zwecke wichtiger finden mag.

Weiteres, nicht weniger wichtiges Kennzeichen der Stiftung ist, dass sie im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut ist, mit dem eine natürliche Person ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich machen kann. Auf gewöhnlichem testamentarischen Wege lässt sich dies meist nur für rund 30 Jahre erreichen.

Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.

Stiftung und Steuer/Steuerbegünstigung

Viele Menschen haben die Vorstellung, eine Stiftung habe vor allem den Zweck, große Vermögen am Fiskus vorbei und damit steuerfrei zu übertragen. Dies ist jedoch so nicht der Fall.

Eine Stiftung kann, muss aber nicht steuerbegünstigt sein. Das Finanzamt erkennt auf Antrag der Stiftung deren Steuerbegünstigung an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) entsprechen (Gemeinnützigkeit). Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die mit der Errichtung verbundene finanzielle Ausstattung sowie spätere Zustiftungen in den Vermögensstock von der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug.

Ist eine Stiftung nicht gemeinnützig, so genießt sie keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf eine solche Stiftung fällt Schenkungssteuer an. Einkünfte unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecken zugute.

Eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung ist zwar von den meisten Steuern befreit. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört und dessen Erträge nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden dürfen. Der Stifter hat also materiell nichts mehr davon – wenn er auch durch die Festlegung des Stiftungszwecks mehr oder weniger enge, über seinen Tod hinaus nicht änderbare Vorgaben für die Verwendung machen kann. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.

Gemeinnützige Stiftungen können allerdings nach dem Gemeinnützigkeitsrecht bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (Kinder und Enkelkinder) sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden. Eine solche Stiftung wird als „Familienstiftung“ bezeichnet. Empfänger müssen die Leistungen allerdings gewöhnlich versteuern. Auf diese Weise lassen sich also für sie keine Steuern sparen. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecken zugute.